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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002beschreiben lässt, als die sich die Beschreibung der Grundleistungen nach herrschenderMeinung darstellt.“3.1.3 Begründungszusammenhang der HOAIDie bisherigen Begründungen für die HOAI können wie folgt zusammengefasst werden:Die HOAI hat mit ihrem Regelungsinhalt zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Auge.Einerseits stellt die HOAI ein ausgewogenes Preis-Leistungs-Gefüge sicher zur Begrenzungder Honorare auf die Höchstsätze und damit auf die hieraus resultierende Begrenzungdes Anstiegs der Baukosten zur Dämpfung des Mietanstiegs und dient damit auch den Interessender Verbraucher als Wohnungsmieter. Weiter ist von erheblicher Bedeutung die Kalkulierbarkeitund Messbarkeit der Architekten- und Ingenieurleistungen. Die in den Honorarregelnder HOAI liegende Transparenz und Berechenbarkeit der Vergütungen ist eine wichtigeErrungenschaft zum Schutze des Verbrauchers.Die im freien Warenverkehr gegebene Möglichkeit des „Herunterhandelns“ ist demgegenüberbei geistigen Leistungen nicht sachgerecht, weil der Auftraggeber von Architekten/Ingenieuren,zumindest wenn es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt, ein ungleichgewichtigerGesprächspartner ist, der die zutreffende Einschätzung des Werks von Architekten-oder Ingenieurleistungen im Regelfall nicht leisten kann und der deshalb letztlichauf die Beurteilung einer angemessenen Honorierung durch die Architekten/Ingenieure angewiesenist, wenn der Gesetzgeber dem Verbraucher durch die Gebührenordnung HOAIkeine Hilfestellung gibt.Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeberund Auftragnehmer gestört wird, wenn die Vergütung von Architekten/Ingenieuren der freienPreisvereinbarung unterworfen werden und zudem der „heruntergehandelte“ Architekt/Ingenieurdies als Geringschätzung seiner Leistung verstehen und entsprechend „sparsam“an die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen herangehen könnte. Damitmuss die HOAI insbesondere auch aus Sicht des Verbrauchers als objektiv notwendige„Transparenzregelung“ angesehen werden.Im Rahmen der weiteren Gutachtenbearbeitung sind diese Begründungen sowohl unter EU-Aspekten (vgl. auch Abschnitt 4 dieses Zwischenberichts) als auch inhaltlich (z.B. Stichhaltigkeitunter ökonomischen Gesichtspunkten) auf ihre Aktualität zu überprüfen.3.2 HOAI und ihre praktische AnwendungIm folgenden werden wichtige Rechtsentscheidungen zur Anwendung der HOAI dargestellt,deren mögliche Konsequenzen bei der weiteren Gutachtenbearbeitung für die Entwicklungder HOAI zu analysieren sind.3.2.1 Bei Gericht3.2.1.1 MRVG§ 4 Abs. 2 HOAI der Erstfassung wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom20.10.1981 (BverfG BauR 1982, 74) für nicht verfassungskonform gehalten, soweit dort dieUnterschreitung der Mindestsätze nur für Ausnahmefälle zugelassen war, obwohl die damaligeFassung des Art. 10 § 2 Abs. 3 MRVG für die Zulässigkeit einer Unterschreitung eineschriftliche Honorarvereinbarung hatte ausreichen lassen. Mit Änderungsgesetz vom12.11.1984 (BGBl. I 1337) wurde Art. 10 § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG dahingehend geändert,dass die Unterschreitung der Mindestsätze nur in Ausnahmefällen zulässig ist, und damit infolgeder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BauR 1982, 74, die Ermächtigungsgrundlagedem § 4 Abs. 2 HOAI angepasst wurde und nicht umgekehrt.- Seite 35 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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