Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West
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Antragsgegner<br />
Sachverhalt 3 - Alkoholverbot<br />
Sehr geehrte Damen & Herren,<br />
ich vertrete das Land Berlin und beantrage, den Antrag abzulehnen.<br />
In den letzten Jahren hat sich die Admiralbrücke in Berlin Kreuzberg zu einem stark besuchten<br />
Treffpunkt entwickelt. Nachdem die Admiralbrücke in immer mehr Stadtführern als<br />
Attraktion angepriesen wird, versammeln sich zusätzlich auch immer mehr Touristen dort,<br />
so dass die abendliche Menge an Menschen auf teilweise bis zu 800 Personen anwächst.<br />
Dabei hat sich eine erschreckende Tendenz entwickelt. Fast 40 % aller Gewaltstraftaten in<br />
Kreuzberg werden im Umfeld der Admiralbrücke begangen, dabei standen ca. 50 % der<br />
Tatverdächtigen, die von der Polizei festgenommen wurden, unter erheblichem Alkoholeinfluss.<br />
Es kam weiterhin auch zu Vandalismus im Bereich der Admiralbrücke. Die Alkoholisierung<br />
der Beteiligten spielt bei der Entstehung von Straftaten eine mitursächliche, auslösende,<br />
begünstigende oder begleitende Rolle.<br />
Um diese Ausschreitungen einzuschränken, hat der Berliner Senat veranlasst, dass in einem<br />
Radius von 500 m rund um die Admiralbrücke das Konsumieren alkoholischer Getränke<br />
von 22 bis 6 Uhr verboten wird. Das Verbot stellt ein legitimes Ziel dar, um dadurch weitere<br />
Ausschreitungen innerhalb der Gruppe zu verhindern und die Verletzung der körperlichen<br />
Unversehrtheit zu wahren. Die Anzahl an Körperverletzungen wird rückläufig sein<br />
ebenso der aus dem Alkoholkonsum hervorgehende Vandalismus um die Admiralbrücke<br />
herum, die durch den mitgeführten Alkohol in Zusammenwirkung mit gruppendynamischen<br />
Begleitfaktoren unmittelbar ursächlich sind. Die angegriffene Regelung stellt ein geeignetes<br />
Mittel dar, welches den Gefahren der körperlichen Unversehrtheit begegnet und insoweit<br />
erforderlich ist.<br />
Die Handlungsfreiheit der sich dort treffenden Menschen wird nicht gänzlich eingeschränkt,<br />
sondern ihnen wird lediglich untersagt, das Trinken mitgeführten Alkohols zu unterlassen,<br />
um Gewaltdelikte und Vandalismus zu verhindern. Es ist ihnen weiterhin gestattet, sich in<br />
den dortigen Gegebenheiten aufzuhalten und etwas zu trinken. Weiterhin bedeutet das<br />
Verbot keine willkürliche Ungleichbehandlung.<br />
Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen kann als abstrakte Gefahr für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, denn die Anwohner rund um die Brücke beklagen<br />
seit langem den von der alkoholisierten Menschengruppe ausgehenden Lärm sowie<br />
die von ihnen verursachten Verunreinigungen in der Umgebung. Dies ist selbst dann vertretbar,<br />
wenn ein Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Alkoholkonsum und den Gewaltdelikten<br />
nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.<br />
Aus diesen Gründen beantrage ich den Antrag abzulehnen.<br />
68<br />
(Nicole Klär)