BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
11.3 Schleifmaschinen<br />
Schleifkörper können beim Betrieb zerbrechen, wobei Bruchstücke mit großer Energie<br />
weggeschleudert werden. Deshalb müssen Schleifmaschinen, auch<br />
Handschleifmaschinen, mit Schutzhauben ausgerüstet sein.<br />
Bild 85: Beim Gußschleifen ist dem Arbeiter ein Gußstück aus der Hand<br />
gefallen und hat sich zwischen Maschinengestell (Unterteil der<br />
Schutzhaube) und Schleifkörper verklemmt. Der Schleifkörper ist<br />
aufgrund der entstehenden Krafteinwirkung zerbrochen.<br />
Schleifmaschine nach dem Zerbrechen des Schleifkörpers<br />
Bild 86: Bruchstücke des Schleifkörpers. Im Zentrum das Werkstück, durch<br />
welches der Schleifkörperbruch verursacht wurde<br />
Ohne Schutzhauben darf nur mit Kleinstschleifkörpern geschliffen werden. Bei<br />
Kleinstschleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung darf der<br />
Durchmesser nicht größer als 50 mm sein. Bei Schleifkörpern in Kunstharzbindung mit<br />
Faserstoffeinlage sind Durchmesser bis 70 mm zulässig.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.