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Journal - Prof. Dr. Bernd Heinrich - HU Berlin - Humboldt-Universität ...

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II. Rechtsvergleich Deutschland – Lettland <strong>Berlin</strong>, 12.08.2008Michael JahnStrafbarkeit des Versendens von VirenDas Versenden von Viren ist sowohl nach deutschem als auch nach lettischemRecht strafbar.Strafbar ist zumindest nach beiden Rechtsordnungen das vorsätzlicheVersenden. Das fahrlässige Versenden ist nicht strafbar. Der Versuch istebenfalls nach beiden Rechtsordnungen strafbar. Im deutschen Recht ergibt sichdies ausdrücklich aus $303a II StGB. Das Lettische Recht bestraft den Versuchmittels einer Regelung aus dem allgemeinen Teil nach §243 iVm §15 IV KL.Die Versuchsstrafbarkeit orientiert sich dabei ähnlich dem deutschen Recht ander Strafzumessung und der Unterscheidung Vergehen – Verbrechen.Die einschlägigen Paragraphen sind §§ 303a, 303b StGB nach deutschemRecht und §§ 243, 244 KL nach lettischem Recht. § 303a StGB und § 243 KLsind in ihrer Struktur ähnlich. Beide sind nach dem Prinzip Tatbestand –Rechtsfolge konzipiert. Im KL heißt es „Für die Veränderung, Beschädigung,Zerstörung (...), wird man mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit (...)bestraft.” Im StGB heisst es „Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt,unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.”Unter dem Tatobjekt versteht man nach deutschem Recht Daten iSd § 202aII. Das Tatobjekt des § 243 ist weiter formuliert und umfasst neben Datenund Informationen auch die damit in Verbindung stehende Hardware, bspw.Router, Computer und Server.Ein Vergleich der Tathandlungsalternativen der § 243 KL und § 303a StGBweist keine groesseren Unterschiede auf. Es ist jeweils die Tathandlung desVeränderns (grozīšana) von Daten vorgesehen, die nach deutschem Recht15

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