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Journal - Prof. Dr. Bernd Heinrich - HU Berlin - Humboldt-Universität ...

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§ 22 KunstUrhG stellt – strafrechtlich gesehen – eine Selbstverständlichkeitklar: volenti non fit iniuria. Auf den ersten Blick weist § 22 KunstUrhG noch dieBesonderheit auf, dass eine Vermutung der Einwilligung gilt, sofern eineVergütung geflossen ist. Bei näherer Betrachtung erweist sich diese Norm imStrafverfahren jedoch als gegenstandslos, denn Vermutungen sindBeweislastverteilungen und diese ist im Strafprozess zu Ungunsten des Staatesgenerell getroffen. Weiterhin sieht § 22 KunstUrhG vor, dass nach Ablauf von10 Jahren nach dem Ableben des Abgebildeten die Einwilligung entbehrlich ist.c) Die Entbehrlichkeit der Einwilligungaa) Grundsätzliches§ 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert einige Rechtfertigungstatbestände, bei deneneine Strafbarkeit des Verbreiten eines Bildnis entfällt, obschon der Abgebildetenicht eingewilligt hat. Fraglich ist hier, ob man die Fülle an zivilrechtlicherRechtsprechung und Lehre ohne Weiteres auf diese Tatbestandsmerkmaleübertragen kann 10 oder ob die Zivilrechtsakzessorietät gelockert werden sollte.Die – nur spärlich vorhandene – Rechtsprechung zur strafrechtlichen Folge derunbefugten Bildnisverbreitung sieht im § 23 Abs. 1 KunstUrhG einenAusnahmetatbestand, der ebenso eng auszulegen ist, wie im zivilrechtlichenKontext. 11Diese Auslegung kann m. E. nicht überzeugen. §§ 22, 23 KunstUrhG normierenAusgleichsregelungen zwischen Bildnisverbreiter und Abgebildetem. Sie sindauf zivilrechtliche Streitigkeiten inter pares angelegt und auf eine wertendeBetrachtung und Ausfüllung angewiesen. 12 Das wird den Bedürfnissen einerStrafnorm jedoch nicht gerecht, es kann dem Bürger schließlich nicht zugemutetwerden, die fein ziselierte Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des10 So Allfeld, UrheberR § 33 KunstUrhG Rn. 7.11 VerfGH <strong>Berlin</strong> 56/05 Juris-Rn. 38.12 Insbesondere der § 23 Abs. 2 KunstUrhG wie sogleich zu zeigen ist.36

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