01.12.2012 Aufrufe

Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West

Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West

Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Antrag<br />

Sachverhalt 2 - Versammlungsverbot<br />

Hiermit stelle ich einen Antrag nach § 80 V 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 II Nr. 4 VwGO auf die<br />

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meiner Klage gegen das von der Polizeipräsidentin<br />

von Berlin am 17.05.<strong>2011</strong> ausgestellten Untersagungsverfügung mit der Begründung,<br />

dass die rechtmäßig angekündigte Demonstration unmittelbar bevorsteht und<br />

nicht auf ein ausstehendes Urteil warten kann.<br />

Das Verbot meines Aufzugs ist unverhältnismäßig und verletzt meine Grundrechte auf Meinungsfreiheit<br />

und insbesondere auf Versammlungsfreiheit.<br />

Nach Art. 8 I GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis<br />

friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Recht ist von besonderem Rang. In der<br />

Demokratie des Grundgesetzes, die als ein parlamentarisches Repräsentativsystem mit<br />

geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten des Volkes geschaffen wurde, hat die Versammlungsfreiheit<br />

die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements.<br />

Die Möglichkeit auf die Straße zu gehen gestattet es Unzufriedenheit, Unmut und<br />

Kritik öffentlich kundzugeben und zu verarbeiten. Dadurch werden Defizite der Politik sichtbar,<br />

so dass politische Kurse korrigiert werden können, die der deutsche Bürger zwischen<br />

den Wahlen nicht beeinflussen kann. Somit ist dieses Grundrecht als ein Frühwarnsystem<br />

anzusehen, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine<br />

zu bewahren.<br />

Die Einflussnahme auf die Politik ist nicht nur, aber in besonderem Maße für Minderheiten<br />

von großer Bedeutung, welche von der Mehrheit im Parlament und der Regierung am wenigsten<br />

vertreten werden. Deswegen kann man hier von einem mir zustehenden Abwehrrecht<br />

sprechen, das auch vor allem andersdenkenden Minderheiten zukommt.<br />

Die mit der Ausübung dieses Grundrechts zwangsläufig verbundenen Belästigungen müssen<br />

Dritte so lange ertragen, als keine unmittelbare Gefährdung anderer gleichwertiger<br />

Rechtsgüter gegeben ist. Zudem hat die Polizei, die zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung<br />

berufen ist, die Aufgabe in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts<br />

hinzuwirken.<br />

Die Demonstration wurde rechtzeitig am 12.08.2010 angekündigt, so dass der Polizeipräsidentin<br />

mehr als genug Spielraum eingeräumt wurde, um auf die Situation zu reagieren.<br />

Auch wurde meine Veranstaltung unabhängig von dem „Berlin International“ Fest, von dem<br />

ich keine Kenntnis hatte, da diese nicht angemeldet war, organisiert. Dementsprechend<br />

bestand von vornherein keine Intention das Fest zu stören. Des Weiteren sind die Ankündigungen<br />

der anderen Beteiligten mehr als ein halbes Jahr nach der meinen erfolgt, so dass<br />

uns das Recht nicht verwehrt werden kann. Die Unverhältnismäßigkeit zeigt sich in einem<br />

kompletten Verbot, statt die geplante Route zu verlegen. Ich rechne mit 800 Teilnehmern<br />

aus dem gesamten Bundesgebiet, die aufgrund der geringen Personenanzahl flexibel sind.<br />

Zudem ist der Zugang auf das Fest weder unmöglich noch erschwert, da wir dem Zeitplan<br />

folgend in Bewegung sind.<br />

60<br />

(Daurén Aissabay)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!