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Anwaltsblatt 2009/09 - Die Österreichischen Rechtsanwälte

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Abhandlungen<br />

380<br />

Konstruktion, näherhin auf die Problematik der Anfechtbarkeit<br />

bzw der Instanzenzüge.<br />

Bereitet ihre Feststellung in jenen Fällen keine<br />

Schwierigkeiten, in denen der fragliche Bescheid im<br />

Rahmen eines (Sach-)Verfahrens ergeht oder doch zumindest<br />

einem konkreten Vollziehungsbereich zugeordnet<br />

werden kann, 22) bleibt sie in jenen Fällen problematisch,<br />

in denen – wie für Bescheide insb der Bezirksverwaltungsbehörden<br />

charakteristisch – eine solche<br />

klare Zuordnung nicht möglich ist. Für derartige Fälle<br />

scheint nun das vorliegende Erkenntnis einer inhaltlichen<br />

Aufsplittung des formell einheitlichen Spruches<br />

in Einzelsprüche und damit -entscheidungen das Wort<br />

zu reden. Lässt die Entscheidung daher – mangels Spezifizierung<br />

– eine konkrete Zuordnung zu einem Vollziehungsbereich<br />

nicht zu, ist sie als in allen Vollziehungsbereichen<br />

ergangen zu beurteilen, in denen die<br />

erlassene Behörde grundsätzlich tätig werden kann. 23)<br />

Solcherart würde ein vergleichbarer Auftrag seitens<br />

einer Bezirksverwaltungsbehörde daher in zumindest<br />

vier Einzelentscheidungen aufzusplitten sein, zumal gegen<br />

ihre Bescheide jedenfalls Berufungen an die Landesregierung,<br />

den Landeshauptmann, die Sicherheitsdirektion<br />

und den UVS möglich sind; vereinzelt unterliegen<br />

bestimmte Bescheide der BVB jedoch keinem<br />

weiteren administrativen Instanzenzug. 24) Lassen sich<br />

derartige Fälle auch trotz ihrer erhöhten Komplexität<br />

Vergleich<br />

18 Cg 127/08b<br />

Klagende Partei: Österr. Rechtsanwaltsverein<br />

wirt. Org. d. <strong>Rechtsanwälte</strong> Österreichs,<br />

1010 Wien, dieser vertreten durch:<br />

RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien<br />

Beklagte Parteien: Franz Pably und<br />

Sanierungsberatung „<strong>Die</strong> Idee“ Hilfsverein<br />

f. Menschen m. finanz. Problemen, beide<br />

1160 Wien, Lienfelderg. 66/46, beide<br />

vertreten durch: RA Dr. Walter Engler, 1010<br />

Wien<br />

wegen € 35.000,00<br />

<strong>Die</strong> beklagten Parteien verpflichten sich es<br />

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr<br />

Schuldner in Insolvenzverfahren zu<br />

vertreten.<br />

Handelsgericht Wien, Abt 18<br />

HR Dr. Maria Charlotte Mautner – Markhof<br />

18.5.<strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Zustellungsbevollmächtigung und Art 129 a B-VG<br />

Autoren: Dr. Nicolas Raschauer und Dr. Wolfgang Wessely, Wien<br />

sachgerecht lösen, so versagt ein solcher Versuch, wenn<br />

der Spruchinhalt einer solchen Aufsplittung entgegensteht<br />

– namentlich in den insoweit vergleichbaren Fällen<br />

von Ordnungs- und Mutwillensstrafen. Wer daher<br />

in den letztgenannten Fällen über eine Berufung zu<br />

entscheiden hätte, bleibt – nach dem Entfall der<br />

Zuständigkeit der UVS 25) – unklar. Erwogen werden<br />

könnte, allenfalls organisatorische Überlegungen in<br />

die Entscheidung einzubeziehen und etwa die Verhängung<br />

von Ordnungsstrafen wegen keiner Materie zuordenbaren<br />

Anbringen dem inneren <strong>Die</strong>nst zuzurechnen.<br />

Zwingend ist auch das freilich nicht.<br />

b) Ein weiterer problematischer Aspekt ist in der Tatsache<br />

zu sehen, dass mangels Begründung im Erkenntnis<br />

dunkel bleibt, aus welchem Grund der Gerichtshof<br />

eine erweiterte Interpretation des Art 129 a B-VG, konkret<br />

die Erstreckung der Kompetenz der UVS als Berufungsbehörde<br />

auch auf Aufträge iSd § 10 ZustG, die<br />

losgelöst von einem „Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen“<br />

ergangen sind, für geboten erachtete.<br />

Man kann daher nur mutmaßen, ob der Gerichtshof<br />

letzten Endes eine Gleichstellung aller jener Aufträge,<br />

die ein bereits anhängiges Verwaltungsstrafverfahren<br />

betreffen, und solcher Aufträge, die losgelöst von einem<br />

anhängigen Verfahren (nämlich in dessen Vorfeld) ergehen,<br />

für erforderlich hielt.<br />

Dem Ansatz des VwGH ist entgegenzuhalten, dass<br />

weder Wortlaut, Systematik noch telos des Art 129 a<br />

Abs 1 Z 1 B-VG die vom Gerichtshof vertretene Auslegung<br />

des Anwendungsbereichs des Art 129 a zu tragen<br />

vermögen.<br />

" Art 129 a B-VG spricht von „Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen“.<br />

Nach bisher wohl einhelliger<br />

Ansicht im Schrifttum 26) musste ein Verwaltungsstrafverfahren<br />

– nicht notwendigerweise nur ein solches<br />

iSd VStG – bei der sachlich und örtlich zuständigen<br />

Verwaltungsstrafbehörde anhängig 27) sein, um<br />

22) Vgl statt aller Thienel, Verwaltungsverfahren 4 248.<br />

23) Man könnte natürlich auch überlegen, dass sich der Instanzenzug in<br />

den Fällen, in denen noch kein Verfahren anhängig ist, nach organisatorischen<br />

Gesichtspunkten richtet. Dafür können dem Erk jedoch<br />

keine tragenden Anhaltspunkte entnommen werden.<br />

24) <strong>Die</strong>s betrifft zumeist Entscheidungen über Entschädigungen. <strong>Die</strong>se<br />

Angelegenheiten sind jedoch nicht in die Betrachtung einzubeziehen,<br />

zumal sie systematisch nicht mit den anderen Fallkonstellationen<br />

vergleichbar sind und in den hier interessierenden Angelegenheiten<br />

die Anrufbarkeit der Zivilgerichte offensteht (sukzessive Kompetenz),<br />

wodurch die E der BVB außer Kraft tritt.<br />

25) § 36 AVG idF BGBl I 2008/4 und zuletzt BGBl I <strong>20<strong>09</strong></strong>/20.<br />

26) Vgl etwa Aichlreiter in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht<br />

Art 129 a B-VG Rz 1 ff, 31 ff; Grof in Machacek (Hrsg), Verfahren<br />

242; Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundes-Verfassungsrecht<br />

Art 129 a B-VG Rz 39 (Stand 8. ErgLfg 2007); Thienel, Verwaltungsverfahren<br />

506 f. Vgl ferner den Ansatz des VfGH in VfSlg 14.957/<br />

1997.<br />

27) Ob das Stadium der Anhängigkeit bereits dann erreicht ist, wenn die<br />

zuständige Verwaltungsstrafbehörde eine bei ihr eingelangte Anzeige<br />

(zB eines Organs der öffentlichen Aufsicht) zu verfolgen hat (§ 25<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong>/<strong>09</strong>

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