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Brandschutzkonzept Altenpflegeheim

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Organisatorischer Brandschutz<br />

6.1 Brandschutzordnung<br />

Für das Objekt muss nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 10<br />

eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1-3 erstellt werden.<br />

Der Teil 1 muss an gut sichtbaren Stellen z.B. neben den Flucht- und Rettungsplänen<br />

aufgehängt werden.<br />

Der Teil 2 muss vom Heimbetreiber erstelle werden und jedem Bewohner, Mitarbeiter<br />

und ggfls. Besucher erläutert und ausgehändigt werden.<br />

Der Teil 3 regelt die Aufgaben für die mit dem Brandschutz betrauten Personen.<br />

Es ist ein Brandschutzbeauftragter zu benennen und der Brandschutzdienststelle<br />

mitzuteilen.<br />

Die Mitarbeiter sollen anhand der Brandschutzordnung in Abständen von einem Jahr im<br />

Umgang mit Feuerlöschern, und der Unterstützung bei Evakuierung und Rettung von<br />

Bewohnern und Besuchern geschult werden.<br />

6.2 Flucht- und Rettungspläne<br />

An Haupt- und Seiteneingängen, Evakuierungsabschnitten sowie in notwendigen Fluren,<br />

müssen Flucht- und Rettungspläne nach den Anforderungen aus den einzelnen<br />

Vorschriften (DIN 4844-3, BGV A8, DIN ISO 23601 etc.) ausgehängt werden.<br />

Es ist eine Beschilderung nach ASR.A 2.3 erforderlich<br />

6.3 Feuerwehrpläne<br />

In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehr sind<br />

Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen.<br />

6.4 Prüfungen<br />

Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 12 muss die<br />

Bauaufsichtsbehörde an Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienstselle in<br />

Heimen teilnehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob von der Person, die ein Heim<br />

betreibt, die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und<br />

Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß<br />

durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.<br />

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