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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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Bild 4: Vollautomatische Formanlage mit Ober- und<br />

Unterkastenformmaschine. Alle Bereiche mit gefahrbringenden<br />

Bewegungen sind durch öffenbare und feste Verdeckungen gesichert,<br />

welche DIN EN 294 entsprechen. Die öffenbaren Verdeckungen werden<br />

durch 2 Grenztaster überwacht<br />

2 Sicherheit durch persönliche Schutzausrüstungen<br />

In allen Unternehmen müssen Unfall- und Gesundheitsgefahren möglichst durch<br />

technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder beseitigt werden. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Gießereibetriebe.<br />

Wenn auf diesem Wege nicht alle Gefahren ausgeschlossen werden können,<br />

insbesondere<br />

– Fußverletzungen durch fallende Gegenstände,<br />

– Verbrennungsgefahren durch Schmelzen – feuerflüssige Massen –,<br />

– Augenverletzungsgefahren durch Splitter, heiße und ätzende Stoffe,<br />

– Verätzungsgefahren durch Chemikalien,<br />

– Gesundheitsgefahren durch Lärm, Stäube, Gase, Dämpfe,<br />

müssen vom Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt<br />

werden. Sie müssen von den betroffenen Beschäftigten verwendet werden. Sie<br />

müssen nach den an der Arbeitsstelle vorliegenden Verhältnissen ausgewählt werden.<br />

Persönliche Schutzausrüstungen schützen vor Gefahren nur, wenn sie<br />

– <strong>für</strong> den Verwendungszweck geeignet sind,<br />

– ausreichende Schutzwirkung besitzen,<br />

– sich in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand befinden,<br />

– benutzt werden.<br />

2.1 Fußschutz<br />

In allen Gießereien müssen Gegenstände, z.B. Gußstücke und Werkzeuge, gehoben,<br />

transportiert und abgesetzt werden. Sie können herab- oder umfallen und<br />

Körperverletzungen, insbesondere Fuß- und Beinverletzungen, verursachen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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