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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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Bild 71: Vorwärmen von Kokillen, in denen Messingteile von Hand gegossen<br />

werden, in einer gasbeheizten Vorwärmanlage<br />

Im Schmelz- und Gießbetrieb fallen zwangsläufig Schmelz- und Gießreste an. Das<br />

Ausgießen der Reste darf nur an besonderen Stellen erfolgen.<br />

Es hat sich bewährt, Restschmelzen in bereitgestellte Formen, z.B. Masselformen, zu<br />

gießen.<br />

Restschmelzen dürfen nur an vorgesehenen trockenen Stellen ausgegossen<br />

werden.<br />

Sandbetten, in die Restschmelzen aus betrieblichen Gründen gegossen werden, müssen<br />

außerhalb des Verkehrsbereiches liegen und deutlich erkennbar sein.<br />

Bild 72: Ausgießen von Resteisen in Masselformen<br />

10 Sicherheit beim Ausleeren von Formen<br />

Die erstarrten Gußstücke müssen aus den Formen herausgelöst, in Gußstücken<br />

vorhandene Kerne aus den Gußstücken entfernt werden. Das Ausleeren kann mit<br />

Hilfswerkzeugen von Hand oder mit technischen Einrichtungen erfolgen, z.B. mit<br />

Rütteleinrichtungen, Ausstoßanlagen.<br />

In der Einzelteilfertigung erfolgt das Ausleeren meistens von Hand oder mit Hilfe von<br />

einfachen Rüttlern. Die Arbeiten können mit erheblichen Gefahren verbunden sein, da die<br />

Beschäftigten mit den Gußstücken unmittelbar umgehen müssen. Zum Beispiel können<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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