BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
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Bild 71: Vorwärmen von Kokillen, in denen Messingteile von Hand gegossen<br />
werden, in einer gasbeheizten Vorwärmanlage<br />
Im Schmelz- und Gießbetrieb fallen zwangsläufig Schmelz- und Gießreste an. Das<br />
Ausgießen der Reste darf nur an besonderen Stellen erfolgen.<br />
Es hat sich bewährt, Restschmelzen in bereitgestellte Formen, z.B. Masselformen, zu<br />
gießen.<br />
Restschmelzen dürfen nur an vorgesehenen trockenen Stellen ausgegossen<br />
werden.<br />
Sandbetten, in die Restschmelzen aus betrieblichen Gründen gegossen werden, müssen<br />
außerhalb des Verkehrsbereiches liegen und deutlich erkennbar sein.<br />
Bild 72: Ausgießen von Resteisen in Masselformen<br />
10 Sicherheit beim Ausleeren von Formen<br />
Die erstarrten Gußstücke müssen aus den Formen herausgelöst, in Gußstücken<br />
vorhandene Kerne aus den Gußstücken entfernt werden. Das Ausleeren kann mit<br />
Hilfswerkzeugen von Hand oder mit technischen Einrichtungen erfolgen, z.B. mit<br />
Rütteleinrichtungen, Ausstoßanlagen.<br />
In der Einzelteilfertigung erfolgt das Ausleeren meistens von Hand oder mit Hilfe von<br />
einfachen Rüttlern. Die Arbeiten können mit erheblichen Gefahren verbunden sein, da die<br />
Beschäftigten mit den Gußstücken unmittelbar umgehen müssen. Zum Beispiel können<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
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