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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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Brennbare Überzugsstoffe können durch Handanstrich, Tauchen, Fluten oder Spritzen<br />

aufgetragen werden. Bei allen Auftragsverfahren besteht an der Auftragsstelle<br />

Brandgefahr, da sich zündfähige Lösemittel/Luft-Gemische bilden und durch Zündquellen<br />

gezündet werden können, z.B. durch brennende Zigaretten, brennende Streichhölzer oder<br />

Spritzer von schmelzflüssigem Metall.<br />

Der Unternehmer muß durch zweckmäßige Organisation der Arbeitsabläufe, die<br />

Beschäftigten müssen durch sicherheitsgerechtes Verhalten da<strong>für</strong> sorgen, daß Brände<br />

nicht entstehen.<br />

Brennbare Schlichten und Formlacke dürfen am Arbeitsplatz nur bis zu einem<br />

Tagesbedarf vorhanden sein. Sie dürfen nur in Behältern aus nicht brennbarem<br />

Werkstoff aufbewahrt werden.<br />

Behälter mit mehr als 15 l Inhalt müssen einen Deckel mit übergreifendem Rand<br />

besitzen, damit ein Brand des Behälterinhaltes durch Schließen des Deckels<br />

gelöscht werden kann.<br />

Beim Auftragen und Umfüllen von Schlichten und Formlacken dürfen im Umkreis<br />

von 3 m Zündquellen nicht vorhanden sein. Auch das Rauchen ist während dieser<br />

Zeit verboten.<br />

Gespritzt werden darf nur in Spritzständen und -kabinen.<br />

Bild 62: An dem Arbeitsplatz werden brennbare Schlichten im Spritzverfahren<br />

aufgetragen. Die Lösemitteldämpfe werden durch eine wirksame<br />

Absaugung abgesaugt. Im Atembereich entstehen keine gefährlichen<br />

und belästigenden Lösemittel-Konzentrationen<br />

Schwere Verbrennungen können die Folge sein, wenn in einer Form brennbare Schlichte<br />

aufgetragen und das Lösemittel/Luft-Gemisch bereits entzündet wird, solange sich noch<br />

ein Mitarbeiter an der Form aufhält.<br />

Lösemitteldampf/Luft-Gemische können bereits durch eine glimmende Zigarette oder ein<br />

noch brennendes Streichholz gezündet werden. Deshalb ist das Rauchen beim Auftragen<br />

brennbarer Schlichte nicht zulässig.<br />

Große und schwer zu transportierende Formen können meistens nicht in Spritzständen<br />

oder -kabinen geschlichtet werden. Sie dürfen mit brennbarer Schlichte dann in der<br />

Formerei- oder Gießhalle gespritzt werden, wenn in der Nähe Zündquellen nicht vorhanden<br />

sind. Vor allem darf während des Spritzens in einem Umkreis von 5 m Schmelze weder<br />

transportiert noch umgefüllt oder vergossen werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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