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Journal - Prof. Dr. Bernd Heinrich - HU Berlin - Humboldt-Universität ...

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§ 284 StGB: Veranstalten,Halten eines öffentlichesGlücksspiels, Bereitstellenvon Einrichtungen hierzu,banden- und gewerbsmäßigesVeranstalten, sowie Werbenfür Glücksspiele§ 285 StGB: Beteiligung amöffentlichen GlücksspielTatbestand§207 Abs. 1 Krimināllikums:Strafbar ist das Veranstalteneines Glückspiels ohneRegistrierung oder Lizenz,wenn solche Tätigkeiten ineinem Jahr wiederholt werden.§207 Abs. 2 Krimināllikums:Strafbar ist das Veranstalteneines Glückspiels ohneRegistrierung oder Lizenz,wenn solche Tätigkeiten ineinem Jahr wiederholt werdenund damit dem Staat odergesetzlich geschütztenInteressen der Personen einSchaden zugefügt wird.§ 284 StGB: Freiheitsstrafebis zu 2 Jahren oderGeldstrafe( = Verbrechen )§ 285 StGB: Freiheitsstrafebis zu sechs Monaten oderGeldstrafe( = Vergehen )Rechtsfolge§207 Abs. 1 Krimināllikums:Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahrenoder Zwangsarbeit, Geldstrafebis zu 100 Mindestlöhnen, mitoder ohne Entziehung derLizenz bis zu 3 Jahren§207 Abs. 2 Krimināllikums:Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahrenoder Einziehung der Sachen,Zwangsarbeit, Geldstrafe bis zu150 Mindestlöhnen, mit oderohne Entziehung der Lizenz ab2 bis 5 JahrenErlaubnisvorbehalt nachdeutschem Recht: DasVeranstalten einesöffentlichen Glücksspieles istnur mit einer behördlichenWeitereVoraussetzung fürZulässigkeitvonDer Veranstalter desGlücksspieles muss eine Lizenzdafür bekommen (Gesetz überGlücksspiele und Verlosungen§ 1 Abs. 3).28

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