Journal Riga 2011 - Netzwerk Ost-West
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Sachverhalt 1 - Rettungsfolter<br />
Nationalsozialismus kann nicht sein eine absolute Dogmatik durch eine andere absolute zu<br />
ersetzen. Ziel der Menschenwürde ist es also zuerst grausame Verbrechen zu verhindern.<br />
Somit dient die Menschenwürde auch nicht vorrangig dem Täter- sonder dem Opferschutz.<br />
Bei der Frage, ob die Handlung des D geboten war, ist also eine Einzelfallentscheidung<br />
nötig, um zu einem gerechtem Ergebnis zu gelangen. In Anbetracht der außergewöhnlichen<br />
Situation und der bedrohten Grundrechte des Kindes kann die Handlung des D nur<br />
als geboten angesehen werden. D handelt weiterhin nur um das Kind zu retten und hat<br />
deswegen auch den notwendigen subjektiven Rettungswillen.<br />
Somit liegt in der Vorstellung des D eine Nothilfesituation vor, auf die er mit einer Nothilfehandlung<br />
reagiert. Es liegt also ein Erlaubnistatbestandsirrrtum vor, der bei einer analogen<br />
Anwendung des § 16 StGB den Vorsatz entfallen lässt. D ist folglich freizusprechen.<br />
Landgericht Berlin<br />
7/24 KLs 843 Js 3965/11<br />
In der Strafsache gegen<br />
Im Namen des Volkes ergeht folgendes<br />
Urteil 18<br />
(Clemens Berning)<br />
Wolfgang Daschner, geboren am 7.9.1955 in Berlin, deutscher Staatsangehöriger, verheirateter<br />
Polizeikommissar, wohnhaft in Berlin, Barbarossastr. 108,<br />
wegen Nötigung<br />
hat das Landgericht Berlin in der öffentlichen Sitzung vom 11.8.<strong>2011</strong>, an der teilgenommen<br />
haben:<br />
1. Richterin am Landgericht Steinecke als vorsitzende Strafrichterin<br />
2. Richter am Landgericht Romans Vikis als Strafrichter<br />
3. Richterin am Landgericht Laura Emse als Strafrichterin<br />
4. Staatsanwalt Gardt als Vertreter der Anklagebehörde<br />
18 Das Urteil entspricht im Wesentlichen dem LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570<br />
Js 203814/03.<br />
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