Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West
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Antrag<br />
Sachverhalt 2 - Versammlungsverbot<br />
Hiermit stelle ich einen Antrag nach § 80 V 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 II Nr. 4 VwGO auf die<br />
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meiner Klage gegen das von der Polizeipräsidentin<br />
von Berlin am 17.05.<strong>2011</strong> ausgestellten Untersagungsverfügung mit der Begründung,<br />
dass die rechtmäßig angekündigte Demonstration unmittelbar bevorsteht und<br />
nicht auf ein ausstehendes Urteil warten kann.<br />
Das Verbot meines Aufzugs ist unverhältnismäßig und verletzt meine Grundrechte auf Meinungsfreiheit<br />
und insbesondere auf Versammlungsfreiheit.<br />
Nach Art. 8 I GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis<br />
friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Recht ist von besonderem Rang. In der<br />
Demokratie des Grundgesetzes, die als ein parlamentarisches Repräsentativsystem mit<br />
geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten des Volkes geschaffen wurde, hat die Versammlungsfreiheit<br />
die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements.<br />
Die Möglichkeit auf die Straße zu gehen gestattet es Unzufriedenheit, Unmut und<br />
Kritik öffentlich kundzugeben und zu verarbeiten. Dadurch werden Defizite der Politik sichtbar,<br />
so dass politische Kurse korrigiert werden können, die der deutsche Bürger zwischen<br />
den Wahlen nicht beeinflussen kann. Somit ist dieses Grundrecht als ein Frühwarnsystem<br />
anzusehen, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine<br />
zu bewahren.<br />
Die Einflussnahme auf die Politik ist nicht nur, aber in besonderem Maße für Minderheiten<br />
von großer Bedeutung, welche von der Mehrheit im Parlament und der Regierung am wenigsten<br />
vertreten werden. Deswegen kann man hier von einem mir zustehenden Abwehrrecht<br />
sprechen, das auch vor allem andersdenkenden Minderheiten zukommt.<br />
Die mit der Ausübung dieses Grundrechts zwangsläufig verbundenen Belästigungen müssen<br />
Dritte so lange ertragen, als keine unmittelbare Gefährdung anderer gleichwertiger<br />
Rechtsgüter gegeben ist. Zudem hat die Polizei, die zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung<br />
berufen ist, die Aufgabe in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts<br />
hinzuwirken.<br />
Die Demonstration wurde rechtzeitig am 12.08.2010 angekündigt, so dass der Polizeipräsidentin<br />
mehr als genug Spielraum eingeräumt wurde, um auf die Situation zu reagieren.<br />
Auch wurde meine Veranstaltung unabhängig von dem „Berlin International“ Fest, von dem<br />
ich keine Kenntnis hatte, da diese nicht angemeldet war, organisiert. Dementsprechend<br />
bestand von vornherein keine Intention das Fest zu stören. Des Weiteren sind die Ankündigungen<br />
der anderen Beteiligten mehr als ein halbes Jahr nach der meinen erfolgt, so dass<br />
uns das Recht nicht verwehrt werden kann. Die Unverhältnismäßigkeit zeigt sich in einem<br />
kompletten Verbot, statt die geplante Route zu verlegen. Ich rechne mit 800 Teilnehmern<br />
aus dem gesamten Bundesgebiet, die aufgrund der geringen Personenanzahl flexibel sind.<br />
Zudem ist der Zugang auf das Fest weder unmöglich noch erschwert, da wir dem Zeitplan<br />
folgend in Bewegung sind.<br />
60<br />
(Daurén Aissabay)