Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
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Der obere Abschluss muss im Sinne von § 31 Abs. 1 ausgeführt werden.<br />
Die notwendigen Treppen an den Kopfseiten des Gebäudes müssen ebenfalls nach den<br />
oben schon beschriebenen Erfordernissen der bauaufsichtlichen Anforderungen für<br />
Heime, Punkt 3.1 ausgeführt werden.<br />
Diesen stellen für den jeweiligen Evakuierungsabschnitt den 2. Rettungsweg dar.<br />
mögl. Ausführung: Außentreppe in Stahlbauweise<br />
Fensteröffnungen die zur Treppe hinweisen müssen verschlossen oder in der der Wand<br />
entsprechenden Feuerwiderstandklasse hergestellt werden.<br />
Die Lage der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen entnommen<br />
werden.<br />
3.11 Aufzüge<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 7 müssen die Aufzüge<br />
eigene Schächte im Sinne von § 36 LBauO haben. Die Fahrschächte im inneren von<br />
Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben. Verkleidungen der Innenseiten<br />
müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Ausführung der Umfassungswände : F 90-A<br />
Für die Decken gilt Punkt 3.5 – Decken.<br />
Die Fahrschachttüren und andere Öffnungen sind so herzustellen, dass Feuer und<br />
Rauch nicht auf andere Geschosse übertragen werden kann.<br />
Die Fahrschachttüren sollen der DIN 18090 und DIN 18091 entsprechen.<br />
Die Fahrschachttüren müssen mit einem 3-Kantschlüssel nach DIN EN 81 jederzeit zu<br />
entriegeln sein.<br />
Die Aufzüge müssen mit einer dynamischen Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die<br />
über die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Diese muss sicherstellen, dass<br />
die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das am nächst gelegene<br />
Geschoss ohne Brandmeldung unmittelbar anfahren und mit geöffneten Türen außer<br />
Betrieb gehen.<br />
Die Aufzüge müssen eine gesonderte Steuerungseinrichtung für Rettungsmaßnahmen,<br />
die unabhängig von der Brandfallsteuerung ist, haben.<br />
Die Leitungsanlagen sind für den Funktionserhalt nach Leitungsanlagenrichtlinie LAR<br />
Abs. 5 auszuführen.<br />
Der Fahrschacht muss zu Lüften sein und eine Rauchabzugsöffnung von 2,5 % der<br />
Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Dies gilt für jeden<br />
der beiden Fahrschächte.<br />
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