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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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Sperrvorrichtungen sind vor dem Füllen von Pfannen in Sperrstellung zu bringen.<br />

Sie dürfen erst unmittelbar vor dem beabsichtigten Kippen gelöst werden.<br />

Bild 64: Transport- und Gießpfanne mit eingelegter Sperrvorrichtung<br />

Bild 65: Trocknen von Pfannen an einer gasbeheizten<br />

Pfannentrocknungsanlage<br />

Pfannenfutter von Pfannen, die in Betrieb genommen werden sollen, dürfen nicht feucht<br />

und kalt sein, damit Schmelze nicht durch spontane Wasserdampfbildung aus der Pfanne<br />

geworfen wird.<br />

Pfannenfutter von Gieß-, Transport- und auch Schlackenpfannen müssen vor ihrem<br />

Eisatz trocken und vorgewärmt sein.<br />

8.2 Transport von Schmelze<br />

Der Transport von gefüllten Pfannen muß ungehindert erfolgen können, damit die Pfannen<br />

nicht anstoßen und der Inhalt nicht überschwappt. Schwere Verbrennungen durch<br />

Schmelze könnten die Folge sein.<br />

An den Füll- und Umfüllstellen muß genügend Bewegungsraum <strong>für</strong> Pfannen und<br />

Personal vorhanden sein. Der Bereich darf nicht durch Gegenstände und Material<br />

verstellt werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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