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Brandschutzkonzept Altenpflegeheim

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Der obere Abschluss muss im Sinne von § 31 Abs. 1 ausgeführt werden.<br />

Die notwendigen Treppen an den Kopfseiten des Gebäudes müssen ebenfalls nach den<br />

oben schon beschriebenen Erfordernissen der bauaufsichtlichen Anforderungen für<br />

Heime, Punkt 3.1 ausgeführt werden.<br />

Diesen stellen für den jeweiligen Evakuierungsabschnitt den 2. Rettungsweg dar.<br />

mögl. Ausführung: Außentreppe in Stahlbauweise<br />

Fensteröffnungen die zur Treppe hinweisen müssen verschlossen oder in der der Wand<br />

entsprechenden Feuerwiderstandklasse hergestellt werden.<br />

Die Lage der Bauteile kann auch den beiliegenden Brandschutzplänen entnommen<br />

werden.<br />

3.11 Aufzüge<br />

Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 7 müssen die Aufzüge<br />

eigene Schächte im Sinne von § 36 LBauO haben. Die Fahrschächte im inneren von<br />

Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben. Verkleidungen der Innenseiten<br />

müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Ausführung der Umfassungswände : F 90-A<br />

Für die Decken gilt Punkt 3.5 – Decken.<br />

Die Fahrschachttüren und andere Öffnungen sind so herzustellen, dass Feuer und<br />

Rauch nicht auf andere Geschosse übertragen werden kann.<br />

Die Fahrschachttüren sollen der DIN 18090 und DIN 18091 entsprechen.<br />

Die Fahrschachttüren müssen mit einem 3-Kantschlüssel nach DIN EN 81 jederzeit zu<br />

entriegeln sein.<br />

Die Aufzüge müssen mit einer dynamischen Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die<br />

über die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Diese muss sicherstellen, dass<br />

die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das am nächst gelegene<br />

Geschoss ohne Brandmeldung unmittelbar anfahren und mit geöffneten Türen außer<br />

Betrieb gehen.<br />

Die Aufzüge müssen eine gesonderte Steuerungseinrichtung für Rettungsmaßnahmen,<br />

die unabhängig von der Brandfallsteuerung ist, haben.<br />

Die Leitungsanlagen sind für den Funktionserhalt nach Leitungsanlagenrichtlinie LAR<br />

Abs. 5 auszuführen.<br />

Der Fahrschacht muss zu Lüften sein und eine Rauchabzugsöffnung von 2,5 % der<br />

Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Dies gilt für jeden<br />

der beiden Fahrschächte.<br />

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