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Journal - Prof. Dr. Bernd Heinrich - HU Berlin - Humboldt-Universität ...

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Bismarcks in Friedrichsruh ein und fotografierten den kurz zuvor Verblichenen.Nach der Veröffentlichung wurden sie von den Hinterbliebenen auf Vernichtungder Negative und Fotografien und Unterlassung der Verbreitung verklagt. Ineinem spektakulären Urteil vertrat das Reichsgericht, dass – da das damalsgeltende Recht von Lauenburg, der Sachsenspiegel, keine Spezialnorm vorsah,dass ein solcher Herausgabeanspruch aus der gemeinrechtlichen condictio obiniustam causam bestehe. 4Im Anschluss darauf reagierte der Gesetzgeber 1907 und schuf dasKunsturhebergesetz, das erstmals das Recht am eigenen Bild regelte, und im§ 33 KunstUrhG auch eine Strafvorschrift für die unbefugte Verbreitung vonBildnissen vorsah. Nicht erfasst war jedoch die Herstellung eines Bildnisses.Ins Blickfeld der strafrechtlichen Diskussion rückte diese Lücke imstrafrechtlichen Bildnisschutz vor allem durch die Diskussionen, die sich an diezivilgerichtliche Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und an diePönalisierung des unbefugten Abhörens, die 1968 erfolgte, anschlossen.Dennoch blieben Gesetzesinitiativen wie der Alternativentwurf von 1971, derim § 146 StGB-E einen solchen Straftatbestand vorsah, fruchtlos. 5Das änderte sich erst mit dem Aufkommen sog. „Foto-Handys“ und einemBericht des Bundesdatenschutzbeauftragten, in dem dieser vor einer Gefahrdurch Voyeure warnte. 6 In der Folge dieser – stark an Einzelfällen – orientierten4 RGZ 45, 170, 173.5 § 146 AE-StGB(2) Ebenso wird bestraft, wer1. von einer fremden Person in ihren Privaträumen oder2. von einem anderen oder von dessen Privaträumen unter Verletzung des Anspruchs aufWahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichsohne Einwilligung des Betroffenen Bildaufnahmen herstellt oder überträgt.(3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der eine nach Abs. 1 oder 2 hergestellte Aufnahme oderAufzeichnung einem <strong>Dr</strong>itten zugänglich macht.6 BT-<strong>Dr</strong>s. 14/5555 S. 22 und 27.34

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