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Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West

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Sachverhalt 1 - Rettungsfolter<br />

Nationalsozialismus kann nicht sein eine absolute Dogmatik durch eine andere absolute zu<br />

ersetzen. Ziel der Menschenwürde ist es also zuerst grausame Verbrechen zu verhindern.<br />

Somit dient die Menschenwürde auch nicht vorrangig dem Täter- sonder dem Opferschutz.<br />

Bei der Frage, ob die Handlung des D geboten war, ist also eine Einzelfallentscheidung<br />

nötig, um zu einem gerechtem Ergebnis zu gelangen. In Anbetracht der außergewöhnlichen<br />

Situation und der bedrohten Grundrechte des Kindes kann die Handlung des D nur<br />

als geboten angesehen werden. D handelt weiterhin nur um das Kind zu retten und hat<br />

deswegen auch den notwendigen subjektiven Rettungswillen.<br />

Somit liegt in der Vorstellung des D eine Nothilfesituation vor, auf die er mit einer Nothilfehandlung<br />

reagiert. Es liegt also ein Erlaubnistatbestandsirrrtum vor, der bei einer analogen<br />

Anwendung des § 16 StGB den Vorsatz entfallen lässt. D ist folglich freizusprechen.<br />

Landgericht Berlin<br />

7/24 KLs 843 Js 3965/11<br />

In der Strafsache gegen<br />

Im Namen des Volkes ergeht folgendes<br />

Urteil 18<br />

(Clemens Berning)<br />

Wolfgang Daschner, geboren am 7.9.1955 in Berlin, deutscher Staatsangehöriger, verheirateter<br />

Polizeikommissar, wohnhaft in Berlin, Barbarossastr. 108,<br />

wegen Nötigung<br />

hat das Landgericht Berlin in der öffentlichen Sitzung vom 11.8.<strong>2011</strong>, an der teilgenommen<br />

haben:<br />

1. Richterin am Landgericht Steinecke als vorsitzende Strafrichterin<br />

2. Richter am Landgericht Romans Vikis als Strafrichter<br />

3. Richterin am Landgericht Laura Emse als Strafrichterin<br />

4. Staatsanwalt Gardt als Vertreter der Anklagebehörde<br />

18 Das Urteil entspricht im Wesentlichen dem LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570<br />

Js 203814/03.<br />

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