BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
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Sperrvorrichtungen sind vor dem Füllen von Pfannen in Sperrstellung zu bringen.<br />
Sie dürfen erst unmittelbar vor dem beabsichtigten Kippen gelöst werden.<br />
Bild 64: Transport- und Gießpfanne mit eingelegter Sperrvorrichtung<br />
Bild 65: Trocknen von Pfannen an einer gasbeheizten<br />
Pfannentrocknungsanlage<br />
Pfannenfutter von Pfannen, die in Betrieb genommen werden sollen, dürfen nicht feucht<br />
und kalt sein, damit Schmelze nicht durch spontane Wasserdampfbildung aus der Pfanne<br />
geworfen wird.<br />
Pfannenfutter von Gieß-, Transport- und auch Schlackenpfannen müssen vor ihrem<br />
Eisatz trocken und vorgewärmt sein.<br />
8.2 Transport von Schmelze<br />
Der Transport von gefüllten Pfannen muß ungehindert erfolgen können, damit die Pfannen<br />
nicht anstoßen und der Inhalt nicht überschwappt. Schwere Verbrennungen durch<br />
Schmelze könnten die Folge sein.<br />
An den Füll- und Umfüllstellen muß genügend Bewegungsraum <strong>für</strong> Pfannen und<br />
Personal vorhanden sein. Der Bereich darf nicht durch Gegenstände und Material<br />
verstellt werden.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.