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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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<strong>BGI</strong> <strong>549</strong><br />

<strong>Sicherheitslehrbrief</strong> <strong>für</strong> <strong>Gießereiarbeiter</strong><br />

(bisher ZH 1/96)<br />

Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften<br />

1999<br />

1 Einführung<br />

Seit dem Altertum werden Schmuckstücke, Zier-, Kunst- und Gebrauchsgegenstände als<br />

Gußstücke hergestellt. Ihre Anfertigung erfolgt mit unterschiedlichen Arbeitsverfahren, die<br />

u.a. von<br />

– Werkstoff,<br />

– Form und Größe der Gußstücke,<br />

– Anzahl der benötigten Gußstücke<br />

abhängig sind. Bei der Anfertigung von Einzelteilen werden Handarbeit und Einsatz<br />

einfacher technischer Einrichtungen überwiegen, wogegen Massenartikel mit<br />

leistungsfähigen, teilweise automatisch arbeitenden Maschinen und Einrichtungen<br />

hergestellt werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Bild 1: Goldenes Roß am Mittelrheinischen Landesmuseum Mainz –<br />

Aluminiumguß<br />

Allen Gießereien ist trotz unterschiedlicher technischer Ausrüstung eines gemeinsam:<br />

Es sind vielfältige Unfall- und Gesundheitsgefahren vorhanden.<br />

Körperverletzungen können entstehen durch<br />

– fallende Gegenstände,<br />

– bewegte Maschinenteile,<br />

– schmelzflüssige Metalle, Schlacken sowie andere brennende oder heiße Arbeitsstoffe<br />

und Gegenstände,<br />

– chemische Stoffe<br />

und Gesundheitsschäden durch<br />

– Lärm,<br />

– Staub,<br />

– chemische Stoffe, z.B. Kohlendioxid, Dämpfe von Bindemitteln, Gießrauche.<br />

Bild 2: Gießbahn einer Formanlage. Die Formen werden von einer<br />

vollautomatischen Gießanlage abgegossen. Im Bereich der Gießbahn<br />

und der Abkühlzone werden die Gießrauche durch wirkungsvolle<br />

technische Lüftungseinrichtungen abgesaugt<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Unfälle und Berufskrankheiten verursachen<br />

– menschliches Leid bei den Betroffenen und ihren Angehörigen,<br />

– Kosten <strong>für</strong> Heilbehandlungen, Renten, Umschulungen,<br />

– Kosten durch Arbeitsausfall, Lohnfortzahlung.<br />

Unfälle und Berufskrankheiten müssen verhindert werden.<br />

Sie können eintreten, wenn<br />

– technische Einrichtungen und Maschinen sich nicht in arbeitssicherem Zustand<br />

befinden,<br />

– Arbeitsvorgänge nicht richtig geplant, vorbereitet und angewiesen oder<br />

sicherheitswidrig ausgeführt werden,<br />

– Anordnungen und Anweisungen nicht befolgt, persönliche Schutzausrüstungen nicht<br />

benutzt, Sicherheitseinrichtungen unwirksam gemacht werden.<br />

Bild 3: Flüssigeisen wird mit Gabelstaplern zur vollautomatischen Gießanlage<br />

transportiert. Vor der Gießanlage wird die Schlacke an einem<br />

geschützten Stand von der gefüllten Pfanne abgezogen<br />

Unfälle und Berufskrankheiten können nicht allein durch umfangreiche<br />

Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen verhindert<br />

werden, sondern erfordern auch ständiges sicherheitsbewußtes Handeln und Verhalten<br />

der Beschäftigten.<br />

In diesem <strong>Sicherheitslehrbrief</strong> wird deshalb hingewiesen<br />

• auf wesentliche Gefahren und ihre Folgen <strong>für</strong> den <strong>Gießereiarbeiter</strong>,<br />

• auf Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen, durch die Unfälle und<br />

Berufskrankheiten vermieden werden können.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Bild 4: Vollautomatische Formanlage mit Ober- und<br />

Unterkastenformmaschine. Alle Bereiche mit gefahrbringenden<br />

Bewegungen sind durch öffenbare und feste Verdeckungen gesichert,<br />

welche DIN EN 294 entsprechen. Die öffenbaren Verdeckungen werden<br />

durch 2 Grenztaster überwacht<br />

2 Sicherheit durch persönliche Schutzausrüstungen<br />

In allen Unternehmen müssen Unfall- und Gesundheitsgefahren möglichst durch<br />

technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder beseitigt werden. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Gießereibetriebe.<br />

Wenn auf diesem Wege nicht alle Gefahren ausgeschlossen werden können,<br />

insbesondere<br />

– Fußverletzungen durch fallende Gegenstände,<br />

– Verbrennungsgefahren durch Schmelzen – feuerflüssige Massen –,<br />

– Augenverletzungsgefahren durch Splitter, heiße und ätzende Stoffe,<br />

– Verätzungsgefahren durch Chemikalien,<br />

– Gesundheitsgefahren durch Lärm, Stäube, Gase, Dämpfe,<br />

müssen vom Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt<br />

werden. Sie müssen von den betroffenen Beschäftigten verwendet werden. Sie<br />

müssen nach den an der Arbeitsstelle vorliegenden Verhältnissen ausgewählt werden.<br />

Persönliche Schutzausrüstungen schützen vor Gefahren nur, wenn sie<br />

– <strong>für</strong> den Verwendungszweck geeignet sind,<br />

– ausreichende Schutzwirkung besitzen,<br />

– sich in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand befinden,<br />

– benutzt werden.<br />

2.1 Fußschutz<br />

In allen Gießereien müssen Gegenstände, z.B. Gußstücke und Werkzeuge, gehoben,<br />

transportiert und abgesetzt werden. Sie können herab- oder umfallen und<br />

Körperverletzungen, insbesondere Fuß- und Beinverletzungen, verursachen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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H. ist Gußputzer und schleift Armaturengehäuse. Er trägt keine Schutzschuhe. Als er ein<br />

Gehäuse auf den Arbeitstisch heben will, rutscht ihm das 18 kg schwere Gußstück aus der<br />

Hand und fällt ihm auf den rechten Vorfuß. H. erleidet eine Quetschung der Großzehe.<br />

<strong>Gießereiarbeiter</strong> sind der Gefahr von Fuß- und Zehenverletzungen ausgesetzt. Füße und<br />

Zehen müssen deshalb so weit wie möglich gegen Verletzungen geschützt werden.<br />

In Gießereien müssen Schutzschuhe getragen werden.<br />

Bild 5: Der Gußschleifer trägt zum Schutz der Füße gegen Fußverletzungen<br />

durch herabfallende Teile Schutzschuhe<br />

Im Schmelz- und Gießbetrieb können Schmelzen und Schlacken ausfließen. Wenn sie in<br />

die Schuhe gelangen, können schwere Fußverbrennungen eintreten.<br />

Beim Umgang mit feuerflüssigen Massen müssen zum Schutz gegen Bein- und<br />

Fußverbrennungen Gießerschuhe mit hohem Schaft und entweder darüberfallende<br />

Gießerhosen aus schwer entflammbarem Stoff oder mindestens Gießergamaschen<br />

getragen werden.<br />

Da Schmelzen und Schlacken trotz Gießerhosen und -gamaschen in den Schuh gelangen<br />

können, müssen sich die Schuhe schnell ausziehen lassen, damit die Verletzungen so<br />

gering wie möglich gehalten werden. Normale geschnürte Schutzschuhe sind hierzu<br />

ungeeignet, da das Öffnen der Verschnürung zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Bewährt<br />

haben sich die schnell zu öffnenden bzw. leicht abwerfbaren Gießerstiefel.<br />

Bild 6: Gießer bei der Bedienung eines Einmann-Gießgerätes. Der Gießer trägt<br />

zum persönlichen Schutz leicht öffenbare Gießerstiefel, Gamaschen,<br />

Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Helm<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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2.2 Körperschutz <strong>für</strong> Rumpf, Arme, Hände<br />

Im Gießereibetrieb bestehen vielschichtige Gefahren <strong>für</strong> Rumpf, Arme und Hände:<br />

– Im Schmelz- und Gießbetrieb kann der <strong>Gießereiarbeiter</strong> durch Schmelzen, Schlacken<br />

und durch erstarrte, aber noch heiße Gußstücke Verbrennungen erleiden.<br />

– Schmelze kann beim Abstechen von Schmelzöfen, beim Abfangen und Umfüllen in<br />

Pfannen, beim Transport sowie beim Gießen, überschwappen und verspritzen.<br />

– Schmelze kann aus Trennfugen von Formen herausfließen, wenn Formen beim<br />

Abgießen "durchgehen".<br />

– Schmelze kann herausgeworfen werden, wenn sie auf feuchten Untergrund auftrifft,<br />

oder wenn feuchte Materialien chargiert werden.<br />

Beim Abgießen einer Form mit einer Kranpfanne fließt Flüssigeisen auf den Formkastenrand<br />

und spritzt in die Umgebung. Der Gießer U. trägt eine einfache Arbeitsjacke, die von<br />

Flüssigeisenspritzern durchgebrannt wird. Er erleidet Verbrennungen im Brustbereich.<br />

Bild 7: Schmelzer auf der Abstichbühne einer Kupolofenanlage. Der<br />

Schmelzer trägt als Körperschutz leicht öffenbare Gießerstiefel,<br />

Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Material,<br />

Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Schutzhelm mit<br />

Gesichtsschutzschild<br />

Im Schmelz- und Gießbetrieb müssen <strong>Gießereiarbeiter</strong> Kleidung aus schwer<br />

entflammbarem Stoff tragen, damit der Körper vor Brandverletzungen geschützt ist.<br />

An zahlreichen Arbeitsplätzen, z.B. an Gußleerstellen, beim Abgießen von Kokillen, bei der<br />

Entnahme von heißen Kernen aus Kernformmaschinen oder bei der Bedienung von<br />

Druckgießmaschinen, müssen heiße Werkstücke oder Werkzeuge angefaßt oder berührt<br />

werden.<br />

Wenn die Gefahr von Handverbrennungen besteht, müssen geeignete gegen die<br />

Hitzeeinwirkung isolierende Schutzhandschuhe getragen werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Bild 8: Der <strong>Gießereiarbeiter</strong> muß heiße Kerne von der Kernformmaschine<br />

abnehmen. Er schützt seine Hände gegen Verbrennungen durch<br />

geeignete Schutzhandschuhe<br />

Beim Umgang mit Chemikalien, z.B. Harzen oder Säuren, können Hautverätzungen und<br />

Hautschädigungen eintreten, wenn die Haut mit Chemikalien in Berührung kommt.<br />

Hautschädigungen können durch Benutzung geeigneter persönlicher<br />

Schutzausrüstungen und sorgfältige Hautpflege verhindert werden.<br />

Durch Verwendung von Körperschutzmitteln können Rumpf, Arme und Hände in<br />

ausreichendem Maße geschützt werden.<br />

Bild 9: Der Sandaufbereiter schützt sich beim Umgang mit Gießerei-<br />

Chemikalien durch chemikalienfeste Schutzhandschuhe und<br />

Schutzbrille gegen Verätzungen durch Chemikalien<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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2.3 Augen- und Gesichtsschutz<br />

In fast allen Gießereibetrieben bestehen Verletzungsgefahren <strong>für</strong> Augen und Gesicht. Die<br />

Gefährdung kann z.B. durch<br />

– Spritzer von Schmelzen,<br />

– Fremdkörper, wie Sande, Strahlmittel, Splitter,<br />

– ätzende Stoffe, wie Harze und Härter,<br />

– Wärmestrahlung von Schmelzen<br />

entstehen.<br />

Augenverletzungen können zu dauernder Beeinträchtigung oder gar zum Verlust der<br />

Sehfähigkeit führen. Gesichtsverletzungen können schwere Entstellungen zur Folge<br />

haben.<br />

In Arbeitsbereichen, in denen Gefährdungen <strong>für</strong> Augen oder Gesicht bestehen,<br />

müssen Augen- oder Gesichtsschutzmittel benutzt werden.<br />

Die Schutzmittel müssen nach der Art und Schwere der Gefährdung ausgewählt werden.<br />

Schutzbrillen haben splittersichere Sichtscheiben. Normale Korrekturbrillen sind kein<br />

Schutz. Ihre Gläser zerspringen bereits bei geringer Krafteinwirkung, wobei noch zusätzlich<br />

Glassplitter ins Auge geraten können. Beim Umgang mit Säuren sind Säureschutzbrillen<br />

erforderlich.<br />

Bild 10: Gegenüberstellung von normaler Schutzbrille mit splittersicheren<br />

Gläsern und Seitenschutz, Gußputzerbrille und Chemikalien-<br />

Schutzbrille<br />

Sind die Augen der Einwirkung von Strahlungen ausgesetzt, müssen die Sichtscheiben der<br />

Augenschutzmittel genügende Schutzwirkung gegen die Strahlungen besitzen.<br />

Wenn nicht nur die Augen, sondern das ganze Gesicht gefährdet sind, kann die Benutzung<br />

von Gesichtsschutzschilden notwendig werden.<br />

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Bild 11: Der an einer kleineren Kupolofenanlage tätige Schmelzer trägt bei<br />

Arbeiten am Ofenabstich zum Schutz der Augen gegen<br />

Wärmestrahlung eine Brille mit genormten Strahlenschutzgläsern und<br />

zum Schutz des Gesichtes gegen Wärmestrahlung und Verbrennungen<br />

einen am Helm angebrachten Gesichtsschutzschild<br />

2.4 Gehörschutz<br />

Durch den Betrieb von Maschinen, Geräten und durch Arbeitsvorgänge entsteht Lärm, u.a.<br />

durch Formmaschinen, Rütteleinrichtungen, Schleifmaschinen, Schleif- und<br />

Meißelarbeiten, Abblasen mit Druckluft. Durch Lärm kann das Gehör erheblich geschädigt<br />

werden.<br />

Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Deshalb müssen in Lärmbereichen geeignete<br />

persönliche Schallschutzmittel (Gehörschutzmittel) benutzt werden.<br />

Die Dämmwirkung von Gehörschutzmitteln ist unterschiedlich und begrenzt. Die Auswahl<br />

richtet sich nach der Lärmbelastung am Arbeitsplatz. Nähere Angaben siehe "Regeln <strong>für</strong><br />

den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194 /bisherige ZH 1/705).<br />

Bild 12: Geprüfte Gehörschutzkapseln<br />

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Bild 13: Geprüfte Gehörschutzstöpsel<br />

2.5 Kopfschutz<br />

In vielen Arbeitsbereichen besteht die Gefahr von Kopfverletzungen, z.B.<br />

– durch Herabfallen von Gegenständen beim Transport,<br />

– durch weggeschleuderte Gußbrocken beim Abschlagen von Kreislaufmaterial,<br />

– bei Meißelarbeiten an Gußstücken,<br />

– bei Instandhaltungsarbeiten in Schmelzöfen,<br />

– bei Instandhaltungsarbeiten an und in Maschinen und anderen technischen<br />

Einrichtungen.<br />

Bild 14: Arbeiter am Abschlagband. Der Arbeiter trägt als Körperschutz<br />

Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, splittersichere Schutzbrille,<br />

Schutzhelm und Gehörschutzwatte<br />

Mützen und Hüte als Kopfbedeckung schützen den Kopf nicht gegen herabfallende<br />

Gegenstände oder beim Anstoßen.<br />

In Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, müssen<br />

Schutzhelme getragen werden.<br />

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2.6 Atemschutz<br />

Form- und Kernsande bestehen im wesentlichen aus Quarzsand. Beim<br />

– Gußausleeren,<br />

– Altsandtransport,<br />

– Sandaufbereiten,<br />

– Entfernen von Kernen aus Gußstücken,<br />

– Gußputzen,<br />

– Abblasen mit Druckluft<br />

und durch<br />

– Aufwirbeln von Sand- und Staubablagerungen, z.B. auf Fahrwegen<br />

entsteht lungengängiger Quarz-Feinstaub in der Umgebungsluft.<br />

Quarz-Feinstaub entsteht auch, wenn<br />

– Futter – die Innenauskleidung – von Schmelzöfen aus feuerfesten quarzhaltigen<br />

Materialien ausgebrochen und erneuert werden,<br />

– zur Neuzustellung von Öfen trockene, feinkörnige quarzhaltige Futtermassen<br />

verwendet werden.<br />

Hierbei können hohe Staubkonzentrationen in der Umgebungsluft auftreten. Quarz-<br />

Feinstaub lagert sich, wenn er eingeatmet wird, in der Lunge ab und kann Quarzstaub-<br />

Lungenerkrankungen verursachen, die Silikose. Deshalb muß bei allen Arbeiten, bei denen<br />

Quarz-Feinstaub entstehen oder in der Umgebungsluft vorhanden sein kann, da<strong>für</strong> gesorgt<br />

werden, daß die <strong>Gießereiarbeiter</strong> gefährliche Staubmengen nicht einatmen können, denn<br />

Silikose-Erkrankungen sind nicht heilbar.<br />

Der Staub sollte möglichst an der Entstehungsstelle abgesaugt werden, damit er nicht in<br />

die Umgebungsluft gelangen kann. Wenn das nicht möglich ist und an der Arbeitsstelle mit<br />

starker Staubkonzentration zu rechnen ist,<br />

muß geeigneter persönlicher Atemschutz benutzt werden.<br />

Bild 15: Das Futter eines E-Ofen-Tiegels wird mit dem Druckluftmeißel<br />

ausgebrochen. Hierbei entsteht lungengängiger Quarz-Feinstaub. Ein<br />

Teil des Staubes wird an der Entstehungsstelle abgesaugt. Der<br />

Arbeiter trägt zum persönlichen Schutz eine Feinstaubfilter-<br />

Atemschutzmaske<br />

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Bild 16: Der Tiegel eines E-Ofens wird neu zugestellt. Die trockene,<br />

feinkörnige, quarzhaltige Futtermasse wird mit Schaufeln eingefüllt.<br />

Hierbei wird Staub aufgewirbelt. Die Arbeiter tragen zu ihrem<br />

persönlichen Schutz Feinstaubfilter-Atemschutzmasken<br />

Bild 17: Gegenüberstellung von umgebungsabhängigen Feinstaubfilter-<br />

Atemschutzgeräten der Schutzstufe P 2<br />

Atemschutz muß erfahrungsgemäß beim<br />

– Ausbrechen quarzhaltiger Ofenfutter,<br />

– freien Ausleeren von Sandformen,<br />

– Strahlen von Gußstücken im Freistrahlverfahren<br />

benutzt werden.<br />

Gefährliche Staubkonzentrationen können auch auftreten beim<br />

– Abräumen von Altsanden,<br />

– Entfernen von Kernen aus großen Gußstücken.<br />

Als Atemschutz können von der Umgebung unabhängige Atemschutzgeräte, z.B.<br />

Frischluft-Atemschutzgeräte, oder von der Umgebung abhängige Feinstaub-<br />

Filteratemschutzgeräte verwendet werden.<br />

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Bild 18: Ofenmaurer mit Frischluft-Atemschutzgerät<br />

Bild 19: Einsatz einer Kehr-Saugmaschine in einer Gießerei zur Säuberung von<br />

Verkehrswegen, die regelmäßig mit Flurförderzeugen befahren werden<br />

Bild 20: Zusammenstellung von Atem-Schutzausrüstungen, die <strong>für</strong> Arbeiten<br />

unter Einwirkung gesundheitsschädlicher Stäube nicht geeignet sind –<br />

Papierfilter, Gummischwamm, Gasfilter –<br />

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Gasfilter, einfache Papierfilter, Gummischwämme oder gar Tücher sind als<br />

Atemschutz gegen Quarzstäube nicht geeignet.<br />

Im Schmelzbetrieb können in verschiedenen Arbeitsbereichen gesundheitsschädliche<br />

Gase in größeren Mengen vorhanden sein, z.B. bei Instandhaltungsarbeiten auf<br />

Gichtbühnen, an Gicht- und Abgasleitungen, an Abgasfilteranlagen. Erreichen oder<br />

überschreiten die Schadgas-Konzentrationen die zulässigen Grenzwerte, z.B. den MAK-<br />

Wert, müssen die dort Beschäftigten ebenfalls geeignete Atemschutzgeräte benutzen.<br />

Das Arbeiten unter Atemschutzgeräten stellt eine überdurchschnittliche körperliche<br />

Belastung <strong>für</strong> die Atmung und den Kreislauf dar. Deshalb muß jeder Geräteträger von<br />

einem ermächtigten Arzt auf Eignung untersucht werden.<br />

2.7 Hautschutz<br />

Beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen, z.B. Harzen, Säuren, alkoholhaltigen<br />

Schlichten oder Trennmitteln, können durch häufigen Kontakt der Stoffe mit der Haut<br />

Reizungen, Entzündungen und auch bleibende Hautschäden entstehen. Schädigungen der<br />

Haut sind auch möglich durch Kontakt mit Stellen der Arbeitskleidung, die durch die<br />

Arbeitsstoffe verschmutzt sind.<br />

Hautschädigungen können zu langwierigen Heilbehandlungen führen. Sie können einen<br />

Arbeitsplatzwechsel notwendig werden lassen, wenn die Gefahr besteht, daß die<br />

Erkrankung erneut auftreten kann. Hauterkrankungen haben in Einzelfällen schon dazu<br />

geführt, daß die Betroffenen jegliche Erwerbstätigkeit einstellen mußten.<br />

Zur Vermeidung von Hauterkrankungen muß die Haut vor gefährlichen Einwirkungen<br />

von Arbeitsstoffen geschützt werden. Deshalb: Betriebsanweisung beachten!<br />

Wenn der Kontakt zwischen Haut und hautgefährdenden Arbeitsstoffen nicht durch<br />

technische Maßnahmen vermieden werden kann, müssen die gefährdeten Körperstellen<br />

durch<br />

– geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Handschuhe, Schutzkleidung,<br />

– geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel<br />

geschützt werden.<br />

Verschmutzte Kleidung muß rechtzeitig und gründlich gereinigt werden. Gründliche<br />

Körperreinigung und -pflege sind eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Verhütung von<br />

Hauterkrankungen durch hautgefährliche Arbeitsstoffe.<br />

3 Sicherheit im Schmelzbetrieb<br />

3.1 Gattieren – Zusammenstellen des Satzes<br />

Zum Betrieb von Schmelzöfen müssen Einsatzstoffe aufbereitet, zum Satz<br />

zusammengestellt und zu den Öfen transportiert werden. Soweit die erforderlichen<br />

Arbeitsvorgänge nicht in automatisch gesteuerten Anlagen erfolgen, sind die Beschäftigten<br />

durch herabfallende Materialien, scharfkantige Gegenstände, Splitter usw. gefährdet.<br />

K. arbeitet auf dem Schrottplatz. Beim Zerschlagen von Schrott fliegt ihm ein Splitter an den<br />

Kopf und verursacht eine stark blutende Wunde.<br />

Bei der Aufbereitung von Rohmaterial, beim Gattieren und Materialtransport müssen<br />

die Beschäftigten Schutzschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille und Schutzhandschuhe<br />

benutzen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Wenn Schrott zerschlagen werden muß, ist darauf zu achten, daß niemand durch Splitter<br />

und Bruchstücke verletzt wird. Durch Fallgewichte darf Schrott nur in speziellen Fallwerken<br />

zerkleinert werden. Geschlossene Hohlkörper und Schrott, der Öle und Fette enthält, z.B.<br />

Getriebe, dürfen mit Brennschneidgeräten nicht zerkleinert werden, da sie zerplatzen und<br />

Brand- und Explosionsgefahren entstehen können.<br />

Bild 21: Arbeiten in der Schrotthalle. Schrott und Roheisen werden mit dem<br />

Magnetkran von Waggons in die Lagerbereiche entladen und in die<br />

Gattierungskübel umgefüllt. In dem Bereich tätige Personen tragen<br />

Schutzschuhe, Schutzbrille und Schutzhelm. Außerdem benutzen sie<br />

zur Vermeidung von Handverletzungen durch scharfkantiges Material<br />

Schutzhandschuhe<br />

Schrott darf keine Sprengkörper, explosionsverdächtigen Gegenstände, geschlossene<br />

Hohlkörper enthalten, auch keine ölgefüllten Stoßdämpfer und keine gefüllten<br />

Getränkedosen. Derartige Gegenstände sind auszusortieren. Werden Sprengkörper oder<br />

explosionsverdächtige Gegenstände entdeckt, muß die Arbeit eingestellt und der<br />

Aufsichtsführende benachrichtigt werden.<br />

In einer Kupolofenanlage explodiert im Ofenschacht ein geschlossener Hohlkörper. Der<br />

Ofenboden wird nach oben und unten aus dem Ofenschacht geschleudert. Drei Arbeiter<br />

erleiden schwere Verbrennungen.<br />

Die Gefahr des Auswurfes flüssiger Schmelze ist besonders groß, wenn der Schrott<br />

unmittelbar in die Schmelze eingebracht wird.<br />

3.2 Betrieb von Schmelzöfen<br />

Schmelzöfen müssen so gefahren werden, daß eine einwandfreie Schmelze entsteht und<br />

Personen nicht gefährdet sind. Die Betriebsanweisungen <strong>für</strong> die Öfen müssen daher<br />

während der ganzen Schmelzreise genau beachtet werden, bei Kupolöfen z.B. sowohl<br />

beim Anfahren und Abstechen der Öfen als auch beim Fallenlassen des Ofenrestinhaltes.<br />

Wenn während des Ofenbetriebes Störungen eintreten, ist der <strong>für</strong> den Ofen<br />

Verantwortliche umgehend zu verständigen, damit er die zur Vermeidung von Gefahren<br />

notwendigen Anordnungen erteilen kann.<br />

Die Bedienung von Öfen muß ungehindert erfolgen können. Auch bei Störungen muß das<br />

Bedienungspersonal in der Lage sein, Störungsstellen leicht und gefahrlos erreichen oder<br />

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Ofenbühnen schnell verlassen zu können. Das ist nur möglich, wenn Material nicht im<br />

Bereich von Steuerständen, Bedienungs- und Fluchtwegen gelagert wird.<br />

Steuerstände, Bedienungswege und Fluchtwege an Ofenanlagen müssen stets<br />

freigehalten werden.<br />

Bild 22: Ofenbühne einer Elektroofen-Schmelzanlage. In die Bühne sind 14<br />

Öfen eingebaut. Der Bewegungsbereich der Bühne wird so<br />

freigehalten, daß die dort tätigen Personen sich ungehindert bewegen<br />

können<br />

Bild 23: Ein Netzfrequenzofen wird mit Rohmaterial beschickt. Durch das<br />

Hineinfallen des kalten Materials in die Schmelze spritzt Flüssigeisen<br />

aus dem Ofentiegel. Der Schmelzer ist durch einen Steuerstandschutz<br />

gegen die Flüssigeisenspritzer geschützt. Der Schmelzer trägt als<br />

Körperschutz leicht öffenbare Stiefel, Kleidung aus flammenhemmend<br />

imprägniertem Material, Schutzbrille mit Strahlenschutzgläsern und<br />

Schutzhelm<br />

Beim Einbringen von Rohmaterial in Schmelzen und beim Abstechen von Schmelzöfen<br />

muß damit gerechnet werden, daß Schmelze umherspritzt. Es besteht<br />

Verbrennungsgefahr.<br />

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Im Ofenbereich muß jeder unnötige Aufenthalt vermieden werden.<br />

N. arbeitet an einem Induktionsofen. Als feuchter, zu Paketen gepresster Blechschrott in die<br />

im Ofen vorhandene Schmelze eingebracht wird, wird Schmelze aus dem Ofen<br />

ausgeworfen. N. wird von der ausgeworfenen Schmelze getroffen und erleidet schwere<br />

Verbrennungen.<br />

Die Gefahr wird besonders groß, wenn der Einsatz nicht völlig trocken ist oder Hohlkörper<br />

enthält. Durch spontane Wasserdampfbildung können größere Mengen von Schmelze aus<br />

dem Ofen ausgeworfen werden.<br />

Bei Mittelfrequenzöfen besteht diese Gefahr nicht, da beim Beschicken keine<br />

Restschmelze im Tiegel verbleibt.<br />

In Schmelzen dürfen Materialien, z.B. Schrott oder Blechpakete, nur im trockenen<br />

Zustand eingebracht werden.<br />

Der Bereich vor den Öfen muß freigehalten werden, damit <strong>für</strong> alle Arbeitsvorgänge<br />

genügend Bewegungsraum vorhanden ist. Der Transport von Schmelze muß ungehindert<br />

erfolgen können. Die Beschäftigten müssen spritzender und schwappender Schmelze<br />

ausweichen können.<br />

Bild 24: In dieser Gießerei werden neben anderen Schrottmaterialien auch in<br />

Pakete zusammengepreßte Blechabfälle eingeschmolzen. Schrott und<br />

Blechpakete werden in einer Rohmaterialhalle trocken und vor<br />

Witterungseinflüssen geschützt gelagert<br />

3.3 Entleeren von Kupolöfen mit feuerfester Ausmauerung<br />

Kupolöfen werden am Ende der Schmelzreise niedergeschmolzen und entleert. Bei vielen<br />

Öfen erfolgt das Entleeren des Restinhaltes an glühendem Koks und Schmelzresten durch<br />

Öffnen der Bodenklappe nach unten, das "Fallenlassen des Ofens".<br />

Vor dem Fallenlassen des Ofens muß der Boden unter dem Ofen völlig trocken sein, damit<br />

der glühende heiße Restinhalt beim Auftreffen auf den Boden nicht durch<br />

Wasserdampfbildung weggeschleudert wird. Nässe und Feuchtigkeit können z.B. vom<br />

Ablöschen der Schlacke vorhanden sein.<br />

Gleichartige Gefahren bestehen auch, wenn glühende, feuerflüssige Massen, wie<br />

Schlacke, Resteisen oder Koks, in feuchten Muldenwagen, Behältern oder<br />

Schlackenkarren aufgefangen werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Stellen, auf die Schmelze, flüssige Schlacke oder glühender Koks betriebsmäßig<br />

gelangen können, müssen unbedingt trocken gehalten werden.<br />

Bild 25: Ende der Schmelzreise. Das Resteisen wird auf den Boden in ein<br />

trockenes Sandbett abgelassen<br />

Kupolöfen müssen mit Sorgfalt und Vorsicht entleert werden, und zwar nur in Anwesenheit<br />

der zuständigen Aufsichtsperson und nur nach deren Anordnungen. Insbesondere ist zu<br />

beachten:<br />

Während des Entleerens dürfen sich Unbefugte nicht im Gefahrbereich aufhalten.<br />

Der Gefahrbereich ist zu sichern.<br />

Die Bodenklappen dürfen erst geöffnet werden, wenn die Beschäftigten den<br />

Gefahrbereich verlassen und sich in sichere Deckung begeben haben.<br />

Die Bodenklappen dürfen nur aus genügender Entfernung oder sicherer Deckung<br />

entriegelt und geöffnet werden.<br />

Bild 26: Zum Entleeren des Ofen-Restinhaltes werden die<br />

Bodenklappenverriegelungen von der Ofenbühne aus gelöst. Die<br />

Bedienungsperson ist durch den Bühnenbelag gegen Spritzer<br />

geschützt<br />

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Bild 27: Fallen des Restinhaltes der Ofenanlage nach Bild 26<br />

Bild 28: Der Restinhalt des Ofens wird nach Öffnen der Bodenklappen in einen<br />

trockenen Muldenwagen entleert. Er kann auf diese Weise nach dem<br />

Ablöschen und Erkalten ohne Schwierigkeiten unter dem Ofen entfernt<br />

werden<br />

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Bild 29: Lösen der beiden Bodenklappenverriegelungen eines Kupolofens aus<br />

sicherer Deckung. Die Bedienungsperson steht beim Ziehen der Riegel<br />

in ausreichender Entfernung hinter dem Tor des Kupolofengebäudes.<br />

Der Ofenrestinhalt fällt in eine unter dem Ofenschacht stehende Mulde.<br />

An der Mulde ist zusätzlich ein Spritzschutzschild angebracht<br />

Sichere Deckung bedeutet, daß die Beschäftigten alle zum Entleeren eines Ofens<br />

notwendigen Arbeiten ausführen können, ohne daß sie dabei durch Spritzer gefährdet<br />

sind. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Schutzmauern und -wände vorhanden sind,<br />

hinter denen sich die Personen aufhalten können.<br />

Nicht immer fällt der Ofen sofort nach dem Öffnen der Bodenklappen. Der Ofenboden<br />

kann so fest und hart sein, daß er herausgebrochen werden muß. Auch diese Arbeit muß<br />

aus sicherer Deckung vorgenommen werden, wenn der Ofen-Restinhalt noch heiß ist.<br />

Z. arbeitet an einem Kupolofen als Schmelzer. Beim Entleeren des Ofens bleibt der<br />

Ofenboden nach Öffnen der Bodenklappen hängen. Z. versucht, den Sandboden mit einem<br />

ca. 3 m langen Stochhaken aufzustoßen. Als der gesamte Restinhalt des Ofens plötzlich<br />

fällt, wird Z. von glühenden Massen getroffen und erleidet schwere Brandverletzungen. Z.<br />

stirbt an den Verletzungsfolgen.<br />

Wer sich unter den Ofen stellt, um den Ofenboden von hier aus mit einer Stochstange zu<br />

lösen und sich darauf verläßt, im entscheidenden Augenblick noch rechtzeitig hinter eine<br />

Deckung springen zu können, spielt mit seinem Leben.<br />

Auch das Lösen festsitzender Böden darf nur aus sicherer Deckung und mit<br />

geeigneten Hilfseinrichtungen vorgenommen werden.<br />

In verschiedenen Betrieben hat es sich bewährt, festsitzende Böden von einem sicheren<br />

Standort aus durch das geöffnete Mannloch der Ofenanlage oder durch besondere<br />

Ausstoßöffnungen, die im unteren Teil des Ofenschachtes angebracht sind, zu lösen.<br />

Dieser Arbeitsvorgang kann dann gefahrlos ausgeführt werden, wenn der Standplatz so<br />

abgeschirmt ist, daß er von Spritzern des fallenden Ofeninhaltes nicht getroffen werden<br />

kann.<br />

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Bild 30: Ist der Restinhalt des Ofens nach Öffnen der Bodenklappen nicht<br />

gefallen, muß der Ofenboden herausgebrochen werden. Der<br />

Arbeitsvorgang erfolgt durch das Mannloch der Ofenanlage. Der<br />

Arbeiter steht hierbei auf einem verschiebbaren Arbeitspodest, das mit<br />

einer Schutzwand ausgerüstet ist<br />

Bild 31: Der Ofenboden ist aufgebrochen. Der Restinhalt des Ofens fällt nach<br />

unten heraus. Die Schutzwand des Arbeitspodestes schützt<br />

wirkungsvoll gegen Spritzer des fallenden glühenden Ofeninhaltes<br />

3.4 Instandhaltungsarbeiten an Schmelzöfen<br />

Schmelzöfen müssen regelmäßig überprüft und instandgesetzt werden. Ihre Futter – die<br />

Innenauskleidung – verschleißen während des Ofenbetriebes und müssen nach der<br />

Schmelzreise instandgesetzt und gegebenenfalls erneuert werden. Bei allen Arbeiten<br />

müssen die <strong>für</strong> die Bauart des Schmelzofens zutreffenden Sicherheitsmaßnahmen<br />

beachtet werden.<br />

Bei Arbeiten an Kupolöfen sind Personen, die im Ofenschacht oder bei geöffneten<br />

Bodenklappen unter dem Ofen arbeiten, gefährdet, wenn lose Teile im Schacht oder der<br />

Gicht hängen oder Gegenstände in den Ofenschacht geworfen werden.<br />

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Es muß unbedingt sichergestellt sein, daß der Ofen während der Durchführung von<br />

Instandsetzungsarbeiten nicht beschickt werden kann.<br />

Die Schachtöffnung muß stabil und luftdurchlässig abgedeckt werden.<br />

Schacht und Gicht müssen auf lose Teile überprüft werden.<br />

Leuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden.<br />

Während der Arbeiten im Ofen muß der Ofenschacht belüftet sein. Wenn eine<br />

ausreichende natürliche Lüftung, z.B. durch Kaminwirkung, nicht sichergestellt ist, ist eine<br />

technische Lüftung erforderlich.<br />

Die Abdeckung des Ofenschachtes soll das Herabfallen von Gegenständen durch den<br />

Schacht verhindern. Die lichte Weite von Öffnungen in der Abdeckung sollte 2 – 3 cm nicht<br />

überschreiten, damit auch kleine Teile nicht hindurchfallen können.<br />

Bild 32: Abdeckung des Kupolofenschachtes durch zwei<br />

Lichtgitterrostelemente<br />

Bild 33: Arbeiten im Kupolofenschacht mit Hilfe einer Hebebühne<br />

Die im Ofenschacht arbeitenden Personen müssen einen sicheren Stand haben. Hierzu<br />

haben sich speziell eingerichtete Hebebühnen bewährt.<br />

Bei Kupolöfen mit automatisch gesteuerten Beschickungsanlagen wird der Füllstand mit<br />

radioaktiven Füllstandmeßeinrichtungen überwacht. Die von den Meßeinrichtungen<br />

ausgesendete Strahlung besitzt in der Nähe der Strahler eine <strong>für</strong> den Menschen<br />

gesundheitsschädliche Stärke.<br />

Im gefährlichen Strahlungsbereich von radioaktiven Meßeinrichtungen dürfen<br />

Arbeiten nur auf Anweisung des Verantwortlichen ausgeführt werden.<br />

Der Strahler muß vor Beginn der Arbeiten ausgeschaltet und erforderlichenfalls<br />

entfernt werden.<br />

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Bild 34: Gefahrenhinweis auf radioaktive Füllstandmeßeinrichtung am<br />

Treppenaufgang zur Gichtbühne einer Kupolofenanlage<br />

4 Sicherheit bei der Sandaufbereitung<br />

Formen und Kerne werden im wesentlichen aus Quarzsand, gemischt mit Bindemitteln und<br />

Zusätzen, hergestellt. Als Bindemittel werden z.B. Bentonit, Harze und Härter und als<br />

Zusätze beispielsweise Kohlenstaub, Quellmittel oder Gleitmittel verwendet. Bei<br />

harzgebundenen Sanden kann der Sandanteil 98 bis 99 Prozent betragen.<br />

Bei der Aufbereitung von Sandmischungen können durch die verwendeten Arbeitsstoffe<br />

Gesundheitsschäden und bei der Bedienung von Aufbereitungs- und Mischmaschinen<br />

Unfallverletzungen hervorgerufen werden.<br />

4.1 Arbeitsstoffe <strong>für</strong> Formen und Kerne<br />

Quarzsand ist Grundbestandteil der meisten Form- und Kernsandmischungen. Bei der<br />

Sandaufbereitung kann Quarz-Feinstaub auftreten und dadurch eine<br />

Staublungenerkrankung entstehen. Die Gefahr besteht vor allem in den Gießereien, in<br />

denen Altsande wiederverwendet werden.<br />

Bild 35: Absaugung an einem Altsandband<br />

Wenn Staub entsteht, muß er an den Entstehungsstellen abgesaugt werden Die<br />

Absaugungen erfüllen ihre Aufgabe jedoch nur, wenn sie richtig wirken und in Betrieb sind.<br />

Absaugungen müssen während der gesamten Arbeitszeit benutzt werden.<br />

Auch ausreichend bemessene Absaugungen entfernen den anfallenden Staub nur, wenn<br />

sie sich in einwandfreiem Zustand befinden. In den Absaugeleitungen können sich<br />

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während der Betriebszeit Staubablagerungen bilden. Sie können die Wirkung so weit<br />

herabsetzen, daß am Arbeitsplatz trotz der Absaugung gefährliche Staubkonzentrationen<br />

entstehen.<br />

Absaugeanlagen müssen regelmäßig auf Staubablagerungen beobachtet und<br />

gereinigt werden. Die Reinigungsintervalle sind unter Berücksichtigung der<br />

eingesetzten Materialien und der Nutzungsintensität der Anlage festzulegen.<br />

Die Wirkung von Absaugungen muß jährlich mindestens einmal geprüft werden.<br />

Bei einigen Form- und Kernsanden werden chemische Arbeitsstoffe als Bindemittel<br />

verwendet, die je nach ihrer Zusammensetzung Brand- und Explosionsgefahren<br />

verursachen können, da sie<br />

– entzündlich sind, z.B. Isocyanate, verschiedene brennbare Schlichten<br />

– leicht entzündlich sind, z.B. Triethylamin, Dimethylethylamin, verschiedene Formlacke<br />

und Schlichten, Isopropylalkohol.<br />

Andere Arbeitsstoffe sind<br />

– giftig, z.B. einige Harze,<br />

– mindergiftig, aber gesundheitsschädlich, z.B. verschiedene Harze, Triethylamin,<br />

Dimethylethylamin,<br />

– ätzend, z.B. Phosphorsäure, Paratoluolsulfonsäure – PTS –,<br />

– reizend, z.B. verschiedene Harze und Härter.<br />

Die im Cold-Box-Verfahren eingesetzten Katalysatoren Triethylamin und Dimethylethylamin<br />

entwickeln leicht entzündliche Dämpfe und reizen die Schleimhäute von Augen, Mund und<br />

Atemwegen. Beim Furanharzverfahren kann der Kontakt mit Säure zu Hautverätzungen<br />

führen. Beide Beispiele zeigen, daß mit Chemikalien vorsichtig umgegangen werden muß.<br />

Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden durch Gefahrstoffe ist es<br />

notwendig<br />

– die im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe in einem Arbeitsstoff- und Gefahrstoffkataster<br />

zu erfassen und deren Eigenschaften zu ermitteln,<br />

– die Arbeitsplätze zu überprüfen, ob mit dem Auftreten gefährlicher<br />

Gefahrstoffkonzentrationen zu rechnen ist,<br />

– <strong>für</strong> den Umgang mit den Gefahrstoffen Betriebsanweisungen zu erstellen,<br />

– die mit den Gefahrstoffen umgehenden Mitarbeiter über die Gefahren und notwendigen<br />

Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig, jährlich mindestens einmal, zu unterrichten.<br />

Auf die Gefahren durch die in Gießereien eingesetzten Stoffe kann hier im einzelnen nicht<br />

eingegangen werden. Jedoch ist es erforderlich, die folgenden Hinweise unbedingt zu<br />

beachten:<br />

Auf Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen an Liefergefäßen und<br />

Verpackungen achten. Gekennzeichnete Arbeitsstoffe sind gefährliche Arbeitsstoffe.<br />

Die von Lieferanten gegebenen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge<br />

beachten.<br />

Betriebsanweisungen sind zu erstellen.<br />

Unmittelbaren Körperkontakt vermeiden.<br />

Stets die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, z.B.<br />

Schutzbrillen, Schutzhandschuhe.<br />

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Zur Vorbeugung gegen Hauterkrankungen gründliche Hautpflege betreiben.<br />

Bei Unwohlsein und Erkrankungen den Arzt aufsuchen und auf die Arbeitsstoffe<br />

hinweisen, mit denen umgegangen wurde.<br />

Harze und Härter der Kaltharz-Verfahren reagieren bei direktem Zusammentreffen sehr<br />

heftig unter starker Wärmeentwicklung und Volumenausdehnung.<br />

Sie dürfen deshalb nicht zusammenfließen oder zusammengeschüttet werden,<br />

solange geeignete Füllstoffe, z.B. Formsand, nicht vorhanden sind.<br />

Bild 36: Laborreaktion von Furanharz und Paratoluolsulfonsäure (PTS)<br />

Bild 37: Lagerung von Furanharz und Paratoluolsulfonsäure in einer Gießerei.<br />

Die Vorratsbehälter sind getrennt in Wannen aufgestellt<br />

Die Lagerung derartiger Chemikalien muß getrennt erfolgen. Beim Nachfüllen von<br />

Behältern muß darauf geachtet werden, daß die Chemikalien nicht verwechselt werden.<br />

Wenn Handgefäße zum Zu- oder Umfüllen von Chemikalien benutzt werden, sollten sie<br />

sich in Form und Größe eindeutig unterscheiden.<br />

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Bild 38: Lagerung von Gießerei-Chemikalien. Unter den Gestellen sind<br />

Sammelbecken <strong>für</strong> auslaufende Chemikalien vorgesehen<br />

Bild 39: Einsatz von Handgefäßen unterschiedlicher Größe und Kennzeichnung<br />

zum Umfüllen verschiedener Gießerei-Chemikalien. Das Umfüllen der<br />

Chemikalien aus dem Lieferbehälter in das Handgefäß erfolgt mit Hilfe<br />

einer extra hier<strong>für</strong> vorgesehenen Kippeinrichtung<br />

4.2 Mischen von Form- und Kernsanden<br />

Mischmaschinen müssen so ausgerüstet sein, daß während des Betriebes nicht in den<br />

Arbeitsbereich der Mischwerkzeuge gegriffen werden kann.<br />

Sicherheitseinrichtungen an Mischern, z.B. Gitterdeckel <strong>für</strong> Mischtröge,<br />

Schutzhauben vor Auslauföffnungen, elektrische Verriegelungen zwischen<br />

Schutzhauben, Deckeln und Antrieb der Mischwerkzeuge, sind aus<br />

Sicherheitsgründen notwendig. Sie dürfen nicht willkürlich entfernt oder unwirksam<br />

gemacht werden.<br />

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Bild 40: Kernsandmischer mit gesicherter Trog- und Auslauföffnung<br />

Bild 41: Kernsandmischer. Der Trog ist durch einen Deckel, die Ausleeröffnung<br />

durch eine Haube gesichert<br />

Wenn Sand, Harz und Härter unmittelbar durch die Abschirmgitter in den Trog gefüllt<br />

werden, können die Gitterstäbe verkleben, so daß die Zuführung der Formstoffe erschwert<br />

wird. Deshalb müssen entweder die Gitter regelmäßig und rechtzeitig gereinigt werden<br />

oder es müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die ein ungehindertes Einfüllen<br />

der Formstoffe ermöglichen, z.B. Einsatz von Fülltrichtern, Zuführung von Harz und Härter<br />

durch Leitungen in den Mischer.<br />

Auf keinen Fall ist es zulässig, die Gitteröffnungen zu vergrößern.<br />

Bild 42: Gitterförmiger Schutzdeckel eines Kernsandmischers, durch Gießerei-<br />

Chemikalien und Sand verklebt<br />

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4.3 Instandhaltungsarbeiten am Formsandmischer<br />

Verschiedene Formsandmischer müssen bei Instandhaltungsarbeiten, z.B. zum Reinigen<br />

oder Schmieren, betreten werden.<br />

Während der Arbeiten im Mischer muß sichergestellt sein, daß der Mischer nicht in Betrieb<br />

gesetzt werden kann.<br />

Bild 43: Formsandmischer mit gesicherter Zustiegöffnung<br />

Vor dem Einsteigen muß der abgeschaltete Mischer gegen irrtümliches und<br />

unbefugtes Wiedereinschalten gesichert und der Stillstand der Mischwerkzeuge<br />

abgewartet werden.<br />

Jede Nachlässigkeit kann tödlich sein.<br />

Bild 44: Formsandmischer mit geöffneter Zustiegklappe. Mit Öffnen der Klappe<br />

wird ein Grenztaster zwangsläufig betätigt und der Steuerstromkreis<br />

des Mischers unterbrochen. Vor dem Einsteigen in den Mischer muß<br />

der bei dieser Anlage am Schaltschrank angebrachte Hauptschalter<br />

ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden<br />

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4.4 Gefahren an Sandtransporteinrichtungen<br />

Zum Sandtransport werden Bandförderer und Becherwerke eingesetzt. An Bandförderern<br />

bestehen vor allem an den Stellen Gefahren, an denen die Förderbänder auf<br />

Förderbandrollen auflaufen. Jeder Eingriff in die Auflaufstellen kann bei laufenden<br />

Förderbändern zu Unfällen führen.<br />

a) Auflaufstellen an Bandförderern<br />

b) Auflaufstellen durch fehlendes Freimaß<br />

c) Einzuggefahr durch gleiche Laufrichtung<br />

Bild 45: Prinzipdarstellung von gefährlichen Einzugsstellen an Bandförderern<br />

P. bedient eine Sandaufbereitungsanlage. Er stellt fest, daß ein Altsandband infolge von<br />

Sandanhaftungen an der Antriebstrommel schief läuft. Er versucht, die Sandanhaftungen bei<br />

laufendem Bandförderer mit einem Schaber von der Trommel zu entfernen. Schaber und<br />

rechter Arm werden in die Auflaufstelle des Bandes gezogen. Der rechte Arm wird am<br />

Ellenbogen abgerissen.<br />

Auflaufstellen von Bandförderern müssen so gesichert sein, daß nicht<br />

hineingegriffen werden kann. Die Schutzeinrichtungen dürfen während des<br />

Betriebes nicht entfernt werden.<br />

Wenn Schutzeinrichtungen vor Auflaufstellen <strong>für</strong> Instandsetzungsarbeiten entfernt<br />

werden müssen, sind sie wieder anzubringen, bevor der Bandförderer wieder<br />

freigegeben wird.<br />

Sandanhaftungen an Rollen dürfen von Hand nur bei Stillstand des Bandförderers<br />

entfernt werden.<br />

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Bild 46: Gegen Eingriffe in Gefahrstellen gesichertes Förderband<br />

Bei in Betrieb befindlichen Bandförderern dürfen Sandanhaftungen an Rollen nur mittels<br />

festangebrachter Reinigungseinrichtungen entfernt werden, die sich außerhalb des<br />

Förderers gefahrlos betätigen lassen.<br />

An geschlossenen Becherwerken können folgenschwere Verletzungen eintreten, wenn<br />

Personen bei laufendem Becherwerk in Kontroll- oder Montageöffnungen des Gehäuses<br />

hineingreifen oder sich in diese hineinbeugen. Damit Eingriffe ausgeschlossen sind,<br />

müssen die Gehäuseöffnungen stets durchgriffsicher verschlossen sein und bleiben. Die<br />

Klappen oder Deckel der Gehäuseöffnungen müssen so angebracht sein, daß sie nur mit<br />

einem Werkzeug, z.B. Schraubenschlüssel, entfernt werden können.<br />

Müssen an Becherwerken Gehäuseklappen entfernt werden, z.B. zum Reinigen oder<br />

Instandsetzen, darf das nur bei Stillstand der Fördereinrichtung geschehen.<br />

Die Becherwerke dürfen erst <strong>für</strong> den Betrieb freigegeben werden, wenn die Klappen<br />

wieder angebracht und vorschriftsmäßig geschlossen sind.<br />

Bild 47: Becherwerk mit geschlossenem Gehäuse. Die Wartungsklappe ist mit<br />

Sechskantschrauben befestigt, die nur mit einem Schraubenschlüssel<br />

gelöst werden können<br />

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5 Sicherheit bei der Herstellung von Formen und Kernen<br />

Formen und Kerne werden sowohl von Hand als auch auf Maschinen hergestellt. Die<br />

hiermit verbundenen Gefahren sind ebenso vielschichtig wie die Arbeitsverfahren. Es ist<br />

jedoch wichtig, auf einige typische Gefahren, die immer wieder zu Unfällen und<br />

Erkrankungen geführt haben, und deren Abwendung einzugehen.<br />

5.1 Umgang mit harzgebundenen Sanden<br />

Wenn Formen und Kerne von Hand hergestellt werden, besteht unmittelbarer Hautkontakt<br />

mit den Sanden. Chemische Bindemittel in den Sanden können Hautschäden verursachen.<br />

Z. ist Handformer und stellt Formen im Kaltharzverfahren her. Er muß Sand von Hand im<br />

Formkasten verteilen. Nach ca. 8 Monaten treten im Hand- und Unterarmbereich<br />

Hautentzündungen auf, die eine längere Heilbehandlung zur Folge haben.<br />

Beim Verarbeiten von Sanden, die chemische Bindemittel enthalten, ist zu beachten:<br />

Unmittelbaren Hautkontakt vermeiden.<br />

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und möglichst Schutzbrille tragen.<br />

Gründliche Hautpflege betreiben.<br />

Bild 48: Herstellung von Formen mit furanharzgebundenen Sanden. Der<br />

Former trägt zum Schutz gegen Hautschädigungen Schutzhandschuhe<br />

und Schürze und als Augenschutz eine Schutzbrille. Hinter der<br />

Formstelle ist eine Absaugung angebracht<br />

5.2 Arbeiten in Formgruben und Bodenformen<br />

In Formgruben, Bodenformen und tiefen Kastenformen können sich<br />

gesundheitsgefährliche und auch brennbare Gase ansammeln, da diese häufig schwerer<br />

sind als Luft.<br />

Formgruben, Bodenformen, tiefe Kastenformen usw. müssen gründlich be- und<br />

entlüftet werden, wenn in ihnen während der Arbeit gesundheitsschädliche oder<br />

brennbare Gase und Dämpfe entstehen oder vorhanden sein können.<br />

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Bild 49: Arbeiten in einer Formgrube<br />

Bild 50: Arbeiten an einer in den Boden eingeformten Form. Besteht die<br />

Gefahr, daß sich in der Form gesundheitsschädliche oder brennbare<br />

Gase und Dämpfe ansammeln können, muß der Forminnenraum<br />

während der Arbeitsausführung gründlich entlüftet werden<br />

5.3 Arbeiten unter Formen und Kernen<br />

Bei großen Formen und Kernen können Nacharbeiten notwendig werden, die nur<br />

ausgeführt werden können, wenn die Former unmittelbar unter den Teilen stehen.<br />

Während dieser Arbeiten dürfen die Formen und Kerne nicht ausschließlich mit Ketten<br />

oder Seilen am Kran hängen, da die Former von abstürzenden Teilen getroffen werden<br />

können.<br />

Unter Formen und Kernen darf nur gearbeitet werden, wenn eine sichere Abstützung<br />

angebracht ist.<br />

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Bild 51: Die Innenflächen der Form müssen geschlichtet werden. Die Form ist<br />

zu diesem Zweck angehoben und auf einem Stützengestell abgesetzt<br />

worden. Der Arbeiter kann die Arbeit unter der Form stehend gefahrlos<br />

ausführen<br />

5.4 Umgang mit Form- und Kernformmaschinen<br />

Während des Betriebes entstehen an Form- und Kernformmaschinen und ihren<br />

Zusatzeinrichtungen, z.B. Transport- und Wendeeinrichtungen, Quetsch- und Scherstellen,<br />

die zur Gefährdung der Beschäftigten führen können.<br />

An Preß-Formmaschinen kann Quetschgefahr <strong>für</strong> die Hände und Arme entstehen,<br />

wenn beim Einfahren der Preßeinrichtung oder während des Preßvorganges mit der<br />

Hand auf dem Formkasten hantiert wird.<br />

An Kernformmaschinen können Finger- und Handquetschungen eintreten, wenn<br />

zwischen schließende Kernbüchsenhälften oder beim Anpreßvorgang zwischen<br />

Kernbüchsen und Schießkopf gegriffen wird.<br />

An Transporteinrichtungen in Formanlagen können schwere Körperverletzungen<br />

eintreten, wenn Personen während des Transportvorganges erfaßt, mitgezogen und<br />

gequetscht werden.<br />

Zur Verhütung von Unfällen müssen die Gefahrstellen gesichert sein. Als<br />

Sicherheitseinrichtungen werden in großem Umfang<br />

– Abschirmungen, z.B. Gitter, Schutzbleche,<br />

– Sicherheitsschaltungen, z.B. Zweihandschaltungen, BWS,<br />

eingesetzt.<br />

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Bild 52: Herstellung von Formen auf einer Rüttelpreßformmaschine. Der<br />

Former muß den Sand vor dem Rütteln und Pressen mit der Hand auf<br />

dem Formkasten im Sandrahmen verteilen<br />

Bild 53: Zur Vermeidung von Handverletzungen wird die Formmaschine mittels<br />

Zweihandeinrückung gesteuert<br />

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Bild 54 und Bild 55: Herstellung von Kernen auf einer Kernformmaschine<br />

(Kernschießmaschine). Zum Entnehmen der Kerne und Reinigen der<br />

Kernbüchseninnenflächen muß in Bereiche gefahrbringender<br />

Bewegungen gegriffen werden. Die Kernformmaschine ist zur<br />

Vermeidung von Handverletzungen mit einer beweglichen Verdeckung<br />

ausgerüstet. Die bewegliche Verdeckung hat im unteren Bild ihre<br />

Schließbewegung eingeleitet. Die gefahrbringenden Bewegungen<br />

finden erst statt, wenn sich die bewegliche Verdeckung in der<br />

Schutzstellung befindet<br />

Abschirmungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie sich in der Schutzstellung<br />

befinden. Sie dürfen nicht willkürlich entfernt oder auf andere Weise unwirksam<br />

gemacht werden.<br />

Beschädigte Abschirmungen müssen unverzüglich instandgesetzt werden.<br />

Wenn die Abschirmungen aus betrieblichen Gründen entfernt werden müssen, z.B. zu<br />

Instandhaltungsarbeiten, sind sie vor der Wiederinbetriebnahme der Maschine oder Anlage<br />

wieder anzubringen.<br />

An Maschinen und Anlagen können gefahrbringende Bewegungen gesichert werden. Hier<br />

kann jeder mithelfen, indem er auf noch bestehende, von ihm erkannte Gefahrstellen<br />

aufmerksam macht.<br />

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Bild 56: Sicherung von Transport- und Übersetzeinrichtungen einer<br />

Formanlage durch fest angebrachte Abschirmungen<br />

6 Sicherheit beim Umgang mit Formkästen<br />

Formkästen sind in Gießereien in großer Anzahl und auch in erheblichen Abmessungen<br />

vorhanden. Sie müssen sicher gelagert und sicher zwischen Lager- und Einsatzstelle<br />

transportiert werden.<br />

L. will mit einem flurgesteuerten Kran einen Formkasten von einem aus drei Kästen<br />

bestehenden Stapel abnehemn. Als er den Formkasten, der über zwei Ketten am Kranhaken<br />

angehängt ist, abhebt, rutscht der darunter befindliche Kasten ab, weil er nicht standfest<br />

aufgesetzt ist. Er trifft L. mit einer Ecke auf den linken Fuß. L. zieht sich einen Mittelfußbruch<br />

zu.<br />

Die Lagerung von Formkästen erfolgt im allgemeinen in Stapeln. Dabei müssen folgende<br />

Gesichtspunkte beachtet werden:<br />

Formkästen dürfen nur auf ebenem, tragfähigem Untergrund gestapelt werden.<br />

Formkästen unterschiedlicher Größe sollen getrennt gestapelt werden. Wenn dies<br />

nicht möglich ist, sind die kleineren auf den größeren Kästen abzusetzen.<br />

Keine zu hohen Stapel aufbauen. Die Stapelhöhe soll erfahrungsgemäß das vierfache der<br />

Schmalseite des unteren Kastens nicht übersteigen.<br />

Bild 57: Sichere Lagerung von Formkästen auf festem Untergrund<br />

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Beim Transport mit Hebezeugen werden Ketten oder Seile im allgemeinen an den Nocken<br />

der Formkästen angeschlagen.<br />

Die Nocken unterliegen während des Betriebes starken Beanspruchungen und können<br />

Beschädigungen erleiden. Wenn sie sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden, können<br />

sie beim Krantransport abbrechen und die Formkästen abstürzen.<br />

Es dürfen nur Formkästen verwendet werden, deren Nocken sich in einwandfreiem<br />

Zustand befinden.<br />

Bild 58: Ein Formkasten wird mit dem Kran von einem Gußstück abgezogen.<br />

Die Formkasten-Nocken sind hierbei und beim Krantransport starken<br />

Beanspruchungen ausgesetzt<br />

Im Betrieb werden häufig nicht nur einzelne Formkästen, sondern Kastenstapel mit dem<br />

Kran umgesetzt oder transportiert. Wenn mehrere Kästen gleichzeitig transportiert werden<br />

sollen, müssen sie vom Anschlagmittel so sicher erfaßt werden, daß kein Kasten während<br />

des Transportes abrutschen kann.<br />

Die Anschlagmittel müssen so angeschlagen werden, daß sie die Nocken aller Kästen<br />

umschließen.<br />

Bild 59: Transport eines aus 4 Formkästen bestehenden Formkastenstapels.<br />

Ein Umkippen des Stapels im Anschlagmittel wird durch den<br />

Kreuzschlag der Kette zwischen dem zweiten und dritten Formkasten<br />

verhindert<br />

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7 Sicherheit beim Umgang mit brennbaren Schlichten und<br />

Formlacken<br />

In Gießereien werden häufig Formen und Kerne mit Schlichten oder Formlacken<br />

behandelt, die brennbare Lösemittel enthalten. Die Lösemittel können schnell verdampfen<br />

und brennbare Gase bilden, die gezündet werden können. Diese Eigenschaften werden in<br />

Gießereien bewußt ausgenutzt. Mit brennbaren Schlichten oder Formlacken behandelte<br />

Formen und Kerne werden entweder an der Umgebungsluft getrocknet oder abgefackelt,<br />

wenn der Trocknungsprozeß beschleunigt werden soll.<br />

Bild 60: In einer Form wird brennbare Schlichte im Handanstrich aufgetragen.<br />

Der Arbeiter muß sich dabei weit über die Form beugen<br />

G. schlichtet Kerne mit brennbarer Schlichte und fackelt sie anschließend ab. Als er einen<br />

mit Schlichte gefüllten Eimer an der Abfackelstelle vorbeiträgt, stolpert er, fällt hin und<br />

verschüttet die Schlichte. Diese wird von den abfackelnden Kernen entzündet. G's Kleidung<br />

tränkt sich mit Schlichte und gerät ebenfalls in Brand. G. zieht sich schwere<br />

Körperverbrennungen zu und verstirbt 12 Tage nach dem Unfall an den Verletzungsfolgen.<br />

Bild 61: Die brennbaren Lösemittel der Schlichte werden nach dem Auftragen<br />

abgefackelt. Das Zünden des brennbaren Lösemittel-Dampf-Luft-<br />

Gemisches erfolgte, indem ein brennendes Streichholz in die Form<br />

geworfen wurde<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Brennbare Überzugsstoffe können durch Handanstrich, Tauchen, Fluten oder Spritzen<br />

aufgetragen werden. Bei allen Auftragsverfahren besteht an der Auftragsstelle<br />

Brandgefahr, da sich zündfähige Lösemittel/Luft-Gemische bilden und durch Zündquellen<br />

gezündet werden können, z.B. durch brennende Zigaretten, brennende Streichhölzer oder<br />

Spritzer von schmelzflüssigem Metall.<br />

Der Unternehmer muß durch zweckmäßige Organisation der Arbeitsabläufe, die<br />

Beschäftigten müssen durch sicherheitsgerechtes Verhalten da<strong>für</strong> sorgen, daß Brände<br />

nicht entstehen.<br />

Brennbare Schlichten und Formlacke dürfen am Arbeitsplatz nur bis zu einem<br />

Tagesbedarf vorhanden sein. Sie dürfen nur in Behältern aus nicht brennbarem<br />

Werkstoff aufbewahrt werden.<br />

Behälter mit mehr als 15 l Inhalt müssen einen Deckel mit übergreifendem Rand<br />

besitzen, damit ein Brand des Behälterinhaltes durch Schließen des Deckels<br />

gelöscht werden kann.<br />

Beim Auftragen und Umfüllen von Schlichten und Formlacken dürfen im Umkreis<br />

von 3 m Zündquellen nicht vorhanden sein. Auch das Rauchen ist während dieser<br />

Zeit verboten.<br />

Gespritzt werden darf nur in Spritzständen und -kabinen.<br />

Bild 62: An dem Arbeitsplatz werden brennbare Schlichten im Spritzverfahren<br />

aufgetragen. Die Lösemitteldämpfe werden durch eine wirksame<br />

Absaugung abgesaugt. Im Atembereich entstehen keine gefährlichen<br />

und belästigenden Lösemittel-Konzentrationen<br />

Schwere Verbrennungen können die Folge sein, wenn in einer Form brennbare Schlichte<br />

aufgetragen und das Lösemittel/Luft-Gemisch bereits entzündet wird, solange sich noch<br />

ein Mitarbeiter an der Form aufhält.<br />

Lösemitteldampf/Luft-Gemische können bereits durch eine glimmende Zigarette oder ein<br />

noch brennendes Streichholz gezündet werden. Deshalb ist das Rauchen beim Auftragen<br />

brennbarer Schlichte nicht zulässig.<br />

Große und schwer zu transportierende Formen können meistens nicht in Spritzständen<br />

oder -kabinen geschlichtet werden. Sie dürfen mit brennbarer Schlichte dann in der<br />

Formerei- oder Gießhalle gespritzt werden, wenn in der Nähe Zündquellen nicht vorhanden<br />

sind. Vor allem darf während des Spritzens in einem Umkreis von 5 m Schmelze weder<br />

transportiert noch umgefüllt oder vergossen werden.<br />

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Beim Umfüllen und Auftragen kann Kleidung mit brennbaren Überzugsstoffen benetzt<br />

werden. Dadurch wird die Gefährdung durch Kleiderbrände erhöht. Zur Minderung der<br />

Verbrennungsfolgen muß im Arbeitsbereich eine Feuerlöschdecke bereitgehalten werden.<br />

Feuerlöschdecken sind zum Löschen von Kleiderbränden besser geeignet als<br />

Feuerlöscher.<br />

Durch Einsatz nicht brennbarer wassergelöster Schlichten läßt sich die Brandgefahr völlig<br />

vermeiden!<br />

Bild 63: In Spritzständen werden die Innenflächen von Formen mit<br />

wassergelöster nicht brennbarer Schlichte behandelt<br />

8 Sicherheit beim Transport von Schmelzen<br />

Flüssiges Metall muß vom Schmelzofen zur Gießstelle transportiert werden. Der Transport<br />

erfolgt in Pfannen. Er kann nur dann sicher durchgeführt werden, wenn sich die Pfannen in<br />

betriebssicherem Zustand befinden.<br />

8.1 Umgang mit Pfannen<br />

Pfannen, die mit dem Kran befördert werden, können abstürzen, wenn<br />

Pfannenaufhängungen, Gehänge oder Zapfen beschädigt sind und brechen. Wenn eine<br />

gefüllte Pfanne abstürzt, wird die auf den Boden auftreffende Schmelze in die Umgebung<br />

geschleudert. Schwere Verbrennungen können die Folge sein.<br />

Der Zustand von Pfannen, vor allem der Gehänge, Tragringe, Zapfen, Getriebe und<br />

Sperrvorrichtungen, muß regelmäßig, möglichst täglich, auf Rißbildung und andere<br />

Schäden beobachtet werden. Schäden müssen unverzüglich gemeldet und behoben<br />

werden.<br />

Pfannen müssen jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen geprüft<br />

werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten.<br />

Pfannen können kippen, wenn Sperrvorrichtungen nicht sicher wirken oder die<br />

Selbsthemmung von Getrieben durch Verschleiß oder falsche Schmierung nicht mehr<br />

ausreicht.<br />

Sperrvorrichtungen sind aus Sicherheitsgründen notwendig. Sie erfüllen ihre Aufgabe<br />

jedoch nur, wenn sie benutzt werden.<br />

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Sperrvorrichtungen sind vor dem Füllen von Pfannen in Sperrstellung zu bringen.<br />

Sie dürfen erst unmittelbar vor dem beabsichtigten Kippen gelöst werden.<br />

Bild 64: Transport- und Gießpfanne mit eingelegter Sperrvorrichtung<br />

Bild 65: Trocknen von Pfannen an einer gasbeheizten<br />

Pfannentrocknungsanlage<br />

Pfannenfutter von Pfannen, die in Betrieb genommen werden sollen, dürfen nicht feucht<br />

und kalt sein, damit Schmelze nicht durch spontane Wasserdampfbildung aus der Pfanne<br />

geworfen wird.<br />

Pfannenfutter von Gieß-, Transport- und auch Schlackenpfannen müssen vor ihrem<br />

Eisatz trocken und vorgewärmt sein.<br />

8.2 Transport von Schmelze<br />

Der Transport von gefüllten Pfannen muß ungehindert erfolgen können, damit die Pfannen<br />

nicht anstoßen und der Inhalt nicht überschwappt. Schwere Verbrennungen durch<br />

Schmelze könnten die Folge sein.<br />

An den Füll- und Umfüllstellen muß genügend Bewegungsraum <strong>für</strong> Pfannen und<br />

Personal vorhanden sein. Der Bereich darf nicht durch Gegenstände und Material<br />

verstellt werden.<br />

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Bild 66: In der Gießerei wird Flüssigeisen mit Gabelstaplern vom<br />

Schmelzbetrieb zum Gießbetrieb transportiert. Vor der Ofenanlage ist<br />

ausreichender Bewegungsraum <strong>für</strong> die Gabelstapler und den<br />

sonstigen Verkehr freigehalten<br />

I. überquert den Hallenweg auf Höhe der Formkastenzulegeanlage. Dabei achtet er nicht auf<br />

den Stapler, der Flüssigeisen zur Gießstrecke transportiert. Der Staplerfahrer muß scharf<br />

bremsen, um I. nicht anzufahren. Durch das plötzliche Abstoppen schwappt Flüssigeisen<br />

aus der Pfanne. I. wird von Flüssigeisen getroffen und erleidet Verbrennungen an beiden<br />

Beinen und Füßen.<br />

Bild 67: Ausreichender breiter, freier und ebener Verkehrsweg <strong>für</strong> den<br />

Transport von Schmelzen mit Flurförderzeugen<br />

Die Verkehrswege müssen ausreichend breit und frei sein, damit Pfanne und Fahrzeug<br />

nicht an Hindernisse anstoßen. Der Sicherheitsabstand muß auf beiden Seiten mindestens<br />

0,5 m betragen.<br />

Verkehrswege, auf denen gefüllte Pfannen mit Flurförderzeugen transportiert werden,<br />

müssen eben sein, damit Schmelze nicht ausschwappt und die Pfannen durch<br />

Erschütterungen nicht beschädigt werden.<br />

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Transportpfannen dürfen nicht bis zum Rand gefüllt werden.<br />

Pfannen mit schmelzflüssigen Massen dürfen nicht über Arbeitsplätze hinweg<br />

transportiert werden.<br />

Pfannen mit schmelzflüssigen Massen haben Vorfahrt.<br />

9 Sicherheit beim Gießen<br />

Die Schmelzen werden an den Gießstellen in Formen gegossen. Das Gießen kann z.B.<br />

erfogen:<br />

– mit Gießlöffeln von Hand,<br />

– mit Pfannen von Hand mittels Hand-, Kranpfannen, Einmanngießgeräten,<br />

– mit Pfannen in Vergießanlagen,<br />

– mit Vergießeinrichtungen, gegebenenfalls mit unmittelbarem Zulauf der Schmelze vom<br />

Schmelzofen.<br />

Beim Gießen kann Schmelze<br />

– aus Gießpfannen und Gießeinrichtungen ausschwappen,<br />

– aus Formen auslaufen,<br />

– beim Eingießen in die Form spritzen oder überlaufen.<br />

Bild 68: Gießen von Messingteilen in Kokillen mit Hilfe eines Handgießlöffels.<br />

Der Gießer trägt als Körperschutz leicht öffenbare Stiefel, Schürze zum<br />

Schutz gegen Rumpf- und Beinverbrennungen, Schutzhandschuhe<br />

und Schutzbrille<br />

Der Gießer muß sich beim Gießen im allgemeinen unmittelbar an der Gießstelle aufhalten,<br />

sofern nicht mit automatischen Vergießanlagen gearbeitet wird oder der Gießvorgang von<br />

einem geschützten Steuerstand aus erfolgt.<br />

Er ist durch<br />

• auslaufende oder spritzende Schmelze<br />

und<br />

• Wärmestrahlung<br />

gefährdet.<br />

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Zur Vermeidung von Verbrennungen durch Schmelze und von Augenschäden durch<br />

Wärmestrahlung müssen Gießer persönliche Schutzausrüstungen benutzen. Wer als<br />

Gießer mit ganz oder teilweise entblößtem Oberkörper arbeitet, handelt sicherheitswidrig<br />

und setzt sich unnötig Verbrennungsgefahren aus.<br />

Der Gießer muß an der Gießstelle sicheren Stand und genügend Bewegungsraum haben.<br />

Er muß ausauslaufender oder spritzender Schmelze ausweichen können.<br />

Bild 69: Abgießen einer großen Form mit Kranpfannen. Die Gießer tragen als<br />

Körperschutz leicht öffenbare Stiefel, Hosen aus schwer<br />

entflammbarem Material, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und<br />

Schutzhelm<br />

Beim Angießen von Formen muß der Gießer den Eingußbereich gut erkennen können.<br />

Durch gute Lichtverhältnisse an der Gießstelle kann die Gefahr verringert werden, daß der<br />

Einguß verfehlt wird. Bei Einmann-Gießgeräten hat es sich bewährt, am Gestell der<br />

Gießgeräte punktförmig strahlende Leuchten anzubringen, deren Lichtkegel den<br />

Eingußbereich der Form ausleuchtet.<br />

Wenn Gießlöffel zum Vergießen verwendet werden sollen, müssen sie trocken und warm<br />

sein. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> Kokillen und andere Dauerformen.<br />

Bild 70: Abgießen von Formen mit Einmann-Gießgerät. Am Einmann-Gießgerät<br />

ist zum Ausleuchten des Form-Eingusses eine punktförmig strahlende<br />

Leuchte angebracht<br />

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Bild 71: Vorwärmen von Kokillen, in denen Messingteile von Hand gegossen<br />

werden, in einer gasbeheizten Vorwärmanlage<br />

Im Schmelz- und Gießbetrieb fallen zwangsläufig Schmelz- und Gießreste an. Das<br />

Ausgießen der Reste darf nur an besonderen Stellen erfolgen.<br />

Es hat sich bewährt, Restschmelzen in bereitgestellte Formen, z.B. Masselformen, zu<br />

gießen.<br />

Restschmelzen dürfen nur an vorgesehenen trockenen Stellen ausgegossen<br />

werden.<br />

Sandbetten, in die Restschmelzen aus betrieblichen Gründen gegossen werden, müssen<br />

außerhalb des Verkehrsbereiches liegen und deutlich erkennbar sein.<br />

Bild 72: Ausgießen von Resteisen in Masselformen<br />

10 Sicherheit beim Ausleeren von Formen<br />

Die erstarrten Gußstücke müssen aus den Formen herausgelöst, in Gußstücken<br />

vorhandene Kerne aus den Gußstücken entfernt werden. Das Ausleeren kann mit<br />

Hilfswerkzeugen von Hand oder mit technischen Einrichtungen erfolgen, z.B. mit<br />

Rütteleinrichtungen, Ausstoßanlagen.<br />

In der Einzelteilfertigung erfolgt das Ausleeren meistens von Hand oder mit Hilfe von<br />

einfachen Rüttlern. Die Arbeiten können mit erheblichen Gefahren verbunden sein, da die<br />

Beschäftigten mit den Gußstücken unmittelbar umgehen müssen. Zum Beispiel können<br />

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– Fußverletzungen durch herabfallende Gußstücke,<br />

– Hand- und Fingerverletzungen durch Gußstücke und Gußgrate,<br />

– Handverbrennungen durch heiße Gußstücke,<br />

– Augen-, Kopf- und Körperverletzungen durch abspringende Gußbrocken beim<br />

Abschlagen von Kreislaufmetall<br />

eintreten.<br />

Beim Ausleeren bestehen im allgemeinen auch erhebliche Lärm- und Staubbelastungen.<br />

Jeder <strong>Gießereiarbeiter</strong>, der mit Ausleerarbeiten beschäftigt ist, muß die <strong>für</strong> den<br />

Arbeitsplatz notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich<br />

persönlichem Schallschutz benutzen.<br />

Bild 73: Arbeiten an einer Ausleerstelle mit Absaugung. Die Formkästen<br />

werden auf einem Rüttelrost ausgerüttelt. Durch wirksame Absaugung<br />

bestehen im Arbeitsbereich der Ausleerer keine gefährlichen<br />

Staubkonzentrationen<br />

Bild 74: Ausleerrost in Ausleerkabine mit Absaugung<br />

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Bild 75: Der Ausleervorgang in der Kabine nach Bild 74 wird von außerhalb<br />

gesteuert und überwacht. Die Kabine ist lärmmindernd ausgeführt<br />

Bild 76: Ausleeren eines angehobenen, sicher abgestützten Formkastens. Der<br />

Arbeiter steht beim Ausleeren auf dem Formkasten auf Brettern,<br />

welche auf die Formkastenstege aufgelegt sind<br />

Es kann erforderlich sein, daß Großformen zum Ausleeren angehoben werden müssen,<br />

damit der Formballen nach unten herausfallen kann. In diesem Fall darf der Formballen<br />

nicht von unten her aus dem Formkasten herausgebrochen werden, da schwere<br />

Formballenbrocken auf die Ausleerer herabfallen können.<br />

Die Arbeit muß von oben, und zwar von einem möglichst sicheren Standplatz, ausgeführt<br />

werden, z.B. von aufgelegten Dielen. Wenn auf dem Formkasten stehend gearbeitet<br />

werden muß, ist da<strong>für</strong> zu sorgen, daß der Formkasten beim Ausleeren nicht schwanken<br />

kann.<br />

Formkästen müssen so abgestützt werden, daß sie nicht schwanken und abstürzen<br />

können.<br />

Beim Ausleeren darf nicht unter den Formkasten und Formballen getreten werden.<br />

Für die Arbeit ist ein möglichst sicherer Standplatz zu wählen.<br />

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In Bodenformen gegossene Gußstücke müssen mit Hebezeugen aus der Form<br />

herausgezogen werden. Wenn Gußstücke noch in der Form festhängen, können beim<br />

Anheben Belastungen auftreten, die die Tragfähigkeit von Hebezeug und Anschlagmittel<br />

überschreiten.<br />

In den Boden geformte Gußstücke dürfen nur mit Hebezeugen gezogen werden, die<br />

mit einem Hublastbegrenzer ausgerüstet sind.<br />

Anschlagmittel so auswählen, daß sie nicht überlastet werden können.<br />

Bild 77: Ziehen eines im Boden geformten und gegossenen Gußstückes<br />

11 Sicherheit bei der Gußnachbearbeitung<br />

Gußstücke müssen im allgemeinen nach dem Ausleeren gestrahlt und geputzt werden.<br />

Dabei können durch Strahlmittel, Staub und Schleifkörper Gefahren <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />

entstehen.<br />

11.1 Strahlen<br />

Das Strahlen kann von Hand oder mit Strahlmaschinen und -anlagen erfolgen. Bei beiden<br />

Verfahren ist da<strong>für</strong> zu sorgen, daß Personen durch Strahlmittel nicht verletzt werden.<br />

Bei Strahlmaschinen und -anlagen sind die Voraussetzungen im allgemeinen dadurch<br />

weitgehend erfüllt, daß der Strahlraum durch ein Gehäuse umschlossen ist. Da dennoch<br />

mit dem Austreten von Strahlmitteln gerechnet werden muß, besteht die Gefahr, daß<br />

Personen, die sich an den Strahlmaschinen aufhalten, Augenverletzungen erleiden<br />

können.<br />

Im Bereich von Strahlmaschinen müssen Schutzbrillen getragen werden.<br />

Beim Freistrahlen ist der Beschäftigte der unmittelbaren Einwirkung von Strahlmittel und<br />

Staub ausgesetzt. Der Staub entsteht durch das Abstrahlen der Sandrückstände vom<br />

Gußstück.<br />

Der Freistrahler ist durch den Quarzstaub gefährdet und muß zum eigenen Schutz<br />

die <strong>für</strong> Strahlarbeiten erforderliche Spezialkleidung und Frischluftatemschutz<br />

benutzen. Filtermasken reichen als Atemschutz nicht aus.<br />

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Bild 78: Arbeiter an einer Strahlanlage. Er benutzt als Körperschutz<br />

Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Schutzhelm und<br />

gegen Lärmeinwirkung Gehörschutzwatte<br />

Bild 79: Kammerstrahlanlage zum Strahlen von Gußstücken (geöffnet)<br />

Bild 80: Kammerstrahlanlage zum Strahlen von Gußstücken (geschlossen)<br />

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11.2 Gußputzen<br />

Gußputzen erfolgt durch Meißeln und Schleifen. Dabei entsteht Lärm. Gußbrocken und<br />

Schleiffunken werden in die Umgebung geschleudert. Die Augen der Beschäftigten sind<br />

durch die umherfliegenden Teilchen, das Gehörorgan ist durch Lärm gefährdet.<br />

Beim Gußputzen müssen Schutzbrillen und persönlicher Schallschutz benutzt<br />

werden.<br />

Auch gestrahlter Guß enthält in der Gußoberfläche noch Quarzsandeinschlüsse. Beim<br />

Gußschleifen kann daher gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub entstehen. Der<br />

Staub muß an der Schleifstelle abgesaugt werden.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Handschleifarbeiten.<br />

Bild 81: Gußputzarbeiten in einem mit Absaugung versehenen Arbeitsstand.<br />

Der Gußputzer trägt als Körperschutz Schutzschuhe, Schürze,<br />

Handschuhe, Schutzbrille, Helm und als Gehörschutz<br />

Gehörschutzwatte<br />

Bild 82: Arbeitsplatz aus Bild 81. Für die Arbeitsgeräte sind an der Seitenwand<br />

geeignete Ablagen vorgesehen. Die Aufhängungen <strong>für</strong> die<br />

Winkelschleifmaschinen sind so angelegt, daß niemand durch<br />

auslaufende Schleifkörper gefährdet wird<br />

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Beim Schleifen muß die Absaugung immer benutzt werden.<br />

Es muß möglichst nahe an der Absaugstelle gearbeitet werden, damit der<br />

Schleifstaub von der Absaugung wirksam erfaßt wird.<br />

Der Beschäftigte soll beim Schleifen nicht zwischen Werkstück und Absaugung<br />

stehen, damit die Einwirkung durch Schleifstaub gering bleibt.<br />

Mit Schleifen Beschäftigte müssen darauf achten, daß auch andere Mitarbeiter nicht<br />

gefährdet werden. Eine gegenseitige Gefährdung bei Schleif- und Meißelarbeiten kann<br />

z.B. durch Trenn- oder Stellwände zwischen zwei Arbeitsplätzen verhindert, mindestens<br />

jedoch verringert werden.<br />

Bild 83: Zwei Gußputzer arbeiten in einer großen Gußputzkabine mit<br />

Absaugung. Sie gefährden sich bei ihren Arbeiten gegenseitig. Diese<br />

gegenseitige Gefährdung kann auf einfache Weise aufgehoben<br />

werden, indem eine Stellwand zwischen die beiden Arbeitsplätze<br />

gestellt wird (siehe Bild 84). Für beide Gußputzer sind an den<br />

Seitenwänden geeignete Ablagen <strong>für</strong> ihre Handwerkzeuge angebracht<br />

Bild 84: Trennwand zwischen zwei Arbeitsplätzen in einer Gußputzerei<br />

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11.3 Schleifmaschinen<br />

Schleifkörper können beim Betrieb zerbrechen, wobei Bruchstücke mit großer Energie<br />

weggeschleudert werden. Deshalb müssen Schleifmaschinen, auch<br />

Handschleifmaschinen, mit Schutzhauben ausgerüstet sein.<br />

Bild 85: Beim Gußschleifen ist dem Arbeiter ein Gußstück aus der Hand<br />

gefallen und hat sich zwischen Maschinengestell (Unterteil der<br />

Schutzhaube) und Schleifkörper verklemmt. Der Schleifkörper ist<br />

aufgrund der entstehenden Krafteinwirkung zerbrochen.<br />

Schleifmaschine nach dem Zerbrechen des Schleifkörpers<br />

Bild 86: Bruchstücke des Schleifkörpers. Im Zentrum das Werkstück, durch<br />

welches der Schleifkörperbruch verursacht wurde<br />

Ohne Schutzhauben darf nur mit Kleinstschleifkörpern geschliffen werden. Bei<br />

Kleinstschleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung darf der<br />

Durchmesser nicht größer als 50 mm sein. Bei Schleifkörpern in Kunstharzbindung mit<br />

Faserstoffeinlage sind Durchmesser bis 70 mm zulässig.<br />

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Bild 87: Vorbildliche Lagerung von Schleifkörpern in einer Gießerei<br />

Schleifkörper sind empfindliche Werkzeuge. Sie können bereits durch Schlag, Stoß,<br />

falschen Transport, unsachgemäße Lagerung oder Feuchtigkeit Beschädigungen erleiden<br />

und infolgedessen beim Betrieb zerbersten. Damit beschädigte Schleifkörper nicht auf<br />

Schleifmaschinen gespannt werden, müssen Schleifkörper vor dem Aufspannen gründlich<br />

auf Beschädigung und Risse geprüft und Klangproben gemacht werden.<br />

Wichtig: Stets nur die auf die Schleifmaschine passende Schleifscheibe aufspannen.<br />

Bild 88: Der Schleifkörper wurde mit einem extra hier<strong>für</strong> angefertigten<br />

Handkarren an die Einbaustelle transportiert. Der Schleifkörper wird<br />

zur Klangprobe und anschließenden Montage auf die<br />

Schleifmaschinenspindel in einer Kran-Lastaufnahmeeinrichtung<br />

aufgenommen. Der Arbeiter führt die Klangprobe durch<br />

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Bild 89: Der Schleifkörper wird nach der Klangprobe mit der Kran-<br />

Lastaufnahmeeinrichtung zentrisch vor die Schleifmaschinenspindel<br />

gesetzt und von der Aufnahmeeinrichtung auf die<br />

Schleifmaschinenspindel geschoben. Die Montage des Schleifkörpers<br />

kann auf diese Weise ohne körperliche Anstrengung und<br />

Quetschgefahr <strong>für</strong> die Hände durchgeführt werden<br />

Die Schleifkörper müssen sorgfältig auf Schleifspindeln aufgespannt und befestigt werden.<br />

Mit der Klangprobe können nicht alle Fehler erkannt werden. Deshalb muß jeder<br />

Schleifkörper nach dem Aufspannen einem Probelauf von mindestens einer Minute<br />

unterzogen werden.<br />

Bild 90: Während des Probelaufes wird der zum Schleifen benötigte freie Teil<br />

der Schleifmaschine durch eine besondere Schutzvorrichtung<br />

abgedeckt<br />

Während des Probelaufes ist die Schleifmaschine möglichst durch zusätzliche<br />

Schutzeinrichtungen so zu sichern, daß Bruchstücke eines zerberstenden Schleifkörpers<br />

sicher aufgefangen werden. Wenn derartige Einrichtungen nicht benutzt werden können,<br />

dürfen sich Personen im Gefahrbereich, in den Bruchstücke geschleudert werden können,<br />

nicht aufhalten.<br />

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Bei mancherlei Schleifarbeiten werden Werkstückauflagen benötigt. Sie müssen allseitig<br />

dicht an den Schleifkörper herangestellt sein.<br />

Der Spalt zwischen Werkstückauflage und Schleifkörper darf nicht größer als 3 mm<br />

sein.<br />

Die Werkstückauflage muß mit der Abnutzung des Schleifkörpers nachgestellt<br />

werden.<br />

Bild 91: Vorschriftsmäßig ausgerüsteter Schleifblock mit einwandfreier und<br />

richtig eingestellter Werkstückauflage<br />

12 Verhalten bei Störungen<br />

Bei Gießereianlagen sind Maschinen und Transporteinrichtungen häufig steuerungsmäßig<br />

miteinander verbunden, z.B. bei Formanlagen die Formmaschinen mit<br />

Transporteinrichtungen, Wendeeinrichtungen, Zulegeanlagen. Die Funktionsvorgänge der<br />

einzelnen Anlagenteile laufen nach vorgesehenem Programm hinter- oder nebeneinander<br />

ab. Störungen sind nicht auszuschließen.<br />

Z. arbeitet als Kerneinleger an einer Formanlage. Er beobachtet, daß der zwischen<br />

Formmaschine und Kerneinlegestrecke vorhandene Unterkasten-Wender nicht wendet, da<br />

sich ein Formkasten verklemmt hat. Ohne den Anlagenbereich vorher auszuschalten,<br />

entfernt er die vor dem Wender angebrachte Abschirmung und beugt sich unter den<br />

Wender, um den Formkasten zu lösen. Der Formkasten rutscht sofort nach Lösen der<br />

Verklemmung in die Endlage. Der Wendevorgang läuft an, bevor Z. den Bewegungsbereich<br />

der Wendeeinrichtung verlassen hat. Kopf und Oberkörper werden gegen das Wendegestell<br />

gedrückt. Z. erleidet Kopfverletzungen und Knochenbrüche im Schulterbereich und muß im<br />

Krankenhaus behandelt werden.<br />

Die Störungsbeseitigung muß so erfolgen, daß dabei Unfälle nicht eintreten. Sie darf<br />

deshalb nur von Personen vorgenommen werden, die<br />

• ausreichende Kenntnisse über den Betrieb und das programmgemäße<br />

Zusammenwirken der maschinellen Anlagen und Maschinen besitzen<br />

und<br />

• beauftragt sind.<br />

Störungen müssen unverzüglich dem Vorgesetzten oder der von ihm bestimmten<br />

Person gemeldet werden.<br />

Eine Störungsbeseitigung darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden, vor allem<br />

dann nicht, wenn Sicherheitseinrichtungen, z.B. Abschirmungen, entfernt werden<br />

müssen, um an die Störungsstelle heranzukommen.<br />

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Wenn Störungen nur nach Ausschalten oder Entfernung von Sicherheitseinrichtungen<br />

beseitigt werden können, dürfen die Arbeiten nur nach besonderen<br />

Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden.<br />

• Die Maschinen oder Anlagenbereiche müssen abgeschaltet und gegen irrtümliches und<br />

unbefugtes Wiedereinschalten gesichert sein.<br />

• Anlagenteile, die sich auch nach dem Abschalten noch bewegen können, müssen<br />

gegen Bewegen gesichert werden, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden.<br />

Bei der Beseitigung von Störungen sind außerdem folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Wenn gegenseitige Gefährdungen eintreten können, müssen die eigenen Arbeiten<br />

mit dem Verantwortlichen und gegebenenfalls mit anderen Beschäftigten<br />

abgestimmt werden.<br />

Vor Beginn von Tätigkeiten im Gefahrbereich sind die erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

13 Schlußbetrachtungen<br />

In Gießereien sind die Betriebsverhältnisse, Arbeitsverfahren und Betriebseinrichtungen<br />

sehr unterschiedlich und vielschichtig.<br />

Unfälle und Berufskrankheiten können nur verhütet werden, wenn jeder einzelne folgende<br />

Regeln berücksichtigt:<br />

1 Sicherheitsbewußt handeln.<br />

2 Einrichtungen, Maschinen und Geräte bestimmungsgemäß benutzen.<br />

3 Vorgeschriebene und erforderliche persönliche Schutzausrüstungen tragen.<br />

4 Schäden und Mängel melden.<br />

5 Mitarbeiter, die sicherheitswidrig handeln, auf ihr Fehlverhalten hinweisen.<br />

Unfälle und Berufskrankheiten sind keine Naturereignisse. Sie werden verursacht.<br />

Auf das sicherheitsbewußte Verhalten jedes einzelnen kommt es an.<br />

14 Anhang<br />

Die Sicherheitsbestimmungen sind insbesondere in den BG-Vorschriften<br />

BGV A1 "Allgemeine Vorschriften"<br />

(bisherige VBG 1)<br />

und<br />

VBG 32 "Gießereien"<br />

nachzulesen.<br />

Ergänzende Durchführungsanweisungen <strong>für</strong> Gießereien zu Bestimmungen der BG-<br />

Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1/bisherige VBG 1) sind im Anschluß an die<br />

VBG 32 abgedruckt. Sie enthalten:<br />

– Persönliche Schutzausrüstungen<br />

– Unterweisung der Versicherten<br />

– Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche.<br />

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