BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
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Zur Vermeidung von Verbrennungen durch Schmelze und von Augenschäden durch<br />
Wärmestrahlung müssen Gießer persönliche Schutzausrüstungen benutzen. Wer als<br />
Gießer mit ganz oder teilweise entblößtem Oberkörper arbeitet, handelt sicherheitswidrig<br />
und setzt sich unnötig Verbrennungsgefahren aus.<br />
Der Gießer muß an der Gießstelle sicheren Stand und genügend Bewegungsraum haben.<br />
Er muß ausauslaufender oder spritzender Schmelze ausweichen können.<br />
Bild 69: Abgießen einer großen Form mit Kranpfannen. Die Gießer tragen als<br />
Körperschutz leicht öffenbare Stiefel, Hosen aus schwer<br />
entflammbarem Material, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und<br />
Schutzhelm<br />
Beim Angießen von Formen muß der Gießer den Eingußbereich gut erkennen können.<br />
Durch gute Lichtverhältnisse an der Gießstelle kann die Gefahr verringert werden, daß der<br />
Einguß verfehlt wird. Bei Einmann-Gießgeräten hat es sich bewährt, am Gestell der<br />
Gießgeräte punktförmig strahlende Leuchten anzubringen, deren Lichtkegel den<br />
Eingußbereich der Form ausleuchtet.<br />
Wenn Gießlöffel zum Vergießen verwendet werden sollen, müssen sie trocken und warm<br />
sein. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> Kokillen und andere Dauerformen.<br />
Bild 70: Abgießen von Formen mit Einmann-Gießgerät. Am Einmann-Gießgerät<br />
ist zum Ausleuchten des Form-Eingusses eine punktförmig strahlende<br />
Leuchte angebracht<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
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