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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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in<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 205Grundsätzen des Völkerrechts, die über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechteswerden, solche Positionen folgen. Das Bundesverfassungsgericht istaber solchen Argumentationen bisher nicht gefolgt.46. Ob an einer Abstimmung über das Schicksal eines Gebietes nur diewohnhafte Bevölkerung oder auch alle im Gebiet Geborenen von Völkerrechtswegen teilnehmen dürfen, hat BVerfGE Bd. 1, S. 14 (56) vom 23. Oktober<strong>1951</strong> offengelassen, weil es sich im nicht um eine völkerrechtliche,Abstimmung handelte, sondern um eine innerstaatliche.47. Im,Streit um die verfassungsmäßige Gültigkeit des Saarstatuts warbehauptet worden, daß es das Selbstbestimmungsrecht der Saarbevölkerungverletze und damit gegen einen Grundsatz des Völkerrechts verstoße, derBundesrecht geworden sei. Die Entscheidung BVerfGE Bd. 4, S. 157 vom4. Mai 1955 erörtert diese Frage nicht; sie lehnt es allgemein ab, eineRlung für verfassungswidrig zu erklären, die eine Annäherung an den verfassungsmäßigenZustand bedeutet, sofern nicht ganz wesentliche Verfassungsprinzipienaufgegeben werden.48. In einem Wahlrechtsstreit in Schleswig-Holstein hat BVerfGE Bd. 1,S. 208 (239 f.) vom 5. April 1952 dahingestellt gelassen, ob es allgemeineRegeln des Völkerrechts über Minderheitenschutz gibt. Jedenfalls würdennach der bisherigen konkreten Gestaltung des Minderheitenschutzes allgemeineRegeln des Völkerrechts nicht die Repräsentatio-ii der nationalen Minderheitim Parlament des Staates zum Gegenstand haben können 21). Ineinem Wahlrechts-Organstreit der Bayernpartei, die sich durch das Bundeswahlgesetzvom 7. Mai 1956 benachteiligt fühlte, bemerkt BVerfGE Bd. 6,_S. 84 (98) vom 23. Januar <strong>1957</strong> -nur, daß das Völkerrecht Interesse an einernationalen Minderheit nimmt, zieht aber weiter keine Folgerungen.5. Einzelpersonensoviel man-siehtder deut-Die nach Art. 25 Satz 2 GG naheliegende These, daß nun auch die EinzelpersonenSubjekte des Völkerrechts-seien, istschen <strong>Rechtsprechung</strong> noch nicht formuliert worden.49. Im Gegenteil haben die oben Ziff. 13 und 14 angeführten Entscheidungenjeweils Rechte Einzelner aus dem Völkerrecht verneint. In BVerfGEBd. 6, S. 290 (300) vom 21. März <strong>1957</strong> wird dem Beschwerdeführer, der sichüber das deutsch-schweizerische Liquidationsabkommen vom 26. August1952 (BGBl. 1953 II,S. 15) als über einen Eingriff, in sein Eigentum beschwert,entgegen gehalten, daß er gar keine Rechtsposition mehr gehabt21BVerfGE Bd. 4, S. 31 (42) vom 11. 8. 1954 erörtert rein staatsrechtlich, ob derGleichheitssatz fordere, einer nationalen Minderheit eine Ausnahmestellung im Wahlrechteinzuräumen. Der Gesetzgeber kann dies tun, muß es aber nicht, lautet das Ergebnis.http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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