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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002Vergleicht man diese Ziele mit den gegenwärtigen Anforderungen des EU-Rechts, so greiftdie Binnenmarktstrategie wesentlich weiter. Während das Diskriminierungsverbot des Art. 12Abs.1 EG nur eine formale Chancengleichheit erzeugt, strebt die Binnenmarktstrategie nacheiner materiellen Chancengleichheit im Sinne des Beschränkungsverbots der Art. 43/44 bzw.Art. 49/50 EG.Aber es geht auch über diese Regelungen zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheithinaus. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sollen langfristig nur dann Bestandhaben, wenn ihre Begründung zwingend und mit anderen vergleichbaren Regulierungenkompatibel ist. Ein möglicher Verstoß gegen diesen Grundsatz der Abgestimmtheitkönnte z.B. darin liegen, dass die HOAI preisrechtliche Beschränkungen auch für solcheLeistungen und/oder Leistungsergebnisse einführt, die nach dem europäischen Vergaberechtnicht „geistig-schöpferisch“ und daher beschreibbar sind.Als übergeordnete Ziele benennt die Binnenmarktstrategie den Umwelt-, Gesundheits- undden Verbraucherschutz. Sie erzeugt damit einen zusätzlichen Konformitätsdruck bezüglichder nationalen Begründungen für Beschränkungen des freien Wettbewerbs, der über die gegenwärtigeRechtslage der Subsidiarität hinaus geht.4.3 FazitDie HOAI erfüllt in ihrer gegenwärtigen Form die Anforderungen des EU-Rechts. Sie erfülltdas Diskriminierungsverbot und das Kartellverbot, letzteres sogar in vorbildlicher Weise; sieist aber nicht "gemeinschaftsfest" begründet.Mit Blick auf die politischen Ziele der Binnenmarktstrategie ergeben sich zusätzliche Anforderungen.Damit die HOAI „binnenmarkttauglich“ wird, müssen u.a. die Marktzutrittschancenfür fremde Staatsangehörige materiell verbessert und das Preisrecht mit dem europäischenVergaberecht und mit anderen Preisrechtsregeln (Mindestlöhne im Entsendegesetz, Anwaltsgebührenordnungen)abgestimmt werden. Das Ziel ist dabei kein einheitliches Preisrechtin der EU (dazu sind die Regelungstatbestände und die damit verfolgten Ziele des allgemeinenInteresses in den Bereichen zu unterschiedlich), aber die Vermeidung von Widersprüchenin den das Preisrecht tragenden Motiven.Bezüglich der materiellen Verbesserung des Marktzutrittschancen im Binnenmarkt sind dieRegelungen des Preisrechts im Verbund mit anderen legislativen und nicht-legislativen Maßnahmender Wettbewerbsförderung wie z.B. der Schaffung einer Infrastruktur für den grenzüberschreitendenDienstleistungsverkehr zu sehen.- Seite 47 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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