Brandschutzkonzept Altenpflegeheim
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Anlagentechnischer Brandschutz<br />
4.1 Brandmelde-Alarmierungseinrichtungen und Brandfallsteuerung von Aufzügen<br />
Nach den bauaufsichtlichen Anforderungen für Heime, Punkt 5 muss nach DIN 14675<br />
(Vollschutz) und der DIN VDE 0833-2 eine Brandmeldeanlage der Betriebsart TM (zur<br />
Vermeidung von Falschalarmen) mit automatischen und nichtautomatischen<br />
Brandmeldern installiert werden.<br />
Die Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und die<br />
Brandfallsteuerung der Aufzüge, sowie die Alarmierungseinrichtung auslösen.<br />
Zur Warnung sind geeignete Signalisierungseinrichtungen vorzusehen. Die<br />
Signalisierung muss von allen Orten aus gut hör- bzw. erkennbar sein.<br />
Nicht automatische Melder werden im notwendigen Treppenraum und an den<br />
Notausgängen installiert.<br />
Die Brandmeldezentrale muss zu jederzeit für die Feuerwehr zugänglich und auffindbar<br />
sein.<br />
Das Feuerwehrschlüsseldepot muss ausreichend gekennzeichnet sein.<br />
4.2 Lüftungs- und Leitungsanlagen<br />
Die Lüftungsanlagen müssen nach § 40 LBauO und den Anforderungen gemäß<br />
LüAR ( Lüftungsanlagenrichtlinie ) errichtet werden.<br />
Die Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen den<br />
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />
Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Die Anlagen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,<br />
Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden kann.<br />
Lüftungsleitungen dürfen nicht durch Schornsteine geführt werden. Die gemeinsame<br />
Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Brandschutz ausreichend gewährleistet ist.<br />
Leitungen dürfen durch Brandwände, Wände die anstelle von Brandwänden zulässig<br />
sind, durch Treppenraumwände und Wände nach LBauO §7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie<br />
durch Trennwände und Decken der Gebäudeklasse 3 und 4 nur durchgeführt werden,<br />
wenn eine Übertragung durch Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder<br />
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.<br />
Durchführungen müssen in derselben Widerstandklasse wie die zu durchdringenden<br />
Bauteile ausgeführt werden.<br />
Das Gebäude verfügt über einen Technikraum für Heizung und Lüftung im Südwestlichen<br />
Gebäudeteil und muss gemäß den Anforderungen der LüAR Punkt 6 errichtet<br />
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