BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
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Transportpfannen dürfen nicht bis zum Rand gefüllt werden.<br />
Pfannen mit schmelzflüssigen Massen dürfen nicht über Arbeitsplätze hinweg<br />
transportiert werden.<br />
Pfannen mit schmelzflüssigen Massen haben Vorfahrt.<br />
9 Sicherheit beim Gießen<br />
Die Schmelzen werden an den Gießstellen in Formen gegossen. Das Gießen kann z.B.<br />
erfogen:<br />
– mit Gießlöffeln von Hand,<br />
– mit Pfannen von Hand mittels Hand-, Kranpfannen, Einmanngießgeräten,<br />
– mit Pfannen in Vergießanlagen,<br />
– mit Vergießeinrichtungen, gegebenenfalls mit unmittelbarem Zulauf der Schmelze vom<br />
Schmelzofen.<br />
Beim Gießen kann Schmelze<br />
– aus Gießpfannen und Gießeinrichtungen ausschwappen,<br />
– aus Formen auslaufen,<br />
– beim Eingießen in die Form spritzen oder überlaufen.<br />
Bild 68: Gießen von Messingteilen in Kokillen mit Hilfe eines Handgießlöffels.<br />
Der Gießer trägt als Körperschutz leicht öffenbare Stiefel, Schürze zum<br />
Schutz gegen Rumpf- und Beinverbrennungen, Schutzhandschuhe<br />
und Schutzbrille<br />
Der Gießer muß sich beim Gießen im allgemeinen unmittelbar an der Gießstelle aufhalten,<br />
sofern nicht mit automatischen Vergießanlagen gearbeitet wird oder der Gießvorgang von<br />
einem geschützten Steuerstand aus erfolgt.<br />
Er ist durch<br />
• auslaufende oder spritzende Schmelze<br />
und<br />
• Wärmestrahlung<br />
gefährdet.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.