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Anwaltsblatt 2009/09 - Die Österreichischen Rechtsanwälte

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Rechtsprechung<br />

396<br />

ten, um die Zusendung der Treuhandunterlagen an.<br />

<strong>Die</strong>se antwortete mit Schreiben vom 4. 5. 1995 und bestätigte<br />

dem Beklagten die Übernahme der Treuhandschaft<br />

mit Schreiben vom 10. 5. 1995.<br />

In weiterer Folge wurde – mangels Zustimmung des<br />

Wohnungsberechtigten – vergeblich versucht, eine Löschung<br />

des Wohnrechts bezüglich des Kaufgegenstandes<br />

gerichtlich zu erwirken. Schließlich erfolgte mit<br />

Schreiben vom 29. 9. 1998 die Wandlung des Kaufund<br />

Wohnungseigentumsvertrags seitens der Kläger<br />

gegenüber der Witwe des inzwischen verstorbenen<br />

Verkäufers. <strong>Die</strong> Verlassenschaft nach dem Verkäufer<br />

war jedoch überschuldet und wurde konkursmäßig abgehandelt.<br />

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom<br />

12. 2. 1999 über diese Wandlung in Kenntnis gesetzt<br />

und zur Bezahlung des Kaufpreises aufgefordert.<br />

Das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises vom<br />

Beklagten als Treuhänder wurde vom Erstgericht im<br />

Kern mit der Begründung abgewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch<br />

lediglich der kreditfinanzierenden<br />

Bank und nicht auch den Käufern als Kreditnehmer zustehe.<br />

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass eine Aktivlegitimation<br />

der Kläger dem Sicherungszweck der<br />

Treuhandschaft widersprechen würde und der Treuhänder<br />

anderenfalls Gefahr laufen würde, „doppelt“<br />

in Anspruch genommen zu werden.<br />

Das OLG Linz als Berufungsgericht bejahte hingegen<br />

den Anspruch der Kläger. <strong>Die</strong> außerordentliche<br />

Revision wurde vom OGH ohne substanziierte Begründung<br />

als nicht zulässig erachtet.<br />

Aus der Begründung des OLG Linz:<br />

(. . .) Mit der Frage, wer Anspruch auf Ausfolgung des<br />

Treugutes hat, setzte sich der OGH iZm der Frage auseinander,<br />

wer im Fall des kreditfinanzierten Liegenschaftserwerbs<br />

das Risiko der Veruntreuung durch<br />

den Treuhänder zu tragen habe (. . .). In der E 1 Ob<br />

150/01 t (SZ 74/114) setzte sich der OGH mit der E<br />

4 Ob 504/80 (JBl 1981, 90) auseinander und trat ihr, soweit<br />

sie davon ausging, dass die Zahlung an den Treuhänder<br />

des Kreditgebers noch nicht als Kreditgewährung<br />

an den Kreditnehmer aufzufassen sei, nicht bei.<br />

Er vertrat – unter Hinweis auf Schubert in Rummel 3<br />

Vor § 983 Rz 1, sowie die E 2 Ob 590/93 und die<br />

jüngste Rsp zur Aufteilung des Veruntreuungsrisikos<br />

zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer –<br />

die Ansicht, schon die Zahlung der Kreditvaluta an einen<br />

mehrseitigen Treuhänder sei als Kreditgewährung<br />

zu qualifizieren. Jedenfalls unter der Voraussetzung,<br />

dass der bestellte Rechtsanwalt mehrseitiger Treuhänder<br />

sei, erfülle die Kreditgeberin ihre Kreditschuld<br />

durch Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto<br />

des Treuhänders (. . .). Anknüpfend an die zuletzt<br />

zitierten Entscheidungen ergibt sich für den vorliegenden<br />

Fall, dass schon die Zahlung der Kreditvaluta durch<br />

die Raiffeisenkasse XYan den Beklagten als Treuhänder<br />

als Kreditgewährung an die Kläger zu qualifizieren ist.<br />

Mit dem Zustandekommen des Kreditvertrags entstand<br />

auch die Rückzahlungsverpflichtung der Kläger. Können<br />

die Kläger als Kreditnehmer aber selbst von ihrer<br />

Gläubigerin aus dem Kreditvertrag in Anspruch genommen<br />

werden, muss ihnen auch ein Rückerstattungsanspruch<br />

gegenüber dem Beklagten zustehen,<br />

der einen Kaufpreis vereinbarungswidrig an den Verkäufer<br />

weiterleitete, obwohl die Löschungserklärung<br />

des Wohnungsberechtigten noch nicht vorlag (vgl<br />

Strasser in Rummel 3 § 1002 Rz 4 m). Daher ist die Anspruchslegitimation<br />

der Kläger zu bejahen (. . .).<br />

(. . .) Ein mehrseitiger Treuhandvertrag zwischen<br />

Käufern, Verkäufer, Treuhänder und Bank liegt hier<br />

nicht vor: (. . .). Nach Pkt II. des Kaufvertrags sollte<br />

der Beklagte den bei ihm treuhändig erlegten Kaufpreis<br />

Zug um Zug gegen Aushändigung der (. . .) und allfälliger<br />

für die vertragsgemäße Einverleibung des Eigentumsrechts<br />

erforderlicher „Freilassungserklärungen“<br />

an die verkaufende Partei auszahlen (. . .). <strong>Die</strong>se Treuhandvereinbarung<br />

war Teil des zwischen den Klägern<br />

und dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrags.<br />

Ein Hinweis auf die Art der Aufbringung des Kaufpreises<br />

ergibt sich aus dieser Regelung und – wie aus dem<br />

Kaufvertrag vom 28. 4. 1995 ergänzend festgestellt<br />

wird – auch sonst aus dem Kaufvertrag nicht.<br />

Erst nach Abschluss des Kaufvertrags traf der Beklagte<br />

mit der Raiffeisenkasse XY eine Vereinbarung<br />

über die treuhändige Abwicklung der Finanzierung<br />

des Kaufpreises (. . .). Durch diese persönliche Haftungsverpflichtung<br />

übernahm der Beklagte gegenüber<br />

der kreditgewährenden Bank die Garantie für die Erfüllung<br />

der Bedingungen, die die Raiffeisenkasse XY<br />

an die Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto<br />

knüpfte (vgl OLG Linz 1 R 221/05 h; 6 Ob 150/<br />

06 m; 2 Ob 586/87). <strong>Die</strong> Verpflichtung, den Kaufpreis<br />

erst nach Vorliegen der Löschungserklärung des Wohnungsberechtigten<br />

an den Verkäufer, der in diese Vereinbarung<br />

nicht einbezogen war, auszuzahlen, übernahm<br />

der Beklagte gegenüber der Bank nicht. Er übernahm<br />

die Kaufpreisvaluta daher nicht (auch) zur<br />

Wahrung der Interessen der Raiffeisenkasse XY in<br />

Verwahrung.<br />

Somit ist hier von zwei voneinander unabhängigen<br />

Treuhandverhältnissen und nicht von einer mehrseitigen<br />

Treuhandvereinbarung zwischen Käufern, Verkäufer,<br />

Treuhänder und Bank auszugehen (. . .).<br />

(. . .) Mangels Vorliegens einer mehrseitigen Treuhand<br />

kommen die für diese geltenden Regeln, nach denen<br />

ua ein Treugeber allein die Treuhandschaft nicht<br />

rechtswirksam widerrufen kann (Umlauft in Apathy,<br />

<strong>Die</strong> Treuhandschaft 67; Strasser, aaO § 1002 Rz 42 i;<br />

Apathy in Schwimann, ABGB IV 3 § 1020 Rz 5), hier<br />

nicht zum Tragen.<br />

Es ist den Klägern darin zu folgen, dass dieses Schreiben<br />

[scil: vom 12. 2. 1999] als (schlüssiger) Widerruf des<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong>/<strong>09</strong>

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