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BGI 549 Sicherheitslehrbrief für Gießereiarbeiter

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Wenn Störungen nur nach Ausschalten oder Entfernung von Sicherheitseinrichtungen<br />

beseitigt werden können, dürfen die Arbeiten nur nach besonderen<br />

Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden.<br />

• Die Maschinen oder Anlagenbereiche müssen abgeschaltet und gegen irrtümliches und<br />

unbefugtes Wiedereinschalten gesichert sein.<br />

• Anlagenteile, die sich auch nach dem Abschalten noch bewegen können, müssen<br />

gegen Bewegen gesichert werden, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden.<br />

Bei der Beseitigung von Störungen sind außerdem folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Wenn gegenseitige Gefährdungen eintreten können, müssen die eigenen Arbeiten<br />

mit dem Verantwortlichen und gegebenenfalls mit anderen Beschäftigten<br />

abgestimmt werden.<br />

Vor Beginn von Tätigkeiten im Gefahrbereich sind die erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

13 Schlußbetrachtungen<br />

In Gießereien sind die Betriebsverhältnisse, Arbeitsverfahren und Betriebseinrichtungen<br />

sehr unterschiedlich und vielschichtig.<br />

Unfälle und Berufskrankheiten können nur verhütet werden, wenn jeder einzelne folgende<br />

Regeln berücksichtigt:<br />

1 Sicherheitsbewußt handeln.<br />

2 Einrichtungen, Maschinen und Geräte bestimmungsgemäß benutzen.<br />

3 Vorgeschriebene und erforderliche persönliche Schutzausrüstungen tragen.<br />

4 Schäden und Mängel melden.<br />

5 Mitarbeiter, die sicherheitswidrig handeln, auf ihr Fehlverhalten hinweisen.<br />

Unfälle und Berufskrankheiten sind keine Naturereignisse. Sie werden verursacht.<br />

Auf das sicherheitsbewußte Verhalten jedes einzelnen kommt es an.<br />

14 Anhang<br />

Die Sicherheitsbestimmungen sind insbesondere in den BG-Vorschriften<br />

BGV A1 "Allgemeine Vorschriften"<br />

(bisherige VBG 1)<br />

und<br />

VBG 32 "Gießereien"<br />

nachzulesen.<br />

Ergänzende Durchführungsanweisungen <strong>für</strong> Gießereien zu Bestimmungen der BG-<br />

Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1/bisherige VBG 1) sind im Anschluß an die<br />

VBG 32 abgedruckt. Sie enthalten:<br />

– Persönliche Schutzausrüstungen<br />

– Unterweisung der Versicherten<br />

– Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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