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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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11.3 Schleifmaschinen<br />

Schleifkörper können beim Betrieb zerbrechen, wobei Bruchstücke mit großer Energie<br />

weggeschleudert werden. Deshalb müssen Schleifmaschinen, auch<br />

Handschleifmaschinen, mit Schutzhauben ausgerüstet sein.<br />

Bild 85: Beim Gußschleifen ist dem Arbeiter ein Gußstück aus der Hand<br />

gefallen und hat sich zwischen Maschinengestell (Unterteil der<br />

Schutzhaube) und Schleifkörper verklemmt. Der Schleifkörper ist<br />

aufgrund der entstehenden Krafteinwirkung zerbrochen.<br />

Schleifmaschine nach dem Zerbrechen des Schleifkörpers<br />

Bild 86: Bruchstücke des Schleifkörpers. Im Zentrum das Werkstück, durch<br />

welches der Schleifkörperbruch verursacht wurde<br />

Ohne Schutzhauben darf nur mit Kleinstschleifkörpern geschliffen werden. Bei<br />

Kleinstschleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung darf der<br />

Durchmesser nicht größer als 50 mm sein. Bei Schleifkörpern in Kunstharzbindung mit<br />

Faserstoffeinlage sind Durchmesser bis 70 mm zulässig.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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