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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002und Montageplanung der ausführenden Firmen. Einer Aufnahme einer Honorarregelung fürLeistungen nach der Baustellenverordnung wird von den kommunalen Spitzenverbänden alssinnvoll erachtet. Die Aufnahme weiterer Leistungsbilder ist ausweislich der bereits oben zitiertenStellungnahme der kommunalen Spitzenverbände nicht notwendig.Soweit vorhanden, werden die öffentlichen Auftraggeber gebeten, vorhandene Stellungnahmenhinsichtlich des Reformbedarfs der HOAI bzw. zu den im Rahmen des Gutachtenauftragszu klärenden Einzelfragen noch vorzulegen.1.3.4.4 Umsetzung / Gegenüberstellung der bisher vorliegenden VorschlägeDer Stand der Umsetzung bzw. die grundlegenden Vorschläge zu den Bundesratforderungensollen im folgenden vorab dargestellt werden, ohne den Anspruch auf vollständige Erfassungzu erheben; daher ist diese Analyse nicht abschließend. Einige Eckpunkte der bisherigenVorschläge von Auftragnehmerseite und Auftraggeberseite (öffentliche und private)werden darüber hinaus in der in Abschnitt 2 enthaltenen (vorläufigen, den derzeitigen Arbeitsstanddokumentierenden) Synopse gegenübergestellt.Die wesentlichen Forderungen des Bundesrats sind:1. Stärkere Anreize für kostensparendes BauenIn der 5. HOAI-Novelle in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung sind die Forderungen desBundesrats bezüglich der Schaffung von Anreizen für kostensparendes Bauen um Teil bereitsumgesetzt:• § 4a - Abweichende Honorarermittlung• § 5 Abs. 4a - Besondere Leistungen zur Kostensenkung• § 10 Abs. 2 - Kostenermittlungsarten für anrechenbare KostenDiese neugeschaffenen Bestimmungen hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom14.07.1995 zustimmend zur Kenntnis genommen (s.o. für vollständiges Zitat): "Der Bundesraterkennt an, daß die Bundesregierung seit der 5. HOAI-Novelle in einigen Bereichen Vorschrifteneingeführt hat, welche der Kostentransparenz bei Bauvorhaben und kostensparendem,wirtschaftlichem Bauen dienen." Der Bundesrat hielt diese Anreize jedoch nicht für ausreichend,sondern konstatierte ergänzend: "Erforderlich ist vielmehr, stärkere Anreize fürkostensparendes Bauen in die HOAI aufzunehmen."In der Tat sind diese Anreize in der bisherigen Praxis jedoch kaum wirksam, so daß alle Beteiligteneine Überprüfung fordern, wie nachfolgend aufgeführt:• zu HOAI § 4a - Abweichende Honorarermittlung -Die BAK schlägt vor, § 4a in veränderter Form als Regelfall - anrechenbare Kosten sindgrundsätzlich nach der Kostenberechnung zu bestimmen - zu verwenden. Der AHO bleibtbeim Text des § 4a, die Auftraggeber bitten um Überprüfung der Regelung.• zu HOAI § 5 Abs. 4a - Besondere Leistungen zur Kostensenkung -Die BAK verzichtet auf § 5 Abs. 4a und hat Zweifel an der Anwendbarkeit des § 29; auch derAHO hat Zweifel an der Bestimmbarkeit der Honorarregelungen. Ebenso halten die Auftrag-- Seite 15 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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