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Brandschutzkonzept Altenpflegeheim

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Anlagentechnischer Brandschutz<br />

4.1 Brandmelde-Alarmierungseinrichtungen und Brandfallsteuerung von Aufzügen<br />

Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 5 muss nach DIN 14675<br />

(Vollschutz) und der DIN VDE 0833-2 eine Brandmeldeanlage der Betriebsart TM (zur<br />

Vermeidung von Falschalarmen) mit automatischen und nichtautomatischen<br />

Brandmeldern installiert werden.<br />

Die Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und die<br />

Brandfallsteuerung der Aufzüge, sowie die Alarmierungseinrichtung auslösen.<br />

Zur Warnung sind geeignete Signalisierungseinrichtungen vorzusehen. Die<br />

Signalisierung muss von allen Orten aus gut hör- bzw. erkennbar sein.<br />

Nicht automatische Melder werden im notwendigen Treppenraum und an den<br />

Notausgängen installiert.<br />

Die Brandmeldezentrale muss zu jederzeit für die Feuerwehr zugänglich und auffindbar<br />

sein.<br />

Das Feuerwehrschlüsseldepot muss ausreichend gekennzeichnet sein.<br />

4.2 Lüftungs- und Leitungsanlagen<br />

Die Lüftungsanlagen müssen nach § 40 LBauO und den Anforderungen gemäß<br />

LüAR ( Lüftungsanlagenrichtlinie ) errichtet werden.<br />

Die Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />

Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Die Anlagen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,<br />

Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden kann.<br />

Lüftungsleitungen dürfen nicht durch Schornsteine geführt werden. Die gemeinsame<br />

Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Brandschutz ausreichend gewährleistet ist.<br />

Leitungen dürfen durch Brandwände, Wände die anstelle von Brandwänden zulässig<br />

sind, durch Treppenraumwände und Wände nach LBauO §7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie<br />

durch Trennwände und Decken der Gebäudeklasse 3 und 4 nur durchgeführt werden,<br />

wenn eine Übertragung durch Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder<br />

Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.<br />

Durchführungen müssen in derselben Widerstandklasse wie die zu durchdringenden<br />

Bauteile ausgeführt werden.<br />

Das Gebäude verfügt über einen Technikraum für Heizung und Lüftung im Südwestlichen<br />

Gebäudeteil und muss gemäß den Anforderungen der LüAR Punkt 6 errichtet<br />

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