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Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West

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Thema 10<br />

Nicole Klär<br />

Rechtlicher Schutz vor den Medien – Der Staat zwischen<br />

Gefahrenabwehr und Gesellschaftserziehung<br />

Zu den Aufgaben des deutschen Staates<br />

gehört es, das Staatsvolk vor Angriffen zu<br />

schützen. Jedoch kann es nicht Aufgabe<br />

des Staates sein, den Menschen vor sich<br />

selbst zu schützen. Deshalb übernimmt er<br />

diesen Auftrag lediglich, um die Jugend vor<br />

dem einflussreichen Instrument der Medien<br />

zu schützen. Jugendschutzrechtliche Bestimmungen<br />

lassen sich u.a. im Strafgesetzbuch,<br />

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<br />

finden.<br />

Der Kinder- und Jugendschutz beschränkt<br />

sich im Strafgesetzbuch auf besonders sozialschädliches<br />

Verhalten. Die meisten diesbezüglichen<br />

Bestimmungen betreffen den<br />

Bereich der Sexualdelikte, §§ 174 – 184 f.<br />

StGB, Verbreitung pornografischer Schriften<br />

und Gewaltdarstellungen gem. § 131 StGB.<br />

Besondere Aufmerksamkeit beanspruchte in<br />

den letzten Jahren die Verbreitung solcher<br />

Darstellungen im Internet. Gewaltdarstellungen<br />

gem. § 131 StGB zählen zu den Straftaten<br />

gegen die öffentliche Ordnung. Diese<br />

finden sich insbesondere im Kontext moderner<br />

Medien wie Musik-CDs oder im Internet<br />

wieder und werden dort verbreitet. Weiterhin<br />

schützt § 131 StGB die Allgemeinheit vor<br />

sozialschädlicher Aggression und Hetze. Es<br />

ist anerkannt, dass die Medien auf das<br />

menschliche Zusammenleben wirken und<br />

diese Wirkung erheblich, weitreichend, vielschichtig<br />

und verhaltensbeeinflussend ist.<br />

Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen<br />

wird die potentiell aggressionssteigernde<br />

Wirkung der Mediengewalt durch Lieferung<br />

von Vorbildern und Inspiration angenom-<br />

45<br />

men.<br />

Das neue Jugendschutzgesetz beinhaltet<br />

den Jugendmedienschutz. Dieser umfasst<br />

alle rechtlichen Regelungen zum Schutz vor<br />

medialer Gefährdung im Bereich Literatur<br />

und der Druckmedien, im Bereich der Musikmedien<br />

sowie Video, Fernsehen und Internet.<br />

Dabei kommt dem Bund die Zuständigkeit<br />

im Bereich der verkörperten Trägermedien<br />

(Druckerzeugnisse, Video, DVD,<br />

CD) und den Ländern die Zuständigkeit für<br />

den klassischen Rundfunkbereich und nunmehr<br />

alle Formen elektronischer Kommunikation,<br />

also auch Internetinhalte, zu. Es ist<br />

die Aufgabe des Jugendmedienschutzes,<br />

Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials<br />

zu beurteilen und deren öffentliche<br />

Verbreitung zu regeln. Deshalb müssen<br />

alle Medien für eine bestimmte Altersgruppe<br />

freigegeben und dementsprechend gekennzeichnet<br />

werden. Diese Klassifizierungen<br />

erfolgen gem. §§ 12, 14 JuSchG durch die<br />

oberste Landesbehörde oder eine Organisation<br />

der freiwilligen Selbstkontrolle, bspw.<br />

der Kommission für Jugendmedienschutz,<br />

der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft<br />

oder der Freiwilligen Selbstkontrolle<br />

Multimedia-Dienstanbieter e.V. Dabei wird<br />

auf das System der regulierten Selbstregulierung<br />

gesetzt. Darunter wird eine Selbstregulierung<br />

der beteiligten Privaten verstanden,<br />

die an einen staatlich gesetzten Rahmen<br />

angepasst wird.<br />

Das Internet enthält eine Fülle jugendgefährdender<br />

Inhalte. Problematisch ist hier<br />

die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts,<br />

das nur greift, wenn publizierte Internetinhalte<br />

in den Geltungsbereich der §§ 3<br />

– 7, 9 StGB fallen. Nach einer Entscheidung<br />

des BGH vom 12.12.2000 ist das deutsche<br />

Strafrecht jedoch auch auf solche Internet-

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