Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
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Organisatorischer Brandschutz<br />
6.1 Brandschutzordnung<br />
Für das Objekt muss nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 10<br />
eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1-3 erstellt werden.<br />
Der Teil 1 muss an gut sichtbaren Stellen z.B. neben den Flucht- und Rettungsplänen<br />
aufgehängt werden.<br />
Der Teil 2 muss vom Heimbetreiber erstelle werden und jedem Bewohner, Mitarbeiter<br />
und ggfls. Besucher erläutert und ausgehändigt werden.<br />
Der Teil 3 regelt die Aufgaben für die mit dem Brandschutz betrauten Personen.<br />
Es ist ein Brandschutzbeauftragter zu benennen und der Brandschutzdienststelle<br />
mitzuteilen.<br />
Die Mitarbeiter sollen anhand der Brandschutzordnung in Abständen von einem Jahr im<br />
Umgang mit Feuerlöschern, und der Unterstützung bei Evakuierung und Rettung von<br />
Bewohnern und Besuchern geschult werden.<br />
6.2 Flucht- und Rettungspläne<br />
An Haupt- und Seiteneingängen, Evakuierungsabschnitten sowie in notwendigen Fluren,<br />
müssen Flucht- und Rettungspläne nach den Anforderungen aus den einzelnen<br />
Vorschriften (DIN 4844-3, BGV A8, DIN ISO 23601 etc.) ausgehängt werden.<br />
Es ist eine Beschilderung nach ASR.A 2.3 erforderlich<br />
6.3 Feuerwehrpläne<br />
In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehr sind<br />
Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen.<br />
6.4 Prüfungen<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 12 muss die<br />
Bauaufsichtsbehörde an Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienstselle in<br />
Heimen teilnehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob von der Person, die ein Heim<br />
betreibt, die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und<br />
Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß<br />
durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.<br />
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