Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West
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Thema 10<br />
Nicole Klär<br />
Rechtlicher Schutz vor den Medien – Der Staat zwischen<br />
Gefahrenabwehr und Gesellschaftserziehung<br />
Zu den Aufgaben des deutschen Staates<br />
gehört es, das Staatsvolk vor Angriffen zu<br />
schützen. Jedoch kann es nicht Aufgabe<br />
des Staates sein, den Menschen vor sich<br />
selbst zu schützen. Deshalb übernimmt er<br />
diesen Auftrag lediglich, um die Jugend vor<br />
dem einflussreichen Instrument der Medien<br />
zu schützen. Jugendschutzrechtliche Bestimmungen<br />
lassen sich u.a. im Strafgesetzbuch,<br />
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<br />
finden.<br />
Der Kinder- und Jugendschutz beschränkt<br />
sich im Strafgesetzbuch auf besonders sozialschädliches<br />
Verhalten. Die meisten diesbezüglichen<br />
Bestimmungen betreffen den<br />
Bereich der Sexualdelikte, §§ 174 – 184 f.<br />
StGB, Verbreitung pornografischer Schriften<br />
und Gewaltdarstellungen gem. § 131 StGB.<br />
Besondere Aufmerksamkeit beanspruchte in<br />
den letzten Jahren die Verbreitung solcher<br />
Darstellungen im Internet. Gewaltdarstellungen<br />
gem. § 131 StGB zählen zu den Straftaten<br />
gegen die öffentliche Ordnung. Diese<br />
finden sich insbesondere im Kontext moderner<br />
Medien wie Musik-CDs oder im Internet<br />
wieder und werden dort verbreitet. Weiterhin<br />
schützt § 131 StGB die Allgemeinheit vor<br />
sozialschädlicher Aggression und Hetze. Es<br />
ist anerkannt, dass die Medien auf das<br />
menschliche Zusammenleben wirken und<br />
diese Wirkung erheblich, weitreichend, vielschichtig<br />
und verhaltensbeeinflussend ist.<br />
Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen<br />
wird die potentiell aggressionssteigernde<br />
Wirkung der Mediengewalt durch Lieferung<br />
von Vorbildern und Inspiration angenom-<br />
45<br />
men.<br />
Das neue Jugendschutzgesetz beinhaltet<br />
den Jugendmedienschutz. Dieser umfasst<br />
alle rechtlichen Regelungen zum Schutz vor<br />
medialer Gefährdung im Bereich Literatur<br />
und der Druckmedien, im Bereich der Musikmedien<br />
sowie Video, Fernsehen und Internet.<br />
Dabei kommt dem Bund die Zuständigkeit<br />
im Bereich der verkörperten Trägermedien<br />
(Druckerzeugnisse, Video, DVD,<br />
CD) und den Ländern die Zuständigkeit für<br />
den klassischen Rundfunkbereich und nunmehr<br />
alle Formen elektronischer Kommunikation,<br />
also auch Internetinhalte, zu. Es ist<br />
die Aufgabe des Jugendmedienschutzes,<br />
Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials<br />
zu beurteilen und deren öffentliche<br />
Verbreitung zu regeln. Deshalb müssen<br />
alle Medien für eine bestimmte Altersgruppe<br />
freigegeben und dementsprechend gekennzeichnet<br />
werden. Diese Klassifizierungen<br />
erfolgen gem. §§ 12, 14 JuSchG durch die<br />
oberste Landesbehörde oder eine Organisation<br />
der freiwilligen Selbstkontrolle, bspw.<br />
der Kommission für Jugendmedienschutz,<br />
der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft<br />
oder der Freiwilligen Selbstkontrolle<br />
Multimedia-Dienstanbieter e.V. Dabei wird<br />
auf das System der regulierten Selbstregulierung<br />
gesetzt. Darunter wird eine Selbstregulierung<br />
der beteiligten Privaten verstanden,<br />
die an einen staatlich gesetzten Rahmen<br />
angepasst wird.<br />
Das Internet enthält eine Fülle jugendgefährdender<br />
Inhalte. Problematisch ist hier<br />
die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts,<br />
das nur greift, wenn publizierte Internetinhalte<br />
in den Geltungsbereich der §§ 3<br />
– 7, 9 StGB fallen. Nach einer Entscheidung<br />
des BGH vom 12.12.2000 ist das deutsche<br />
Strafrecht jedoch auch auf solche Internet-