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Journal - Prof. Dr. Bernd Heinrich - HU Berlin - Humboldt-Universität ...

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Blick“ nicht unter den § 201a Abs. 1 StGB fällt, wie kann dann der „frecheBlick“ auf eine Bildaufnahme als ungleich harmlosere Variante strafbar sein? 62Keine Schwierigkeiten wirft dagegen die zweite Tatbestandsalternative auf.Zugänglich machen ist die Ermöglichung eines gegenständlichen Zugriffs<strong>Dr</strong>itter. 63 Nicht ausreichend ist das bloße Berichten über den Inhalt einerBildaufnahme. 64ccc) § 201a Abs. 3 StGB§ 201a Abs. 3 StGB unterscheidet sich von den Handlungsvarianten der erstenbeiden Absätze deutlich. Im Gegensatz zum Abs. 2 ist das Tatobjekt hier keineunbefugt hergestellte Bildaufnahme, sondern eine befugt hergestellte, imRegelfall also eine, mit deren Erstellung der oder die Abgebildete einverstandenwar. 65 Damit verschiebt sich jedoch, wie oben schon dargestellt, das Schutzgut.Denn während bei der missbräuchlichen Verwendung befugt hergestellterBildaufnahmen der strafrechtliche Schutz des höchstpersönlichenLebensbereiches in den Hintergrund tritt, wird mit der Pönalisierung einesnachträglichen Treubruches diesem ein weiteres Schutzgut an die Seite gestellt.Erfasst werden sollen damit vor allem die – nicht seltenen Fällen -, dass nacheiner Trennung ein Partner, zumeist der männliche Part, anzügliche Fotos derEx-Partnerin veröffentlicht. 66Im Vergleich zum Abs. 2 ergeben sich zwei Unterschiede. Zum einen muss derTäter mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Unbefugtheit seines Handelns dieBildaufnahmen verbreiten 67 . Zum anderen ist der Bezugspunkt der Verletzung62 Zu diesem Ergebnis gelangen z. B. auch Kächele, Der Strafrechtliche Schutz vorunbefugten Bildaufnahmen (§ 201a StGB), S. 172 f.; Kühl, in Lackner/Kühl § 201a Rn. 6;Hoyer, in SK-StGB § 201a Rn. 28; Heuchemer/Paul JA 2006, 616, 619.63 Fischer, StGB § 201a Rn. 18.64 Kindhäuser, in NK-StGB, § 201a Rn. 9.65 Fischer, StGB § 201a Rn. 22.66 So z. B. der Sachverhalt in LG Kiel NJW 2007, 1003.67 Fischer, StGB § 201a Rn. 24.48

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