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Ergänzende Bedingungen HSE anzeigen - Hitachi Power Europe ...

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akt. Ausgabe / current issue:01.02.2011 <strong>HSE</strong> Standarders. Ausgabe / supers. issue:01.02.2011Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>ÄnderungshistorieDatum Erstellt von Änderungenveranlasst durchBeschreibung derÄnderungen / Anmerkungen01.02.2011 Nina Averkamp HS ErstausgabeFreigabehistorieDatum Prozesseigner Anmerkungen01.02.2011 Dr. Walter OsthoffErsteller/prepared by Telefon/Phone Prüfer/checked by Telefon/Phone Datum/Date Rev.Nina Averkamp 2518 Dr. Walter Osthoff 2294 2011-02-01 0VOR180_1 Seite / Page 1 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>InhaltsverzeichnisÄnderungshistorie ...........................................................................................................................1Freigabehistorie ...............................................................................................................................1Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................21 Anwendungsbereich............................................................................................................32 Einleitung & Ziele .................................................................................................................33 <strong>HSE</strong> Anweisungen................................................................................................................43.1 Verantwortliche Person des Auftragnehmers/ Sprachkenntnisse ...........................................43.2 Nachunternehmer ..................................................................................................................53.3 An-/ Abmeldung .....................................................................................................................53.4 Auftragsausführung ...............................................................................................................53.5 Zertifizierungsverfahren / AMS ..............................................................................................53.6 Gefährdungsbeurteilung ........................................................................................................63.7 Sicherheitspass .....................................................................................................................63.8 Veranlassung und Koordination von Arbeitssicherheitsmaßnahmen .....................................63.9 Umgang mit Arbeitsmitteln ....................................................................................................73.9.1 Elektrische Betriebsmittel ...............................................................................................73.9.2 Nutzung von Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrischen Hebezeugen,Flurförderzeugen und Kraftfahrzeugen ............................................................ 73.9.3 Gerüstbau/Gerüstbenutzung .....................................................................................73.9.4 Leitern und Tritte ...........................................................................................................83.10 Gefährliche Arbeitsstoffe .......................................................................................................83.11 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ....................................................................................83.12 Freigabe-/ Sicherungsmaßnahmen-Verfahren (Permit to Work - PTW)..................................83.13 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.......................................................................83.14 Transport und Lagerung .........................................................................................................83.15 Einrichtung der Arbeits- und Baustellen..................................................................................93.16 Alkohol und andere berauschende Mittel................................................................................93.17 Notruf-Meldestelle ..................................................................................................................93.18 Unfall- und Schadensmeldungen ...........................................................................................93.19 Schonarbeitsplätze ..............................................................................................................103.20 Rechtsfolgen bei Verstoß ....................................................................................................103.21 Arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften .............................................................................104 Abkürzungen/Begriffsbestimmungen/Definitionen ........................................................125 Referenzdokumente...........................................................................................................125.1 Mitgeltende Vorgaben ..........................................................................................................125.2 SDA/Standard-Vordrucke.....................................................................................................12VOR180_1 Seite / Page 2 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>1 AnwendungsbereichDiese ergänzenden <strong>Bedingungen</strong> (nachfolgend als „EB-<strong>HSE</strong>“ bezeichnet) der <strong>Hitachi</strong> <strong>Power</strong> <strong>Europe</strong> GmbH(HPE) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen HPE und dem Auftragnehmer, soweit davon Arbeitenauf Baustellen und den dazugehörigen Anlagen (nachfolgend Baustellen genannt) der HPE bzw. derenAuftraggeber/Kunden umfasst sind.2 Einleitung & ZieleFür jede Baustelle wird seitens des Auftraggebers/Kunden eine Baustellenordnung und seitens HPE ein <strong>HSE</strong>-Plan erlassen. Spätestens mit Unterzeichung des zugrunde liegenden Vertrages erklärt sich der Auftragnehmermit der uneingeschränkten Geltung sowohl der standortspezifischen Baustellenordnung, den EB-<strong>HSE</strong> alsauch dem <strong>HSE</strong>-Plan einverstanden und versichert, diese Bestimmungen im Rahmen der Auftragsabwicklungstrikt zu beachten.Der <strong>HSE</strong>- Plan von HPE sieht eine Konkretisierung der Pflichten des Auftragnehmers für die jeweilige Baustellevor.Bei Widersprüchen der zuvor genannten Dokumente untereinander, gilt nachstehende absteigende Rangfolge:1. Baustellenordnung2. <strong>HSE</strong>-Plan3. EB-<strong>HSE</strong>VOR180_1 Seite / Page 3 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3 <strong>HSE</strong> Anweisungen3.1. Verantwortliche Person des Auftragnehmers/ SprachkenntnisseSind mehr als eine Person für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig, so müssen grundsätzlich alleArbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den Auftragnehmer vor Ort vertretungsberechtigten und verantwortlichenPerson (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet) durchgeführt werden (z. B. Auftragnehmer-Baustellenleiter),sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes zwischen HPE und demAuftragnehmer vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat diese verantwortliche Person und deren Vertreterdem HPE-Oberbauleiter spätestens 30 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme auf dem als Anlage beigefügtenVordruck zu benennen. Liegt der dem Einsatz des Auftragnehmers zugrunde liegende Vertragsschluss zeitlichinnerhalb dieser Frist oder danach, so benennt der Auftragnehmer die verantwortliche Person unverzüglichnach Vertragsschluss.Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde undkörperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, umAnweisungen der zuständigen Personen der HPE in der für die Baustelle gültigen Geschäftssprache zu verstehenund an die von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in einer für diese verständlichenSprache weitergeben zu können.Die verantwortliche Person des Auftragnehmers wird auf der Baustelle durch <strong>HSE</strong>-Personal von HPE eingewiesen.Soweit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, hat die verantwortliche Person weitere Aufsichtspersonen(nachfolgend als „Supervisor“„oder „SV" benannt) mit der Leitung und Beaufsichtigung der Arbeitenvor Ort zu beauftragen und diese vor Arbeitsbeginn dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartnerder Baustelle schriftlich zu benennen. Die SV müssen von der verantwortlichen Person entsprechendder ihr von HPE erteilten Einweisung(en) unterrichtet werden und müssen in gleicher Weisezur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten (einschließlich der Sprachkenntnisse) vor Ort geeignet sein,d.h. sie müssen die notwendige Fachkunde sowie grundlegende Kenntnisse des Arbeitsschutzes besitzen.Soweit sich die verantwortliche Person einer oder mehrerer SV bedient, bleibt sie für deren Beaufsichtigung,eine eindeutige Abgrenzung derer Aufgaben und Befugnisse, sowie für eine geordnete Zusammenarbeitverantwortlich. Sollte ein SV an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert sein und kann kein anderer SVeingesetzt werden, muss die verantwortliche Person bzw. ihr Vertreter dessen Aufgaben selbst wahrnehmen.Der Auftragnehmer hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und dieggf. beauftragten SV ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen dashierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie auch gegenüberden Mitarbeitern von Nachunternehmern des Auftragnehmers zustehen, wobei unter dem Begriff Mitarbeiterhier und nachfolgend nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch sog. Leiharbeiter, freie Mitarbeiter und sonstigeMitarbeiter gemeint sind, deren Handeln bzw. Unterlassen dem Auftragnehmer bzw. seinem Nachunternehmerzuzurechnen ist. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person,ihr Vertreter oder ein von ihr beauftragter SV auf der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein.Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen in der Lage sein, Notfallanweisungen und Warnhinweise odersonstige Hinweisschilder im Betrieb zu lesen und zu verstehen. Zudem muss dem Auftragnehmer und seinenMitarbeitern die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz geläufig sein.Soweit der Auftragnehmer als Einzelperson tätig wird, gelten die Regelungen zur verantwortlichen Person fürihn entsprechend.VOR180_1 Seite / Page 4 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3.2. NachunternehmerFür den Fall, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllung bezogen auf den vertraglichen vereinbarten Liefer-und Leistungsumfang durch Dritte („Nachunternehmer") vornehmen lassen will, ist der Auftragnehmerverpflichtet, vor Arbeitsbeginn die schriftliche Einwilligung der HPE dazu einzuholen. Hierzu nennt der Auftragnehmergrundsätzlich spätestens 30 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft(einschl. Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich an HPE. Eine hiervonabweichende Regelung in Absprache mit dem Auftraggeber ist nur in begründeten Ausnahmefällen wiez.B. in dem Fall möglich, in dem der Auftragnehmer die Einwilligungsfrist aus Gründen, die er nicht zu vertretenhat, nicht einhalten kann.Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer ohne die schriftliche Einwilligung von HPE ein, kann HPE dieFortführung der Arbeiten untersagen. Der Auftragnehmer bleibt dabei weiter für die Einhaltung des Terminplanssowie die Erfüllung seiner sonstigen Leistungspflichten verantwortlich.Beim Einsatz von Nachunternehmern steht der Auftragnehmer dafür ein, dass sich der Nachunternehmerzur Einhaltung dieser EB-<strong>HSE</strong> bzw. des <strong>HSE</strong>-Plans sowie der Baustellenordnung verpflichtet und die darinenthaltenen Regelungen / Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Dies wird nachfolgend an verschiedenenStellen nochmals ausdrücklich hervorgehoben, gilt aber auch ohne ausdrückliche Hervorhebung. Verstößedes Nachunternehmers gegen diese EB-<strong>HSE</strong> bzw. den <strong>HSE</strong>-Plan oder die Baustellenordnung muss sichder Auftragnehmer als eigene Verstöße zurechnen lassen.Der Auftragnehmer hat dem Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungenaufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber HPE übernommen hat. ImFall des Einsatzes von Nachunternehmen besprechen die verantwortliche Person bzw. der/ die ggf. beauftragte(n)SV gemeinsam mit dem Nachunternehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesonderedie geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch HPE bzw. den Auftraggeber / Kunden vorgegebeneVorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll.3.3. An-/ AbmeldungJeder Mitarbeiter des Auftragnehmers und/oder dessen Nachunternehmers hat sich nach Maßgabe der Regelungender jeweiligen Baustelle an- und abzumelden.3.4. AuftragsausführungDer Auftragnehmer darf mit der Durchführung der Arbeiten erst beginnen, wenn er bzw. die verantwortlichePerson des Auftragnehmers bzw. die SV sowie alle weiteren für ihn auf der Baustelle tätigen Personen alleerforderlichen <strong>HSE</strong>-Einweisungen für die jeweilige Baustelle erhalten haben.HPE ist dazu berechtigt, eine Unterbrechung bereits begonnener Arbeiten anzuordnen, sofern dies zur Abwendungeiner unmittelbar bestehenden Gefahr erforderlich ist (z.B. aufgrund einer Missachtung sicherheitsrechtlicherVorschriften durch den Auftragnehmer).Während der Ausführung der Arbeiten muss auf andere Auftragnehmer und Mitarbeiter von HPE, die zurgleichen Zeit auf der Baustelle tätig sind, Rücksicht genommen werden.3.5. Zertifizierungsverfahren / AMSAuftragnehmer/Nachunternehmer müssen für die gesamte Dauer der Auftragsausführung über ein zertifiziertesArbeitsschutzmanagementsystem (AMS) verfügen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Andereszwischen den Parteien vereinbart wurde. Als Nachweis kommen allgemein anerkannte Zertifizierungsverfahren(z. B. SCC, OHSAS, SeSaM, BG-Verfahren etc.) in Betracht. In Einzelfällen kann in Absprache undnach Zustimmung durch die Abteilung <strong>HSE</strong> von HPE eine Bewertung gem. SCC Doc. 10 durchgeführt werden.Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.Der Auftragnehmer hat dieses vor Aufnahme seiner Tätigkeiten auf der Baustelle, spätestens jedoch unverzüglichnach Kenntniserlangung von der Pflicht, entsprechend des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) zertifiziertsein zu müssen, schriftlich nachzuweisen. Sollten sich während der Auftragsabwicklung diesbezüglicheVOR180_1 Seite / Page 5 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>Veränderungen ergeben, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen bzw. deren Absehbarkeit unverzüglichan HPE zu melden.HPE ist berechtigt, in den Büroräumen des Auftragnehmers, jederzeit nach vorheriger Anmeldung, <strong>HSE</strong>- bezogeneAudits durchzuführen.Bei Verstoß gegen die vorgenannten Informations- und Offenlegungspflichten ist HPE berechtigt, dem Auftragnehmerden Zugang zur Baustelle zu verwehren, bis dieser seinen Pflichten nachgekommen ist. Geschieht diesnicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, hat HPE darüber hinaus das Recht, den Vertrag mit dem Auftragnehmeraußerordentlich zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.3.6. GefährdungsbeurteilungVor Aufnahme seiner Arbeiten auf der Baustelle hat der Auftragnehmer entsprechend § 5 ArbSchG fürdie zum Einsatz kommenden Mitarbeiter eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungenvorzunehmen, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und nach Maßgabe des § 6 ArbSchG vor Arbeitsbeginnbzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieser Verpflichtung geeignete Unterlagen hierüber zuerstellen. Um kurzfristig bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeitenzu können (§ 8 ArbSchG), hat der Auftragnehmer diese Unterlagen am Einsatzort verfügbarzu halten und auf Verlangen von HPE vorzulegen. Für die Richtigkeit und Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilungsowie der daraus zum Schutz seiner Mitarbeiter abgeleiteten Maßnahmen bleibt derAuftragnehmer allein verantwortlich. Von ihm, mit Zustimmung von HPE, eingeschaltete Nachunternehmerwird der Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung selbst überwachen.3.7. SicherheitspassGrundsätzlich muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass jeder von ihm oder seinem Nachunternehmereingesetzte Mitarbeiter bei Ausführung seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen Sicherheitspass (z.B. nachdem Muster des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. (WEG) oder der Deutschen WissenschaftlichenGesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V. (DGMK)) bei sich führt, in dem alle wichtigenInformationen im Bezug auf Gesundheit und Arbeitssicherheit der Mitarbeiter eingetragen werden, diesebeinhalten Angaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, Unterweisungen, Lehrgängen mitBescheinigung. Auf Verlangen ist dieser den zuständigen Mitarbeitern von HPE zur Einsichtnahme vorzulegen.Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherheitspass unbeschadet etwaiger andererDokumentationspflichten alle für die beauftragte Tätigkeit maßgeblichen Angaben beinhaltet. HPE ist berechtigt,den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter, die ohne auf aktuellem Stand gehaltenen Sicherheitspassauf der Baustelle angetroffen werden, unverzüglich vom Baustellengelände zu verweisen.3.8. Veranlassung und Koordination von ArbeitssicherheitsmaßnahmenIn seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmenverantwortlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und weist die zum Einsatz kommendenMitarbeiter entsprechend an, die Leistung so zu erbringen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutzder zum Einsatz kommenden Mitarbeiter sowie aller anderen Personen im Umfeld des jeweiligen Arbeitsbereichs,stets gewährleistet sind.Der Auftragnehmer trägt auch dann die Verantwortung - insbesondere hinsichtlich Aufsichts- und Koordinierungspflichten- für seine eigenen Mitarbeiter und von ihm beauftragte Nachunternehmer, falls HPE einenKoordinator benannt haben sollte, der für die gegenseitige Abstimmung bei Durchführung mehrerer zeitlich undörtlich zusammenfallender Aufträge von HPE aus Gründen der Arbeitssicherheit zuständig ist.Der Auftragnehmer hat sich bei Auftreten oder Erkennbarwerden einer möglichen Gefährdung mit den anderenAuftragnehmern abzustimmen bzw. seine Arbeiten ggf. zu unterbrechen und HPE unverzüglich zu unterrichten,damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, denWeisungen von HPE bzw. des HPE-Koordinators Folge zu leisten.VOR180_1 Seite / Page 6 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3.9. Umgang mit ArbeitsmittelnDer Auftragnehmer ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zustandund den sicheren Betrieb sämtlicher von ihm bei der Durchführung der Arbeiten eingesetzten Arbeitsmittel.3.9.1. Elektrische BetriebsmittelDer Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass nur solche elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden,die sich zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in einem ordnungsgemäßenZustand befinden. Die erfolgreiche Durchführung dieser turnusmäßigen Prüfungen nachBGV A3 ist nachvollziehbar zu dokumentieren und HPE auf Verlangen kostenlos herauszugeben.Für Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Schächten etc. sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdungsind die Anforderungen nach BGR 117-1 und BGI 594 (z. B. Schutzkleinspannung; Schutztrennungetc.) zu beachten.3.9.2. Nutzung von Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrischen Hebezeugen, Flurförderzeugenund KraftfahrzeugenSoweit sich der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten fremder Arbeitsmittel bedient, die ihm unentgeltlichoder auch entgeltlich überlassen werden, so geschieht die Nutzung vorbehaltlich einer anders lautendenindividualvertraglichen Regelung auf eigene Gefahr. Soweit gesetzlich zulässig, ist jedenfalls eineHaftung seitens HPE ausgeschlossen.Sollten bei der Durchführung der Arbeiten Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrische Hebezeuge oderFlurförderzeuge von HPE durch den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter bedient werden, ist HPE vomAuftragnehmer mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieserVerpflichtung eine Liste mit den Personen zu übergeben, die diese Betriebsmittel bedienen sollen. Bei derEinreichung der Liste sind die entsprechenden Befähigungsnachweise, z. B. der Kranführerschein (BGG921) und/oder der Staplerführerschein dem <strong>HSE</strong>-Manager der Baustelle (Mitarbeiter von HPE) vorzulegen.Fahrbare Hubarbeitsbühnen des Auftragnehmers müssen über einen zugelassenen Anschlagpunkt für Auffanggurte-vorzugsweise im Bodenbereich- verfügen. Personen im Fahrkorb von fahrbaren Hubarbeitsbühnenhaben sich mit Auffanggurten in Verbindung mit max. 2m langen Verbindungsmitteln gegen Absturz zusichern.Alle Führer von Kraftfahrzeugen müssen die nach der jeweils am Ort der Baustelle maßgeblichen Fahrerlaubnisverordnungerforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen und die vor Ort geltenden Verkehrsregelnbeachten. Vorhandene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.3.9.3. Gerüstbau/GerüstbenutzungFür die Erstellung und/oder Benutzung von Gerüsten hat der Auftragnehmer nachfolgende Anforderungeneinzuhalten:Für die Erstellung von Gerüsten ist die DIN EN 12811 zu beachten. Gerüste dürfen ausschließlich von einerfachkundigen Gerüstbaufirma errichtet, verändert, zurückgebaut oder ggf. instand gesetzt werden. Eine eigenmächtigeÄnderung durch den Benutzer ist nicht zulässig.Die Verwendung eines Gerüstscheines ist erforderlich. Die zulässige max. Gerüstbelastung, die auf demam Gerüst befindlichen Gerüstschein vermerkt ist, darf nicht überschritten werden.Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsgemäße Verwendung von Gerüsten ist jederAuftragnehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich.Vor jeder Gerüstbenutzung hat der Benutzer das Gerüst auf augenfällige Mängel zu prüfen. FestgestellteMängel oder Änderungswünsche sind dem Ersteller des Gerüstes und zur Information dem für die Ausführungdes Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelle zu melden.VOR180_1 Seite / Page 7 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>Vor Arbeitsbeginn sind die jeweiligen Mitarbeiter auf die vorstehenden Benutzungsregelungen durch denAuftragnehmer hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Benutzungsregelungen durch seineMitarbeiter verantwortlich.3.9.4. Leitern und TritteAlle vom Auftragnehmer verwendeten Leitern und Tritte müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.Sie sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.Diese Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.3.10. Gefährliche ArbeitsstoffeDer Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die nach Maßgabe der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlichenSchutz- und Kontrollmaßnahmen zu treffen. Besteht nach Maßgabe der GefStoffV eine Anzeigepflichtgegenüber der Aufsichtsbehörde, hat der Auftragnehmer diese Pflicht zu erfüllen.Spätestens mit Unterzeichnung des zugrunde liegenden Vertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er füralle beauftragten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen über die gemäß § 15 Abs. 1 GefStoffV erforderliche besondereFachkenntnis und Erfahrung verfügt.Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen hat der Auftragnehmer mindestens 15 Werktage vorBeginn der Arbeiten bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieser Verpflichtung eine Liste derdurch ihn oder ggf. auch durch seine Nachunternehmer zum Einsatz kommenden gefährlichen Arbeitsstoffe(Handelsname gemäß Sicherheitsdatenblatt) dem <strong>HSE</strong>-Manager der Baustelle (Mitarbeiter von HPE) vorzulegen.Des Weiteren hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung nachMaßgabe der GefStoffV zu erstellen, diese zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern der zum Einsatzkommenden gefährlichen Arbeitsstoffe am Einsatzort vorzuhalten und an HPE zu übergeben.Verbleibende Reste gefährlicher Arbeitsstoffe hat der Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen oder weiterzu verwenden.3.11. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)Der Auftragnehmer hat für sich bzw. seine Mitarbeiter die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichepersönliche Schutzausrüstung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie und die Mitarbeiter derNachunternehmer die PSA bestimmungsgemäß benutzen. Unabhängig davon muss in allen entsprechendgekennzeichneten Betriebsbereichen zumindest die dort jeweils angegebene PSA getragen werden.Wenn baustellenseits eine Helm-Kennzeichnungspflicht besteht, ist diese anzuwenden.3.12. Freigabe-/ Sicherungsmaßnahmen-Verfahren (Permit to Work - PTW)Die verantwortliche Person des Auftragnehmers hat sich vor Arbeitsbeginn bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangungvon dieser Verpflichtung bei HPE über das auf der Baustelle übliche PTW-System zu informierenund dessen Einhaltung zu gewährleisten.Für Arbeiten im Sinne des PTW-Verfahrens ist eine vorherige schriftliche Erlaubnis der Abteilung <strong>HSE</strong> vonHPE erforderlich.3.13. Arbeitsmedizinische VorsorgeuntersuchungenDer Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass nur solche Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die die jeweilserforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgreich durchlaufen haben.3.14. Transport und LagerungFür Transport und Lagerung von Teilen dürfen nur die von HPE angewiesenen Wege und Lagerstellen benutztwerden. Verkehrswege, auch innerhalb von Gebäuden, sind in jedem Fall freizuhalten.Für den Transport von Teilen sind die erforderlichen Ladungssicherungsmaßnahmen zu treffen. Die max.Tragfähigkeit von Bühnen, Gerüsten und Konstruktionen ist hierbei zu beachten.VOR180_1 Seite / Page 8 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3.15. Einrichtung der Arbeits- und BaustellenDie Einrichtung der Arbeits- und Baustellen ist mit dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartnerder Baustelle abzustimmen.Die Auflösung der Arbeits- und Baustelle ist rechtzeitig dem für die Ausführung des Auftrages zuständigenAnsprechpartner der Baustelle bekannt zu geben.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sie arbeitstäglichaufzuräumen und zu säubern. Unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lager-und Arbeitsplätze, die Zufahrtswege sowie die Baustelle selbst zu räumen und in den Ursprungszustandzu versetzen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so istHPE berechtigt, die Aufräumarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und vom AuftragnehmerErsatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.3.16. Alkohol und andere berauschende MittelDas Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln auf derBaustelle sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschendenMitteln die Baustelle zu betreten.HPE ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen,den Zutritt zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Gelände zu weisen.3.17. Notruf- MeldestelleBei besonderen Ereignissen (z. B. Brand, Unfall mit Personenschäden und Umweltschäden) ist die Notruf-Meldestelle zu benachrichtigen. Über diese ist im Bedarfsfall auch der Einsatz externer Rettungsdienste zuveranlassen.3.18. Unfall- und SchadensmeldungenJeder Unfall, der zu einer Arbeitsunterbrechung des Verletzten führt, muss HPE gemeldet werden. Dies hatdadurch zu geschehen, dass sich der Verletzte selbst unverzüglich in der örtlichen Sanitätsstation vorstellt.Soweit eine solche Sanitätsstation nicht vorhanden ist, muss der Auftragnehmer eine Kopie der entsprechendenEintragung seines Verbandbuches innerhalb von 3 Tagen über den zuständigen Ansprechpartnerder Baustelle an den <strong>HSE</strong>-Manager von HPE übersenden.Innerhalb von drei Werktagen nach einem Unfall, der zu einer Arbeitseinstellung von mindestens einer Arbeitschichtbei dem Auftragnehmer bzw. einem Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines von ihm eingeschaltetenNachunternehmers führt, hat der Auftragnehmer dem für die Ausführung des Auftrages zuständigenAnsprechpartner der Baustelle einen schriftlichen Unfallbericht zu übermitteln. In diesem Bericht sindder bis dahin erkennbare Unfallhergang, Art und Schwere der Unfallfolge, die bis dahin ermittelte Unfallursachesowie die vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer vorgesehenen (Erst-) Maßnahmen zur künftigenVermeidung eines solchen Unfalles zu beschreiben. Ist eine abschließende Klärung der Unfallursacheinnerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach deren Klärung einen abschließendenBericht vorzulegen. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Aufklärung der Unfallursachezu und verpflichtet sich, durch Auswahl geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, unter Einbeziehungseiner Nachunternehmer, die Wiederholung eines solchen Unfalles in der Zukunft zu vermeiden.Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen von HPE die Angaben in seinem Unfallberichtmündlich zu erläutern.Der Auftragnehmer hat den für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelleüber alle Unfälle und Schadensfälle nach § 18 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung unverzüglich zu informieren,damit HPE der dortigen Anzeigepflicht gegenüber der Behörde nachkommen kann.VOR180_1 Seite / Page 9 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>Der Auftragnehmer ist mit der Verarbeitung und Auswertung der Unfalldaten in der Unfallstatistik von HPEeinverstanden.3.19. SchonarbeitsplätzeDer Auftragnehmer hat für Mitarbeiter, die geringfügig verletzt sind bzw. bedingt einsatzfähig sind, wenn möglichSchonarbeitsplätze vorzuhalten. Diese können auf der Baustelle bzw. in anderen Betriebsteilen vorgehaltenwerden.3.20. Rechtsfolgen bei VerstoßBei einem Verstoß gegen diese EB-<strong>HSE</strong> bzw. die Baustellenordnung oder den <strong>HSE</strong>-Plan ist HPE- unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz oder den übrigen vertraglichen Regelungen ergeben -berechtigt, den Auftragnehmer bzw. den/die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dessen Nachunternehmers,der/die den EB-<strong>HSE</strong> bzw. der Baustellenordnung oder dem <strong>HSE</strong>-Plan von HPE zuwiderhandelt/zuwiderhandeln bzw. der/die die darin jeweils statuierten Anforderungen nicht erfüllt/ erfüllen, vonder Baustelle zu verweisen und vom Auftragnehmer ggf. entsprechenden Personalersatz zu verlangen.3.21. Arbeitssicherheitsrechtliche VorschriftenNeben den vorstehend ausdrücklich benannten Regeln und Vorschriften zur Arbeitssicherheit gelten ergänzenddie sonstigen arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.VOR180_1 Seite / Page 10 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011


Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>4 Abkürzungen/Begriffsbestimmungen/DefinitionenEB-<strong>HSE</strong>HPE<strong>HSE</strong><strong>HSE</strong>-PlanSVAMSArbSchGWEGDGMKBGVBGRBGI 594BGG 921GefStoffVPSA<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> - <strong>HSE</strong><strong>Hitachi</strong> <strong>Power</strong> <strong>Europe</strong> GmbHHealth Safety and Environment<strong>HSE</strong>- Plan für die jeweilige BaustelleSupervisorArbeitsschutzmanagementsystemArbeitsschutzgesetzWirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V.Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V.Berufsgenossenschaftliche VorschriftBerufsgenossenschaftliche RegelBerufsgenossenschaftliche Information„Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz„Auswahl Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“GefahrstoffverordnungPersönliche Schutzausrüstung5 Referenzdokumente5.1 Mitgeltende VorgabenNormen / RegelwerkeBetrSiVDIN EN 12811GefStoffVBGV A3BGR 117-1BezeichnungBetriebssicherheitsverordnungErstellung von GerüstenGefahrstoffverordnungElektrische Anlagen und BetriebsmittelBehälter, Silos und enge Räume5.2 Standard-VordruckeVOR-Nr.BezeichnungKeineVOR180_1 Seite / Page 12 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011

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