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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungZusätzlich zu den fachrechtlich geschützten Gebieten, <strong>der</strong>en Schutz und Pflege durch die Fachplanunggewährleistet ist, besteht <strong>der</strong> Freiraumverbund auch aus fachrechtlich nicht geschützten Arrondierungsflächenund Verbindungselementen wie dem im Landschaftsprogramm Brandenburg dargestelltenFließgewässerschutzsystem und weiteren Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial.Zumindest zeichnen sich die Verbindungsflächen über eine – in <strong>der</strong> Regel jedoch mehrere – <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Auflistung genannten Qualitäten aus.3.2. RegionalplanungGrundsätzlich erfolgt die überörtliche und rahmensetzende Steuerung von Windenergieanlagen imLand Brandenburg durch die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windnutzung (Windeignungsgebietebzw. WEGs) in den Regionalplänen <strong>der</strong> Regionalen Planungsgemeinschaften. Außerhalbdieser Gebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen in <strong>der</strong> Regel ausgeschlossen.Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> liegt in <strong>der</strong> Planungsregion Havelland-Fläming, für die <strong>der</strong>zeit kein Regionalplan gilt.Der Regionalplan Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997 wurde durch das Oberverwaltungsgerichtfür das Land Brandenburg mit Beschluss vom 09.10.2002 für nichtig erklärt (3D 81/00.NE). Dersachliche Teilplan Windenergienutzung, <strong>der</strong> regionalplanerisch die Zulässigkeit von Windenergievorhabensteuerte, wurde, wie oben bereits erwähnt, ebenfalls gerichtlich für unwirksam erklärt.Der <strong>der</strong>zeit in Aufstellung befindliche (integrierte) Regionalplan Havelland-Fläming 2020, sieht dieAusweisung von Eignungsgebieten für die Windnutzung als Ziel <strong>der</strong> Raumordnung vor. Im Gebiet <strong>der</strong><strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> befinden sich die ausgewiesene Windeignungsfläche WEG 33:Abb. 1: Ausschnitt Festlegungskarte Regionalplanentwurf (Arbeitsstand 26.04.12)In Aufstellung befindliche Ziele <strong>der</strong> Raumordnung sind als sonstiges Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Raumordnungin Abwägungs- o<strong>der</strong> Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.IDAS Luckenwalde- 4 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4. Tabubereiche für die WindenergienutzungWie oben schon erwähnt, ist methodisch zwischen den harten Tabubereichen, also solchen Bereichenin denen die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichenGründen nicht möglich ist und den weichen Tabubereichen, also jenen, die aufgrund <strong>der</strong> Planungsvorstellung<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen zu unterscheiden.Diese Unterscheidung wird in den folgenden Kapiteln kriterienbezogen getroffen und begründet. EineTrennung <strong>der</strong> Kriterien in zwei Kapitel – harte Kriterien und weiche Kriterien ist nicht zweckmäßig, dasich bspw. beim Kriterium Abstand zu Siedlungsgebieten sowohl harte Tabuzonen als auch weicheTabuzonen ergeben.4.1. Siedlungsflächen4.1.1. Grundlagen (Schall, Schattenwurf, optische Bedrängungswirkung)Windkraftanlagen emittieren Schall und Lichtreflexe. Sie werfen Schatten und können bedrängendwirken. Anlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, bedürfen daher eine Genehmigungnach Bundesimmissionsschutzgesetz, um auszuschließen, dass von den Anlagen Gefahren, erheblicheNachteile o<strong>der</strong> erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Nachbarschaft herrühren.Ab drei zusammenstehen<strong>der</strong> Anlagen dieser Höhe spricht man von einer Windfarm, die bis zu einerGrößenordnung von 6 bis 20 Anlagen einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) bedarf. Windparks ab 20 Anlagen sind grundsätzlich UVP-pflichtig, um mit Hilfe<strong>der</strong> <strong>Ermittlung</strong>, Beschreibung und Bewertung <strong>der</strong> unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einesVorhabens auf die Umwelt, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden.Zur Beurteilung <strong>der</strong> negativen Auswirkungen auf die Umwelt und hier insbeson<strong>der</strong>e auf das SchutzgutMensch, die durch Windkraftanlagen hervorgerufen werden können, findet im Land Brandenburg imRahmen des vorhabenkonkreten Genehmigungsverfahrens die TA-Lärm, <strong>der</strong> brandenburgische WEA-Geräuschimmissionserlass 5 und die brandenburgische WEA-Schattenwurf-Leitlinie 6 Anwendung.Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und damit erhebliche Beeinträchtigungenfür den Menschen auszuschließen, werden Siedlungsgebiete mit schutzwürdigen Nutzungen unddie notwendigen Abstandsflächen zwischen schutzwürdiger Nutzung und Windkraftanlage(n) als Tabuzonenbehandelt.Als schutzwürdige Nutzungen werden in Anwendung <strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> brandenburgischen„Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“7 folgende Gebiete angesehen: alle vorhandenen o<strong>der</strong> geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung dem Wohnendienenden Gebieten, Einzelhäuser (samt <strong>der</strong> Wohnnutzung zugeordneter Freiflächen) und Splittersiedlungen und sonstige vorhandene o<strong>der</strong> geplante Baugebiete in denen Menschen leben, arbeiten bzw. sichlänger andauernd aufhalten (größer 6 Stunden pro Tag).Die Gebiete wurden unter Zugrundelegung <strong>der</strong> vorhanden verbindlichen B-Pläne, rechtskräftigen Innenbereichssatzungen,des FNP-Entwurfes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aus dem Jahr 2001, <strong>der</strong> tatsächlichen Gebietsnutzungund <strong>der</strong> aktuellen Entwicklungsabsichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgegrenzt und entsprechend <strong>der</strong> Bauflächentypisierung<strong>der</strong> Baunutzungsverordnung (BauNVO) klassifiziert. 8 Damit wurden sowohl <strong>der</strong> Siedlungsbestandals auch die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beabsichtigten Siedlungserweiterungen berücksichtigt. Einzelhäuser,Splittersiedlungen und sonstige Siedlungsflächen außerhalb <strong>der</strong> eben genannten Satzungsgebietewurden zusätzlich mit Hilfe <strong>der</strong> aktuellen ALK-Gebäude- und -Nutzungsartendaten sowieLuftbil<strong>der</strong>n des gesamten <strong>Stadt</strong>gebietes ermittelt und abgegrenzt.Differenziert nach <strong>der</strong> Gebietsnutzung und <strong>der</strong> sich daraus ableiten<strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit, wurdenSchutzabstände festgelegt, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen.Geräuschemissionen5 Run<strong>der</strong>lass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordung zu „Anfor<strong>der</strong>ungen an die Geräuschimmissions-prognose und andie Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA)“ - (WEA-Geräuschimmissionserlass) vom 31. Juli 2003.6 Leitlinie des MUGV zur <strong>Ermittlung</strong> und Beurteilung <strong>der</strong> optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom24. März 2003 geän<strong>der</strong>t durch Erlass vom 21. Dezember 2009 (ABl. 01/10, S. 5).7 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt undVerbraucherschutz vom 16. Juni 2009.8 Eine Liste <strong>der</strong> zu Grunde gelegten Satzungen ist <strong>der</strong> Begründung als Anlagen beigefügt. Die Klassifizierung in Bauflächentypen erfolgtegemäß § 1 BauNVO.IDAS Luckenwalde- 5 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungNach Wustermark-Urteil gehören die Mindestabstände, die zur Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwertregelungen<strong>der</strong> TA-Lärm erfor<strong>der</strong>lich sind, zu den harten Kriterien. Diese Abstände können dem Urteil zur Folgeunter Rückgriff auf Erfahrungswerte festgelegt werden. Der Teil <strong>der</strong> Abstandszone, <strong>der</strong> ausschließlichauf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, ist den weichen Kriterienzuzuordnen.Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) 9 dient zum Schutz und <strong>der</strong> Vorsorgegegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für genehmigungsbedürftige undnicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des 2. Teils des BImSchG unterliegen– also auch Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungenist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung, d. h. die Summe <strong>der</strong> Geräusche von allenAnlagen, für die die TA Lärm gilt, am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nichtüberschreitet. Der maßgebliche Immissionsort ist <strong>der</strong> Ort im schutzwürdigen Einwirkungsbereich <strong>der</strong>emittierenden Anlage, an dem eine Überschreitung <strong>der</strong> Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwartenist. Die Immissionsrichtwerte sind nach <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> Gebietskategorie, die <strong>der</strong>jenigen aus<strong>der</strong> BauNVO entspricht, gestaffelt. Dabei richtet sich die Zuordnung nach den Festsetzungen in Bebauungsplänenbzw., wenn diese nicht vorliegen, nach <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> tatsächlichen Gebietsnutzung.Die Immissionsrichtwerte sind in Punkt 6.1 TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden wiefolgt festgelegt:Gebietskategorie (Baugebietstyp)entspricht Bauflächentyp 10Immissionsrichtwert (Beurteilungspegel)tags (6-22 Uhr)nachts (22-6 Uhr)Industriegebiet70 dB(A)gewerbliche BauflächeGewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)Kerngebiet, Dorfgebiet undMischgebietgemischte Baufläche 60 dB(A) 45 dB(A)allgemeines Wohngebietund Kleinsiedlungsgebiet Wohnbaufläche55 dB(A) 40 dB(A)reines Wohngebiet 50 dB(A) 35 dB(A)Kurgebiet, Gebiet für Krankenhäuserund PflegeanstaltenSon<strong>der</strong>baufläche (mit entsprechen<strong>der</strong>Zweckbestimmung)45 dB(A) 35 dB(A)Tab. 2:Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Punkt 6.1 TA-LärmEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30dB(A) und in <strong>der</strong> Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete undEinrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind den von <strong>der</strong> TA-Lärm vorgegebene Gebietskategorienund dem entsprechenden Schutzstatus zuzuordnen, mit denen sie am ehesten vergleichbarsind.Dabei kann die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hilfreich sein. Die DIN gibt Hinweise zur Berücksichtigungdes Schallschutzes bei <strong>der</strong> städtebaulichen Planung. Sie gilt, an<strong>der</strong>s als in <strong>der</strong> TA-Lärm, nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Die Norm bestätigtweitestgehend die Werte <strong>der</strong> TA-Lärm (vgl. Abb. 2), sie differenziert bei den Nutzungen aber stärkerund enthält zusätzlich Orientierungswerte für Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete, Campingplatzgebieteund Friedhöfe, Kleingarten- und Parkanlagen, die eine Zuordnung zu den Gebietskategorien<strong>der</strong> TA-Lärm erleichtern.9 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm),vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503).10 m Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> werden die Bauflächen nach <strong>der</strong> allgemeinen Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung unterschieden. DieUnterglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in Baugebietstypen erfolgt dann in <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung. DieseMöglichkeit <strong>der</strong> abgestuften Unterteilung eröffnet § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.IDAS Luckenwalde- 6 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 2: Schalltechnische Orientierungswerte <strong>der</strong> DIN 18005Zur Einhaltung <strong>der</strong> im konkreten Windenergieanlagengenehmigungsverfahrens relevanten Richtwerte<strong>der</strong> TA-Lärm, müssen die Windkraftanlagen ausreichende Abstände zu den Immissionsorten einhalten.Der notwendige Abstand ist dabei abhängig vom Anlagentyp sowie <strong>der</strong> Anzahl und Anordnung<strong>der</strong> Anlagen. Da auf Ebene <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung keine konkreten Angaben zu den Parameternvorliegen, wird auf eine beispielhafte Ausbreitungsrechnung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalens für 7 <strong>der</strong>zeit üblichen Windkraftanlagen und einem Schallleistungspegel von je 103dB(A) 11 zurückgegriffen. 12 Die Ausbreitungsberechnung ergibt für die Immissionsorte in Hauptwindrichtungfolgende Beurteilungspegel:• 45 dB(A) in 440 m Abstand• 40 dB(A) in 740 m Abstand• 35 dB(A) in 1.100 m AbstandDie Ergebnisse <strong>der</strong> Schallausbreitungsberechnung werden in <strong>der</strong> folgenden Abbildung grafisch veranschaulicht:Abb. 3: Beispielhaft berechnete Schallausbreitung bei 7 Windenergieanlagen 13Damit ergeben sich folgende Mindestabstände, die zur Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm bei<strong>der</strong>zeit üblichen Anlagen notwendig sind und als harte Tabuzonen angewendet werden. Maßgeblichsind die geringeren Nachwerte <strong>der</strong> TA-Lärm, da Windkraftanlagen i.d.R. auch nachts laufen und dieNachtwerte einen höheren Schutzstatus begründen.11 Ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) ist für heutige Anlagen typisch. Auch das Landesamt für Umwelt und Verbraucherschutz geht in eineraktuellen Veröffentlichung vom September 2011 von Anlagen mit Schallleistungspegeln zwischen 102-106 dB(A) aus.12 Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (2002): Windenergieanlagen und Immissionschutz, Materialien Nr. 63.13 Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (2002): Windenergieanlagen und Immissionschutz, Materialien Nr. 63, S. 16. Bei <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong>Anlagen für die beispielhafte Schallausbreitungsrechnung wurde darauf geachtet, dass die Anlagen sich nicht gegenseitig den Wind nehmen.Um dies zu verhin<strong>der</strong>n, weisen die Anlagen quer zur Windrichtung einen Mindestabstand von 3-5 Rotordurchmessern (hier 200 m) auf. WennAnlagen in Hauptwindrichtung nebeneinan<strong>der</strong> stehen, wird ein Mindestabstand von 8-10 Rotordurchmessern empfohlen.IDAS Luckenwalde- 7 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungGebietskategorie(Baugebietstyp)IndustriegebietGewerbegebietentspricht Bauflächentyp14gewerbliche BauflächeImmissionsrichtwertnach TA-Lärm (nachts22-6 Uhr)70 dB(A)50 dB(A)erfor<strong>der</strong>licher Schutzabstand nach beispielhafterAusbreitungsrechnung (gerundet)kein Mindestabstand, da Anlagen hierplanungsrechtlich i.d.R. allgemein zulässigsind und nicht geeignet sind den Immissionsrichtwert<strong>der</strong> TA-Lärm zu überschreiten250 m (zwar sind auch hier WEA allgemeinzulässig, aber im Gegensatz zum Industriegebietbesteht im Gewerbegebiet nach TA-Lärm ein höherer Schutzanspruch)Kerngebiet, Dorfgebietund Mischgebietgemischte Baufläche 45 dB(A) 450 mallgemeines Wohngebietund Kleinsiedlungsgebiet40 dB(A) 750 mWohnbauflächereines Wohngebiet 35 dB(A) 1.100 mKurgebiet, Gebiet fürKrankenhäuser undPflegeanstaltenSon<strong>der</strong>baufläche (mitentsprechen<strong>der</strong>Zweckbestimmung)35 dB(A) 1.100 mTab. 3: Ableitung von zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Richtwerte erfor<strong>der</strong>lichen Schutzabständen nachBauflächentypZur <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> weichen Tabubereiche, die im Sinne des vorbeugenden Lärmimmissionsschutzesdurch die <strong>Stadt</strong> festgelegt werden, wurden folgende Dokumente/Materialien ausgewertet: Brandenburgischer Windkrafterlass vom 16.06.2009 15 , Übersicht „Entfernungsabhängige Zulässigkeit von Windenergieanlagen am Beispiel - verschiedenerAnlagentypen“ des LUGV (Bearbeitungsstand 02.09.2011) und Brandenburgische Abstandsleitlinie vom 06.06.1995 16 Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und desSächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Windkraftanlagenvom 08.08.2007 17 .Nach dem Brandenburgischen Windkrafterlass vom 16.06.2009 kann bei <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> Eignungsgebiete<strong>der</strong> Kriterienkatalog zum Schutz <strong>der</strong> Menschen pauschale Abstände zu Wohnsiedlungenaufnehmen. Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 Metern zu vorhandenen o<strong>der</strong> geplanten,gemäß §§ 3 bis 7 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienenden Gebieten auszugehen.Je nach Lage des Einzelfalls können die Abstände verringert o<strong>der</strong> vergrößert werden. Bei Einzelhäusernund Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein. Zu berücksichtigenist auch die Schutzbedürftigkeit eines Baugebietes. Bei beson<strong>der</strong>s empfindlichen Nutzungen,zum Beispiel bei Kur- und Klinikgebieten, kann dieser Abstand größer sein, bei weniger empfindlichenNutzungen, zum Beispiel Gewerbe- o<strong>der</strong> Industriegebieten, geringer.Die Festlegung eines pauschalen Abstandes zu Gebieten, die dem Wohnen dienen in Höhe von 1.000m erscheint aufgrund <strong>der</strong> abgestuften Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> unterschiedlichen dem Wohnen dienendenBaugebietstypen in <strong>der</strong> TA-Lärm (aber auch in an<strong>der</strong>en Richtlinien wie <strong>der</strong> DIN 18005 o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Brandenburgischen Abstandsleitlinie) nicht sachgerecht. Zudem würde <strong>der</strong> 1.000 m Abstand beimreinen Wohngebieten entsprechend <strong>der</strong> oben gemachten Ausführungen noch nicht einmal genügen,um den Richtwert <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten. Darüber hinaus bleibt <strong>der</strong> Erlass bezüglich <strong>der</strong> Festlegungvon Mindestabständen recht vage und wird daher nicht umgesetzt.14 Im Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> werden die Bauflächen nach <strong>der</strong> allgemeinen Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung unterschieden. DieUnterglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in Baugebietstypen erfolgt dann in <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung. DieseMöglichkeit <strong>der</strong> abgestuften Unterteilung eröffnet § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.15 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt undVerbraucherschutz, vom 16. Juni 2009.16 Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/Funksendestellen undWohngebieten im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandsleitlinie) des Ministers für Umwelt,Naturschutz und Raumordnung, vom 6. Juni 1995.17 Die aktuelle Fassung ist vom 07.09.11, enthält aber keine Orientierungswerte mehr, die zur Abgrenzung von weichen Tabuzonenherangezogen werden könnten.IDAS Luckenwalde- 8 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungDie Übersicht des LUGV enthält für 3 Anlagetypen zwischen 102-106 dB(A) Aussagen darüber ob undin welcher Anzahl sie in einer Entfernung von 800, 1.000 und 1.200 m zu den Baugebietstypen <strong>der</strong>BauNVO zulässig sind.Abb. 4: Entfernungsbedingte Zulässigkeit von Windenergieanlagen am Beispiel verschiedenerAnlagentypen 18Im Sinne eines vorbeugende Immissionsschutzes wird <strong>der</strong> Tendenz zu immer größeren und leistungsstärkerenAnlagen Rechnung getragen, indem hier nur die Aussagen zum leistungsstärksten(3MW) und auch „lautestem“ (106 dB(A) Schalleistungspegel) Anlagentyp <strong>der</strong> Übersicht des LUGVausgewertet werden. 19 Die in <strong>der</strong> obigen Abbildung rot umrandete Vestas Anlage ist nach Einschätzungdes LUGV in folgenden Abständen zu folgenden Baugebietstypen zulässig: 800 m Abstand: zulässig ist eine Anlage in Nachbarschaft zu einem Mischgebietes• 1.000 m Abstand: zulässig ist eine Anlage in Nachbarschaft zu einem Misch- bzw. einemallgemeinen Wohngebiets und 5 Anlagen in Nachbarschaft zu einem Mischgebiet• 1.200 m Abstand: zulässig ist all das was bereits in einem 1.000 m Abstand zulässig ist; zusätzlichsind auch 10 Anlagen in Nachbarschaft zu einem Mischgebiet zulässig.Zu reinen Wohngebiete und vergleichbaren sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen, wie bspw. Kurgebietemüssten demnach größere Abstände als 1.200 m eingehalten werden.Die Brandenburgische Abstandsleitlinie gibt nach eigener Aussagen, nur einen ersten Ansatz <strong>der</strong> Orientierung,in dem sie Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW <strong>der</strong> Abstandsklasse Vzuordnet und damit einen Abstand zwischen schutzwürdigen Gebieten (dem Wohnen dienende Gebieteund Kur- und Klinikgebiete) und Windkraftanlagen von mindestens 300 m empfiehlt. Da die Abstandsleitliniewe<strong>der</strong> nach Anlagenanzahlen noch nach Anlagen- und Gebietstypen differenziert, istsie zur Abgrenzung von weichen Tabuzonen nicht relevant. Der empfohlene Mindestabstand ist sogering, dass er ohnehin in den meisten Fällen notwendig ist, um die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten.Die Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und desSächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Windkraftanlagenvom 08.08.2007 bieten im Vergleich dazu schon genauere Anhaltspunkte. Sie benennt Orientierungswertefür Mindestabstände <strong>der</strong> für Windnutzung vorgesehenen Gebiete zu den Baugebieten,hinsichtlich <strong>der</strong> Vermeidung von Licht-/ Schatteneinwirkungen und hinsichtlich <strong>der</strong> Geräuscheinwirkungen.An dieser Stelle sind zunächst die Orientierungswerte für Mindestabstände hinsichtlich <strong>der</strong>Geräuscheinwirkungen relevant, die in Anlage 4 <strong>der</strong> Handlungsempfehlungen tabellarisch dargestelltsind:18 Brandenburgisches Landesamt für Umwelt und Verbraucherschutz, Bearbeitungsstand 02.09.11.19 Es handelt sich um die Vestas V112 3MW Anlage für Onshore-Standorten mit niedrigen und mittleren Windgeschwindigkeiten: Nabenhöhevon 84 bis 119 m, Rotordurchmesser 112 m, Einschaltgeschwindigkeit 3 m/, Nenngeschwindigkeit 12 m/s.IDAS Luckenwalde- 9 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 5: Orientierungswerte für Mindestabstände <strong>der</strong> für Windnutzung vorgesehen Gebiete zu denBaugebieten 20Im Rahmen <strong>der</strong> Abgrenzung von weichen Tabuzonen im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzessind auch hier wie<strong>der</strong> ausschließlich die großen, leistungsstarken und am stärksten emittierendenAnlagen relevant. Für die Leistungsklassen wurden jeweils typische (mittlere) Werte für die Schallleistungspegel,die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser und damit für den resultierenden Abstand zwischenden Anlagen angenommen. Im Fall <strong>der</strong> Leistungsklasse ab 2,5 MW Nennleistung entsprichtdies einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 90 m, einem Schallleistungspegelnvon 106 dB(A) und einer Dreiecksaufstellung mit einem Anlagenabstand von 720 m.Für mittlere Windparks mit sechs solcher Anlagen in Dreiecksaufstellung ist demnach ein Mindestabstandvon: 1.450 m zu reinen Wohngebieten, 1.050 m zu allgemeinen Wohngebieten und 500 m zu Misch- und Dorfgebieteneinzuhalten. Die beiden erstgenannten Abstände sind erfor<strong>der</strong>lich, um die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärmeinzuhalten. Der letztgenannte Abstand zu Misch- und Dorfgebieten ergibt sich nicht aus <strong>der</strong> Einhaltung<strong>der</strong> Geräuschimmissionswerte, son<strong>der</strong>n trägt Abstandempfehlungen zur Vermeidung von Licht-/Schattenwirkungen Rechnung (Details im folgenden Kapitel).Die Orientierungswerte <strong>der</strong> Sächsischen Handlungsempfehlung sind am nachvollziehbarsten undaufgrund <strong>der</strong> differenzierte Aussagen (sowohl nach Anlage- und Baugebietstypen, als auch <strong>der</strong> Anzahlmöglicher Anlagen in Windparks) am ehesten anwendbar. Die Orientierungswerte für die einzelnenGebietstypen liegen über den Werten, die gemäß dem Leitfaden des Landesumweltamtes NRWzwingend erfor<strong>der</strong>lich sind, um die TA-Richtwerte bei heute gängigen Anlagen einzuhalten. Die Wertelassen ähnliche Tendenzen ableiten, wie die Werte des brandenburgischen LUGV. Einzig <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<strong>der</strong> beiden Dokumente bei Mindestabständen zu Mischgebieten ist eklatant und nicht nachvollziehbar.Schließlich enthält die Handlungsempfehlung Abstände für große Anlagen ab einer Nennleistungvon 2,5 MW. Der Trend zu dieser Leistungsklasse ist unverkennbar und sollte für eine zukunftssicherePlanung nachvollzogen und berücksichtigt werden. Insgesamt eignen sich die Wertedamit gut, um über die harten Tabuzonen hinaus, weiche Zonen abzugrenzen, die dem vorbeugendenImmissionsschutzes dienen sollen. Sie finden daher bei <strong>der</strong> Abgrenzung weicher Tabuzonen Anwendung.20 Anlage 4 <strong>der</strong> Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und des SächsischenStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Windkraftanlagen vom 08.08.2007.IDAS Luckenwalde- 10 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungSchattenwurf und optische BedrängungswirkungSchattenwurf und Lichtblitze (Disko-Effekt)Die Sächsische Handlungsempfehlung enthält auch Immissionsrichtwerte, die gewährleisten sollen,dass erhebliche optische Beeinträchtigungen (periodischer Schattenwurf, Disko-Effekt durch Lichtreflexionen)durch Windkraftanlagen vermieden werden.Nach <strong>der</strong> Handlungsempfehlung beträgt <strong>der</strong> Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal möglicheBeschattungsdauer 21 30 Stunden pro Kalen<strong>der</strong>jahr bzw. 30 Minuten pro Kalen<strong>der</strong>tag. 22 Beieiner längeren Beschattung ist von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Auch die WEA-Schattenwurf-Leitlinie des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,die im konkreten Genehmigungsverfahren angewendet wird, benennt diese Richtwerte. 23Da <strong>der</strong> notwendige Abstand zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Schattenwurf sehr starkvon <strong>der</strong> Himmelsrichtung, dem Gelände, <strong>der</strong> Höhe und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Windenergieanlage abhängt, isteine Analyse nur im Rahmen des vorhabenbezogen konkreten Genehmigungsverfahrens möglich. DieEinstellung eines pauschalen Abstandes zu Siedlungsgebieten aufgrund möglicher Konflikte durchSchattenwurf ist auf Ebene <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung nicht gerechtfertigt. Ohnehin werden aufdieser Planungsebene die Abstände zu Siedlungen maßgeblich durch die Schallproblematik bestimmt,so dass an dieser Stelle auf eine Betrachtung des Schattenwurfes verzichtet wird. Bei einer Prüfung ineinem nachgeordneten Verfahren sollten die Abstände zu Grunde gelegt, die sich aus <strong>der</strong> folgendenAbbildung ergeben:Abb. 6: Möglicher Beschattungsbereich einer großen Windenergieanlage 24Störenden Lichtblitzen soll gemäß <strong>der</strong> Sächsischen Handlungsempfehlung und <strong>der</strong> BrandenburgischenLeitlinie, durch Verwendung mittelreflektieren<strong>der</strong> Farben, z. B. RAL 7035-HR, und matterGlanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 bei <strong>der</strong> Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurchwerden die Intensität möglicher Lichtreflexe und verursachte Belästigungswirkungen (Disco-Effekt) minimiert. Lichtblitze aufgrund von Nässe o<strong>der</strong> Vereisung werden dadurch allerdings nicht minimiert.Optische BedrängungswirkungDurch die Größe, die Rotorbewegung und die Befeuerung einer Windenergieanlage kann eine optischeBeeinträchtigung bzw. Bedrängung des Nachbarbereichs hervorgerufen werden.Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschlussvom 24. Juni 2010 25 wie<strong>der</strong>holt grobe Richtwerte festgestellt, die eine Orientierung für die Rechtsanwendunggeben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei <strong>der</strong> Einzelfallprüfung ermöglichen sollen,ob eine optische Bedrängungswirkung von Windenergieanlagen vorliegt o<strong>der</strong> nicht. Demnach istein meist unproblematischer Abstand gegeben, wenn <strong>der</strong> Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlagemindestens das Dreifache <strong>der</strong> Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) be-21 Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) ist die Zeit, bei <strong>der</strong> die Sonne theoretisch während <strong>der</strong> gesamten Zeitzwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlungsteht und die Windenergieanlage in Betrieb ist.22 Anlage 3 <strong>der</strong> Sächsischen Handlungsempfehlung, S. 4-5.23 Punkt 3.1 und 3.2.24 Abbildung aus <strong>der</strong> WEA-Schattenwurf-Leitlinie des MUGV (die so auch in Anlage 3 <strong>der</strong> Sächsischen Handlungsempfehlung enthalten ist.25 Aktenzeichen 8 A 2764/09.IDAS Luckenwalde- 11 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungträgt. Ein meist problematische Abstand ist dann gegeben, wenn Anlage und Wohnhaus näher als dasZweifache <strong>der</strong> Gesamthöhe <strong>der</strong> Anlage voneinan<strong>der</strong> entfernt sind.Auf <strong>der</strong> Grundlage dieses Beschlusses werden zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung für allebestehenden und geplanten Bau- und Grünflächen, die grundsätzlich dem Wohnen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erholung(Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) dienen o<strong>der</strong> aufgrund ihrer Nutzungeinen vergleichbaren Schutzanspruch haben (Klinik- und Kurgebiete, Friedhöfe, Kleingarten- undParkanlagen und Sportfreiflächen), folgende Tabubereiche definiert:Als harter Tabubereich wird ein Abstand von 300 m zu den e.g. Nutzungen definiert. Der Abstandleitet sich von einer <strong>der</strong>zeit typischen Anlagenhöhe von 150 m (Gesamthöhe) ab. Dieser Abstand istals absolutes Mindestmaß anzusehen, das Einzuhalten ist, damit eine optische Bedrängung ausgeschlossenwerden kann. Als weicher Tabubereich wird ein Abstand von 600 m definiert, <strong>der</strong> sich aus<strong>der</strong> dreifache Höhe zukünftiger, tendenziell höher werden<strong>der</strong> Anlagen (200 m) definiert und damit demVorsorgegrundsatz Rechnung trägt.Der vergleichbare Schutzanspruch entwickelt sich zum einen aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> Richtwerte<strong>der</strong> TA-Lärm und <strong>der</strong> Orientierungswerte <strong>der</strong> DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und zuman<strong>der</strong>en aus <strong>der</strong> .Einschätzung <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit in Anlehnung an den Punkt 6.6 <strong>der</strong> TA-Lärm.Die Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete werden in <strong>der</strong> DIN 18005 im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeitden reinen Wohngebieten gleichgestellt, das Campingplatzgebiet den allgemeinen Wohngebieten.Damit erscheint es gerechtfertigt für diese Son<strong>der</strong>bauflächen die schalltechnisch und optischbegründeten Abstandsregelung für Wohnbauflächen anzuwenden. Etwas an<strong>der</strong>es gilt für artgleicheGebiete, die sich im Außenbereich befinden und als Splittersiedlung zu werten sind. Hier mussvom Schutzstatus einer gemischten Baufläche ausgegangen werden.Friedhöfe, Kleingärten und Parkanlagen werden tagsüber den allgemeinen Wohngebiete gleichgesetzt.Nachts liegt ihr Schutzstatus mit 55 dB(A) gemessen an den Werten <strong>der</strong> TA-Lärm aber zwischendem eines Gewerbe- und dem eine Industriegebietes. Damit lassen sind zunächst keine schalltechnischbedingte Schutzabstände ableiten. In Punkt 6.6 <strong>der</strong> TA-Lärm heißt es aber: „Sonstige inBebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen,für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeitzu beurteilen.“ Als Flächen <strong>der</strong> (letzten) Ruhe und Erholung soll ihnen aus schalltechnischenGründen <strong>der</strong> Schutzstatus <strong>der</strong> gemischten Bauflächen zugeordnet werden. Um optisch bedrängendeWirkungen zu vermeiden, sollen auch die vom 8. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen formuliertenAbstände Anwendung finden.Die Tabubereiche zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung sind insbeson<strong>der</strong>e für Nutzungenrelevant, die sich im Außenbereich befinden. Dies dürfte insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für Erholungsgebieteund Friedhöfe sein.4.1.2. WohnbauflächenZu reinen Wohngebieten ist, wie oben dargestellt, ein Abstand von 1.100 m erfor<strong>der</strong>lich, um für einenWindpark mittlerer Größe (7 Anlagen) und heute üblichen Anlagen mit einem Schallleistungspegel vonjeweils 103 db(A), die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten. Bei allgemeinen Wohngebieten beträgt<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Abstand 750 m. Nur <strong>der</strong> Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Windenergieanlageninnerhalb <strong>der</strong> beiden genannten Gebietstypen aufgrund ihrer Immissionen ebenfalls unzulässigsind.Der FNP-Vorentwurf stellt Bauflächentypen dar und differenziert nicht zwischen Baugebietstypen. AufEbene <strong>der</strong> vorbereitenden Flächennutzungsplanung ist dies regelmäßig <strong>der</strong> Fall, da <strong>der</strong> FNP dieGrundzüge <strong>der</strong> beabsichtigen gemeindlichen Entwicklung darstellt und i.d.R. <strong>der</strong> nachgeordnetenPlanungsebene - <strong>der</strong> verbindlichen und kleinräumigen Bebauungsplanung - Entwicklungsspielräumezur bedarfsgerechten Konkretisierung gelassen werden sollen. Um bei <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit entsprechend<strong>der</strong> TA-Lärm dennoch nach reinen und allgemeinen Wohngebieten differenzieren zu können,wurden die vorliegenden Bebauungspläne und soweit vorhanden, die beabsichtigten Planungen daraufhinausgewertet, welchen Baugebietstyp sie festsetzen (sollen).Im Ergebnis ist festzuhalten, dass we<strong>der</strong> ein bestehen<strong>der</strong> noch ein beabsichtigter Bebauungsplan dieFestsetzung eines reinen Wohngebietes vornimmt bzw. -sieht. Damit wird von allen im FNP alsWohnbauflächen dargestellten Flächen, ein Schutzabstand von 750 m gezogen, um die Einhaltung<strong>der</strong> TA-Lärm Richtwerte zu gewährleisten. Innerhalb <strong>der</strong> Abstandsfläche sind die Errichtung und <strong>der</strong>Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Schutzabstand von 750m ist damit ein hartes Tabukriterium. Bei diesem Abstand kann eine optische Bedrängungswirkung,die, wie oben dargestellt, ausgeschlossen werden.IDAS Luckenwalde- 12 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungÜber das harte Tabukriterium hinaus, wird ein weiches Tabukriterium angewendet, das aus demgemeindlichen Vorsorgegrundsatz unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entwicklung hin zu leistungsstärkerenund damit i.d.R. auch größeren und lauteren Anlagen, abgeleitet wird. Zu den dargestellten Wohnbauflächenwird daher ein Schutzabstand von 1.050 m als weiche Tabuzone definiert. Dieser Abstandgewährleistet die Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm auch dann, wenn von einem Windpark mittlererGröße (6 Anlagen) ausgegangen wird, dessen Anlagen über einen Schalleistungspegel von jeweils106 db(A) verfügen, was im Hinblick auf die Entwicklungstendenzen hin zu leistungsstärkerenAnlagen, zukünftig immer öfter <strong>der</strong> Fall sein wird.4.1.3. gemischte BauflächenZu Kern-, Dorf- und Mischgebieten, die im FNP undifferenziert als gemischte Bauflächen dargestelltwerden, ist, wie oben dargestellt, einheitlich ein Abstand von 450 m erfor<strong>der</strong>lich, um für einen Windparkmittlerer Größe (7 Anlagen) und heute üblichen Anlagen mit einem Schallleistungspegel vonjeweils 103 db(A), die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten.Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen wurden ebenfalls als gemischte Bauflächendargestellt, da solche Fläche aufgrund ihre Lage im Außenbereich, wo u.a. emittierende Nutzungen,wie bspw. Landwirtschaftliche Betriebe o<strong>der</strong> auch Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind,als weniger schutzwürdig einzustufen sind als ein Wohngebiet im dafür grundsätzlich vorgesehenenInnenbereich. Dies ergibt sich aus <strong>der</strong> Systematik des Baugesetzbuches und nicht zuletzt aus <strong>der</strong>Rechtsprechung. 26Der Abstand von 450 m um die gemischten Bauflächen ist ein hartes Tabukriterium. Hier sind Errichtungund Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.Über das harte Tabukriterium hinaus, wird ein weiches Tabukriterium angewendet, das aus demgemeindlichen Vorsorgegrundsatz unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entwicklung hin zu leistungsstärkerenund damit i.d.R. auch größeren und lauteren Anlagen, abgeleitet wird. Zu den dargestellten gemischtenBauflächen wird daher ein Schutzabstand von 500 m als weiche Tabuzone definiert. Dieser Abstandgewährleistet die Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm auch dann, wenn von einem Windparkmittlerer Größe (6 Anlagen) ausgegangen wird, dessen Anlagen über einen Schalleistungspegel vonjeweils 106 db(A) verfügen, was im Hinblick auf die Entwicklungstendenzen hin zu leistungsstärkerenAnlagen, zukünftig immer öfter <strong>der</strong> Fall sein wird. Da bei <strong>der</strong> Einhaltung des genannten Abstandeseine optische Bedrängungswirkung, nicht ausgeschlossen werden kann, wird <strong>der</strong> Schutzabstand auf600 m um die gemischten Bauflächen ausgedehnt. Dies ist, wie oben dargestellt, im Sinne <strong>der</strong> GemeindeVorsorge erfor<strong>der</strong>lich, um eine optische Bedrängungswirkung durch zukünftig immer höhereAnlagen auszuschließen. Da sich die 600 m Abstand aus dem Vorsorgegrundsatz ableiten, stellt <strong>der</strong>Abstand ein weiches Tabukriterium dar.4.1.4. gewerbliche BauflächenIm Gegensatz zu den Wohn- und Mischbauflächen sind Windenergieanlagen in gewerblichen Bauflächen(= Gewerbe- und Industriegebiete) bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie können indiesen Gebieten nur dort ausgeschlossen werden, wo bereits Bestandsbebauung besteht. Legalebzw. <strong>der</strong> Art des Baugebietes entsprechende Bestandsbebauung fungiert damit als hartes Ausschlusskriterium,da eine Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen hier de facto (also austatsächlichen Gründen) ausgeschlossen ist.Gewerblich Bauflächen dienen nach Ansicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> nicht vorrangig <strong>der</strong> Unterbringung vonWindenergieanlagen. Vielmehr hat <strong>der</strong> Gesetzgeber diese Anlagen ausdrücklich dem Außenbereichzugeordnet, indem er sie hier privilegiert hat. Die <strong>Stadt</strong> will ihre bestehenden und geplanten gewerblichenBauflächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im klassischen Sinn vorhalten,um in diesem Bereich wettbewerbsfähig zu sein und Arbeitsplätze zu sichern bzw. zu schaffen.Dementsprechend werden die freien gewerblichen Bauflächen als weiche Tabuzone behandelt.Aufgrund <strong>der</strong> oben dargestellten Immissionsrichtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm, besteht in Gewerbegebieten einhöherer Schutzanspruch als in Industriegebieten. Daher sind die hier nach BauNVO ausnahmsweisezulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleitersowie die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ggf. durch einenSchutzabstand vor erheblichen Emissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen können, zuschützen. Da Windenergieanlagen auch im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sind, kann es nichtsachgerecht sein, Schutzabstände um die bestehenden und geplanten Gewerbegebiete zu ziehen,26 vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen (1998): Beschluss 7 B 1591/98 und OVG Berlin-Brandenburg (2007): Beschluss 11S 83.06.IDAS Luckenwalde- 13 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungnur um evtl. ausnahmsweise zulässige Nutzungen zu ermöglichen. Daher wird im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Ermittlung</strong>von Potenzialflächen lediglich ein Schutzabstand von 250 m um bestehende Wohnungen bzw.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gezogen. Dieser Abstand dientdazu, die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten. Die entsprechenden Flächen wurden durch die Auswertung<strong>der</strong> ALK-Gebäudedaten ermittelt. Es handelt sich um folgende Flächen: Glienick an <strong>der</strong> L 79 „<strong>Zossen</strong>er Straße“ und Wünsdorf „Am Bahnhof“Optische Bedrängungswirkungen durch Windenergieanlagen werden in gewerblichen Bauflächenaufgrund den hier ohnehin zulässigen Bebauung und Nutzungen ausgeschlossen.4.1.5. Son<strong>der</strong>bauflächenDen Son<strong>der</strong>bauflächen ist auch im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung eine Zweckbestimmungzuzuordnen, die erkennbar macht, welche Nutzung die Fläche haben soll. Son<strong>der</strong>bauflächen bietenzum einen Raum für Son<strong>der</strong>gebiete die <strong>der</strong> Erholung dienen – hier kommen insbeson<strong>der</strong>e Wochenendhaus-,Ferienhaus- und Campingplatzgebiete in Betracht. Zum an<strong>der</strong>en bieten sie Raum für die sogenannten sonstigen Son<strong>der</strong>gebiete. Dabei handelt es sich um Gebiete, die sich von den übrigenBaugebieten <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung (§§ 2-10) wesentlich unterscheiden. Das können u.a. Kur-,Klinik, Fremdenverkehrs- und Ladengebiete sein, aber auch Landwirtschaftliche Betriebsstandorteo<strong>der</strong> Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien.Die Schutzwürdigkeit die eine Son<strong>der</strong>baufläche aufweist, hängt unmittelbar von <strong>der</strong> hier beabsichtigtenbzw. vorhandenen Nutzung ab. Da es viele Möglichkeiten gibt, wie eine Son<strong>der</strong>baufläche genutztwerden kann, werden die einzelnen im FNP dargestellten Son<strong>der</strong>bauflächen und die ihnen zugeordnetenTabuzonen im folgenden kurz dargestellt.Son<strong>der</strong>bauflächen „Sport-Schießsport“Die Flächen befinden sich in:- im OT <strong>Zossen</strong>, GT Dabendorf nordwestlich des Gewerbegebietes „Am Funkwerk“- im OT Wünsdorf südöstlich des Verwaltungszentrums CDie Flächen stellen aufgrund <strong>der</strong> (beabsichtigten) Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Gefahren, die sich bspw. durchein Eiswurfrisiko ergeben, lässt sich aus einem OVG-Urteil ableiten. Entsprechend eines Urteils desOVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung des Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungenim Genehmigungsverfahren angemessen begegnet werden. So kann bspw. dasEiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw.verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einen Abstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an.Es wird angenommen, dass dieser Abstand ebenfalls genügt, um Unfällen mit den benachbartenSchießsportanlagen vorzubeugen. Legt man eine heute übliche Anlage mit einem Rotordurchmesservon 90 m (Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sich eine harte Tabuzone von 65 m zu den Son<strong>der</strong>bauflächen„Biogas“ Legt man einen Rotordurchmesser von zukünftigen Anlagen von 120 m zu Grunde(Radius 60 m) 27 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatz geschuldete weiche Tabuzone von 80 m.Abstan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nisse aus optischen Gründen lassen sich nicht begründen.Son<strong>der</strong>bauflächen „Freizeitnutzung“Dabei handelt es sich um Flächen, die <strong>der</strong> Freizeitnutzung dienen, selbst aber durch ihre NutzungLärmimmissionen erzeugen. Dazu gehören: Reiterhof, Motorcross-Anlage, Sport- und Freizeiteinrichtungensowie die Anlage zum Fahrsicherheitstraining. Die Flächen stellen aufgrund <strong>der</strong> (beabsichtigten)Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzung dar. Aus Lärmschutzgründenbzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung ist kein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstandzur Vermeidung von Gefahren, die sich bspw. durch ein Eiswurfrisiko ergeben, lässt sich auseinem OVG-Urteil ableiten. Entsprechend eines Urteils des OVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung desStraßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen im Genehmigungsverfahrenangemessen begegnet werden. So kann bspw. das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einerAbschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw. verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einenAbstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an. Es wird angenommen, dass dieser Abstandebenfalls genügt, um Unfällen mit benachbarter Freizeitnutzung vorzubeugen. Legt man eineheute übliche Anlage mit einem Rotordurchmesser von 90 m (Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sicheine harte Tabuzone von 65 m zu den Son<strong>der</strong>bauflächen „Biogas“ Legt man einen Rotordurchmes-27 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.IDAS Luckenwalde- 14 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungser von zukünftigen Anlagen von 120 m zu Grunde (Radius 60 m) 28 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatzgeschuldete weiche Tabuzone von 80 m. Abstan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nisse aus optischen Gründenlassen sich nicht begründen.Son<strong>der</strong>baufläche „Biogas“Eine entsprechend Fläche befindet sich im Ortsteil Glienick (Genehmigt).Die Flächen stellen aufgrund <strong>der</strong> (beabsichtigten) Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Gefahren, die sich bspw. durchein Eiswurfrisiko ergeben, lässt sich aus einem OVG-Urteil ableiten. Entsprechend eines Urteils desOVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung des Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungenim Genehmigungsverfahren angemessen begegnet werden. So kann bspw. dasEiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw.verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einen Abstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an.Es wird angenommen, dass dieser Abstand ebenfalls genügt, um Unfällen mit benachbarten Biogasanlagenvorzubeugen. Legt man eine heute übliche Anlage mit einem Rotordurchmesser von 90 m(Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sich eine harte Tabuzone von 65 m zu den Son<strong>der</strong>bauflächen „Biogas“Legt man einen Rotordurchmesser von zukünftigen Anlagen von 120 m zu Grunde (Radius 60m) 29 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatz geschuldete weiche Tabuzone von 80 m. Abstan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nisseaus optischen Gründen lassen sich nicht begründen.Son<strong>der</strong>baufläche „Photovoltaik“ (Solaranlagen)Die Fläche befindet sich im Ortsteil Wünstorf-Waldstadt.Die Fläche stellt aufgrund <strong>der</strong> hier beabsichtigten Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Verschattung kann, wie obenbereits dargelegt, im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung nicht bestimmt werden. Da die Flächeaber von an<strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>gebietsflächen und Wohnbauflächen umgeben ist, ist die Möglichkeit einerVerschattung durch Windenergieanlagen auch zukünftig ausgeschlossen (siehe dazu auch die Tabukriteriendes Natur- und Landschaftsschutzes).Son<strong>der</strong>bauflächen „Kompostieranlage“ und „Recyclinganlage“Die Flächen befinden sich zwischen den Ortsteilen Glienick und Nunsdorf.Die Flächen stellen aufgrund <strong>der</strong> (beabsichtigten) Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Gefahren, die sich bspw. durchein Eiswurfrisiko ergeben, lässt sich aus einem OVG-Urteil ableiten. Entsprechend eines Urteils desOVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung des Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungenim Genehmigungsverfahren angemessen begegnet werden. So kann bspw. dasEiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw.verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einen Abstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an.Es wird angenommen, dass dieser Abstand ebenfalls genügt, um Unfällen mit benachbarten Biogasanlagenvorzubeugen. Legt man eine heute übliche Anlage mit einem Rotordurchmesser von 90 m(Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sich eine harte Tabuzone von 65 m zu den Son<strong>der</strong>bauflächen „Biogas“Legt man einen Rotordurchmesser von zukünftigen Anlagen von 120 m zu Grunde (Radius 60m) 30 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatz geschuldete weiche Tabuzone von 80 m. Abstan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nisseaus optischen Gründen lassen sich nicht begründen.Son<strong>der</strong>baufläche „Einzelhandel“Die Fläche befindet sich im Ortsteil „<strong>Zossen</strong>“ an <strong>der</strong> „Stubenrauchstraße“.Die Fläche stellt aufgrund <strong>der</strong> hier beabsichtigten Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Verschattung kann, wie obenbereits dargelegt, im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung nicht bestimmt werden. Da die Flächeaber von an<strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>gebietsflächen und Wohnbauflächen umgeben ist, ist die Möglichkeit einerVerschattung durch Windenergieanlagen auch zukünftig ausgeschlossen.28 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.29 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.30 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.IDAS Luckenwalde- 15 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungSon<strong>der</strong>baufläche „Erholung“Dazu gehören Flächen, die <strong>der</strong> Erholung dienen und die in Anlehnung an den § 10 BauNVO zu solcheFlächen zählen, die durch Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete charakterisiertsind. Aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung als Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz stellendie Flächen harte Tabuzonen für die Windenergienutzung dar.Entsprechend DIN 18005 wird den Flächen die Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebieteszugeordnet. Da alle Flächen i.d.R. rund um die Uhr genutzt werden, ist <strong>der</strong> niedrigere Nachtrichtwert<strong>der</strong> TA-Lärm von 40 dB(A) relevant. Zur Einhaltung dieses Wertes wird daher eine harte Tabuzonevon 750 m und eine weiche Tabuzone von 1.050 m um die Fläche als Schutzabstand angenommen.− im OT Horstfelde in Teilen von Horstfelde-Siedlung,− im OT Horstfelde östlich Kiessee, nördlich Schünower Straße (in Planung)− im OT <strong>Zossen</strong> am „Johneweg“ und westl. „Am Tabaksland“,− im OT Kallinchen am Motzener See,− im OT Wünsdorf nördlich des Großen Wünsdorfer Sees und im GT Neuhof, südlich des GroßenWünsdorfer Sees und westlich des Wolziger Sees und schließlich− im OT Neuhof, westlich Neuhofer Weg, südöstl. Großer Wünsdorfer See (ehemaliges Ferienlager),geplant− im OT Lindenbrück östlich des Wolziger Sees (Funkenmühle) und im GT Zesch am See jeweilsöstlich des Kleinen und des Großen Zeschsees.Son<strong>der</strong>bauflächen „ehemalige Militärfläche“Dabei handelt es sich um eine ehemalige Militärfläche, die heute tlw. denkmalgeschützt ist und vorallem als Bestandteile <strong>der</strong> Bunkerführungen <strong>der</strong> Freizeit-/Kulturnutzung dient. Sie befindet sich im OTWünsdorf (Waldstadt) östlich <strong>der</strong> Straße „Gerichtshof“ und nördlich <strong>der</strong> Straße „Im Eichenhain“.Die Fläche stellt aufgrund <strong>der</strong> hier beabsichtigten Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Verschattung kann, wie obenbereits dargelegt, im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung nicht bestimmt werden. Da die Flächeaber von an<strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>gebietsflächen und Wohnbauflächen umgeben ist, ist die Möglichkeit einerVerschattung durch Windenergieanlagen auch zukünftig ausgeschlossen (siehe dazu auch die Tabukriteriendes Natur- und Landschaftsschutzes).4.1.6. GemeindbedarfsflächenGemeinbedarfsflächen können unterschiedlichste Funktionen dienen. Im Baugesetzbuch (§ 5) und<strong>der</strong> Planzeichenverordnung (Nr. 4.1) sind mögliche Funktionen nicht abschließend aufgeführt. Danachkönnen Gemeinbedarfsflächen u.a. Flächen für Schulen, Kitas, Bibliotheken, Museen, die öffentlicheVerwaltung (bspw. Rathaus), Sporthallen, o<strong>der</strong> auch Feuerwehren sein. Die genannten Anlagen undEinrichtungen sind regelmäßig in den unterschiedlichen, im FNP dargestellten Wohn- und Mischbauflächenzulässig und existent. Gleichzeitig sind sie oft flächenmäßig so klein, dass sie nur als Punktsignaturmit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden.Im vorliegenden Vorentwurf des FNP werden Schulen, Kitas, spezielle soziale und kulturelle Einrichtungen,Sporthallen, Feuerwehren, Kirchen und das Rathaus als öffentliche Verwaltungseinrichtungdargestellt bzw. per Punktsignatur gekennzeichnet (vgl. auch Kapitel 4.7. <strong>der</strong> Begründung zum FNP.Alle relevanten Flächen/Einrichtungen befinden sich in den dargestellten Bauflächen und sind über dieSchutzabstände, die den Bauflächen zugeordnet wurden, vor Beeinträchtigungen durch eine möglicheWindenergienutzung ausreichend geschützt sind.4.1.7. GrünflächenGrünflächen im Sinne dieses Kapitels sind solche, die angelegt wurden, im funktionalen Zusammenhangzu Bauflächen stehen, über ein für den FNP relevante Flächengröße verfügen und aufgrundihrer Nutzung über eine beachtenswerte Schutzwürdigkeit verfügen. Es handelt sich dabei im Wesentlichenum Friedhöfe, Dauerkleingärten, Parkanlagen und Freisportanlagen am Rand von Bauflächeno<strong>der</strong> im Außenbereich.Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen sowie Sport-/Bolzplätze stellen aufgrund ihrer Nutzung harteTabuzonen für die Windenergienutzung dar.IDAS Luckenwalde- 16 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungDie DIN 18005 ordnet Friedhöfen, Kleingarten- u. Parkanlagen einen schalltechnischen Orientierungswertvon 55 dB(A) tags und nachts zu. Wie oben bereits ausgeführt, lässt sich auf Grundlagedieses Wertes kein Lärmschutzabstand begründen. Sportplätze sind Flächen von denen selbst Emissionenausgehen und zwar in einem Maß, dass sich die Zulässigkeit solcher Anlagen i.d.R. nach <strong>der</strong>18. Bundesimmissionsschutzverordnung richtet. Damit kann auch für Sportplätze kein Lärmschutzabstandzu Windenergieanlagen begründet werden.Um aber eine optische Bedrängungswirkung auszuschließen, werden den Flächen Schutzabständevon 300 m als harte Tabuzone bzw. 600 m als weiche Tabuzone zugeordnet.4.1.8. Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen mit Bezug zu den SiedlungsflächenSiedlungsflächentypharte TabuzoneArt <strong>der</strong> Tabuzoneweiche TabuzoneBauflächenWohnbauflächengemischte Bauflächen/ Wohnbausplitterim Außenbereichgewerbliche Bauflächen - Gewerbegebietegewerbliche Bauflächen - IndustriegebieteSon<strong>der</strong>bauflächen „Einzelhandel/Markt“,„Photovoltaik“Son<strong>der</strong>baufläche„Kompostierwerk“„Recyclinganlage“Son<strong>der</strong>baufläche„Biogas“Son<strong>der</strong>bauflächen „Erholung„Campingplatz“, „Wochenendhaus- undFerienhausgebiete“sonstige Erholungsnutzung – Splitterflächenim AußenbereichWohnbauflächen plus Schutzabstandvon 750 m(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)gemischte Bauflächen plus Schutzabstandvon 450 m(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)zulässige Bestandsbebauung undSchutzabstand von 250 m zu Bestandswohnungenund Anlagen fürkirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitlicheZwecke(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)/Son<strong>der</strong>bauflächen ohne Schutzabstand /Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstandvon 65 m(zur Vermeidung mgl. Gefahren bspw.durch Eisschlag bei aktuell gängigenWEA)Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstandvon 65 m(zur Vermeidung mgl. Gefahren bspw.durch Eisschlag bei aktuell gängigenWEA)Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstandvon 750(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstandvon 450 m(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)Flächen für die Ver- und Entsorgung (soweit nicht Bestandteil <strong>der</strong> bislang benannten Bauflächen)Ver- und EntsorgungsflächenVer- und Entsorgungsflächen(aufgrund tatsächlicher, konkurrieren<strong>der</strong>Nutzung)/Grünflächen (soweit nicht Bestandteil <strong>der</strong> bislang benannten Bauflächen)Friedhöfe, Parkanlagen, Dauerkleingärten,SportplätzeGrünfläche plus Schutzabstand von 300m(zur Vermeidung <strong>der</strong> optischen Bedrängungswirkungbei aktuell gängigenWEA)Tab. 4: Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen mit Bezug zu den SiedlungsflächenSchutzabstand von 1.050 (zur Einhaltung<strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwerte bei zukünftigabsehbaren WEA)Schutzabstand von 600 m(zur Vermeidung <strong>der</strong> optischen Bedrängungswirkungbei zukünftig absehbarenWEA)freie gewerbliche Bauflächen (zur Wahrungvon Ansiedlungsmöglichkeiten vonGewerbe- und Industriegebieten imklassischen Sinn)/Schutzabstand von 80 m(zur Vermeidung mgl. Gefahren bspw.durch Eisschlag bei zukünftig absehbarenWEA)Schutzabstand von 80 m(zur Vermeidung mgl. Gefahren bspw.durch Eisschlag bei zukünftig absehbarenWEA)Schutzabstand von 1.050(zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Lärm-Richtwertebei zukünftig absehbaren WEA)Schutzabstand von 600 m(zur Vermeidung <strong>der</strong> optischen Bedrängungswirkungbei zukünftig absehbarenWEA)Schutzabstand von 600 m(zur Vermeidung <strong>der</strong> optischen Bedrängungswirkungbei zukünftig absehbarenWEA)IDAS Luckenwalde- 17 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.2. Technische Infrastrukturen4.2.1. VerkehrsflächenStraßeIm FNP werden die überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraßen, bestehend aus den Bundes-,Landes- und Kreisstraßen im <strong>Stadt</strong>gebiet dargestellt. Wie bei den restlichen Flächendarstellungenauch, wird nach Bestand und Planung unterschieden. Bei den Straßenverkehrsflächen sind die- Verbindung zwischen Dabendorfer Straße und B 96 (Nordumfahrung Dabendorf), nördlich <strong>der</strong>Ortslage Dabendorf, südlich Gewerbegebiet „Am Funkwerk- Verbindung zwischen B246 und B96 nördlich <strong>der</strong> heutigen Nächst Neuendorfer Landstraße- Verbindung zwischen dem Kreisverkehr Waldesruh an <strong>der</strong> B 96 und Friedensstraßeals geplante Fläche dargestellt.Die dargestellten Flächen stellen aufgrund ihrer (beabsichtigten) Nutzung harte Tabuzonen für dieWindenergienutzung dar.Verbindlich einzuhaltende Schutzabstände zwischen Straßen und Windenergieanlagen ergeben sichaus dem § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) und dem § 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes(BbgStrG). Beide Regelungen gelten nicht speziell für Windenergie, son<strong>der</strong>n allgemein für Hochbauten.Den Regelungen zur Folge ist Errichtung von Hochbauten je<strong>der</strong> Art außerhalb <strong>der</strong>Ortsdurchfahrten längs von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessenvom äußeren Rand <strong>der</strong> befestigen Fahrbahn nicht erlaubt. Darüber hinaus bedürfen baulicheAnlagen je<strong>der</strong> Art, die über Zufahrten unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen werden sollen <strong>der</strong>Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Straßenbaubehörde. Die Zustimmung darf nur versagt o<strong>der</strong> mit Bedingungenund Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Verkehrs, <strong>der</strong>Ausbauabsichten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Straßenbaugestaltung (o<strong>der</strong> des Immissionsschutzes) nötig ist.Entsprechend des oben bereits angeführten Urteils des OVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung desStraßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen im Genehmigungsverfahrenangemessen begegnet werden. So kann bspw. das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einerAbschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw. verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einenAbstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an. Legt man eine heute übliche Anlage miteinem Rotordurchmesser von 90 m (Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sich zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichverankerten und richterlich bestätigten Abstände zur Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von 20 m einharte Tabuzone von 65 m zu diesen Straßen. Legt man einen Rotordurchmesser von zukünftigenAnlagen von 120 m zu Grunde (Radius 60 m) 31 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatz geschuldeteweiche Tabuzone von 80 m.Da die dargestellten Straßen auf Grundlage <strong>der</strong> generalisierenden TK25 übernommen wurden und<strong>der</strong> äußere Rand <strong>der</strong> befestigten Fahrbahn daraus nicht hervorgeht, ist eine Abgrenzung <strong>der</strong> durchSicherheitsabstände definierten Tabuzonen schwierig. Aus <strong>der</strong> Überschneidung zwischen Luftbild undTopografischer Karte ergibt sich, dass <strong>der</strong> befestige Fahrbahnrand tlw. bis zu ca. 15 m vom Rand <strong>der</strong>in <strong>der</strong> TK generalisiert dargestellten Straßenflächen entfernt liegt. Daher wird für die zeichnerischeAbgrenzung <strong>der</strong> Tabuzonen ein harter Sicherheitsabstand vom Rand <strong>der</strong> dargestellten Straßenverkehrsflächenvon 50 m (harte Tabuzone) und 65 m (weiche Tabuzone) zu Grunde gelegt.BahnDas Eisenbahn-Bundesamt in Bonn (EBA) hat mit Datum vom 18.11.1999 ein Rundschreiben verfasst,in dem als Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Bahntrassen <strong>der</strong> zweifache Rotordurchmesserempfohlen wird.Nach Auskunft des Landesamt für Bauen und Verkehr vom 17.01.12, auf Grundlage vorliegen<strong>der</strong>Empfehlungen des EBA sind als Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und Bahnanlagen folgendeWerte zu Grunde zu legen: Gesamthöhe <strong>der</strong> Windenergieanlage (Mast mit senkrecht nach oben stehendem Rotorblatt) zweifacher Rotordurchmesser.Dabei ist <strong>der</strong> größere <strong>der</strong> beiden Werte als Mindestabstand anzusetzen.Geht man von heute gängigen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesservon 90 m aus, ergibt sich ein einzuhalten<strong>der</strong> Mindestanstand von 180 m (zweifacher Rotordurchmesser)als harte Tabuzone. Legt man eine zukünftig mögliche Anlage mit einer Gesamthöhe von 20031 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.IDAS Luckenwalde- 18 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungm und einem Rotordurchmesser von 120 m zu Grunde, ergibt sich ein einzuhalten<strong>der</strong> Mindestanstandvon 240 m (zweifacher Rotordurchmesser) als weiche Tabuzone.Da auch die Darstellung <strong>der</strong> Bahnflächen auf Grundlage <strong>der</strong> Topografischen Karte erfolgte und nichtnur die Trasse umfasst, ist eine Abgrenzung <strong>der</strong> durch Sicherheitsabstände definierten Tabuzonenauch hier schwierig. Aus <strong>der</strong> Überlagerung <strong>der</strong> TK mit Luftbil<strong>der</strong>n und ALK-Daten zeigt sich, dass dieeigentliche Trasse (Schienen) etwa mittig innerhalb <strong>der</strong> dargestellten Bahnflächen verläuft. Der Abstandzwischen äußerem Schienenrand und dem Rand <strong>der</strong> dargestellten Fläche beträgt ca. 6 m, sodass von <strong>der</strong> dargestellten Fläche ein Schutzabstand von 174 m (harte Tabuzone) bzw. 234 m (weicheTabuzone) für die zeichnerische Abgrenzung <strong>der</strong> Tabuzone zu Grunde gelegt wird.SchiffsverkehrDas <strong>Stadt</strong>gebiet wird durch die Landeswasserstraße Notte-Kanal durchquert. Dieses Gewässer I.Ordnung ist nachrichtlich in <strong>der</strong> Planzeichnung dargestellt.Verbindlich einzuhaltende Schutzabstände von <strong>der</strong> Böschungsoberkante und Windenergieanlagenergeben sich aus dem § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem § 87 des BrandenburgischenWassergesetzes (BbgWG). Beide Regelungen gelten nicht speziell für Windenergie, son<strong>der</strong>n allgemeinfür Hochbauten. Den Regelungen zur Folge sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung ineinem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Meternvon <strong>der</strong> Böschungsoberkante o<strong>der</strong>, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von <strong>der</strong> Uferlinie landeinwärtsbefinden. Darüber hinaus bedürfen bauliche Anlagen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Wasserbehörde.Die dargestellten Flächen stellen aufgrund ihrer (beabsichtigten) Nutzung harte Tabuzonen für dieWindenergienutzung dar.Entsprechend <strong>der</strong> Begründung beim Straßenverkehr werden die Tabuzonen angepasst.Da <strong>der</strong> dargestellte Kanal auf Grundlage <strong>der</strong> generalisierenden TK25 übernommen wurde und dieBöschungsoberkante daraus nicht hervorgeht, ist eine Abgrenzung <strong>der</strong> durch Sicherheitsabständedefinierten Tabuzonen schwierig. Aus <strong>der</strong> Überschneidung zwischen Luftbild und Topografischer Karteergibt sich, dass die Böschungskante vom Rand <strong>der</strong> in <strong>der</strong> TK generalisiert dargestellten Kanaltrasseunterschiedlich entfernt liegt. Daher wird für die zeichnerische Abgrenzung <strong>der</strong> Tabuzonen ein harterSicherheitsabstand vom Rand <strong>der</strong> dargestellten Kanaltrasse von 50 m (harte Tabuzone) und 65m (weiche Tabuzone) zu Grunde gelegt.4.2.2. Flächen für die Ver- und EntsorgungBei den im FNP gelb dargestellten Flächen für die Ver- und Entsorgung handelt es sich u.a. um Flächenfür Stromversorgung (z.B. Umspannwerk), die Wasser- und Abwasserbehandlung (u.a. beiWünsdorf), Flächen für Gasversorgung und Flächen für Abfall. Im Gegensatz zu den Gemeinbedarfsflächesind diese Flächen i.d.R. kleiner und liegen außerhalb <strong>der</strong> dargestellten Bauflächen – gleichwohlkönnen und müssen sie geson<strong>der</strong>t erfasst und dargestellt werden. Die Flächen bilden aufgrundihrer tatsächlichen Nutzung harte Tabuzonen für die Windenergienutzung. Schutzabstände zu Windenergieanlagensind aufgrund <strong>der</strong> Nutzung und <strong>der</strong> Eigenart <strong>der</strong> Gebiete nicht erfor<strong>der</strong>lich.4.2.3. HochspannungsfreileitungenTeilbereiche des <strong>Stadt</strong>gebietes werden von 380-kV, 220-kV und 110-kV-Hochspannungsfreileitungenüberspannt. Dabei handelt es sich um Leitungen, die durch die E.ON edis AG für die öffentlicheStromversorgung und durch die Deutsche Bahn für die Stromversorgung <strong>der</strong> Bahnanlagen betriebenwerden. Die E.ON-Leitungen verlaufen im <strong>Stadt</strong>gebiet und sind im FNP dargestellt. Die Freileitung <strong>der</strong>Bahn verläuft parallel zur Trasse und ist als Bestandteil <strong>der</strong> Bahnflächen dargestellt.Die RWTH Aachen hat in einer Studie die notwendigen Abstände zwischen Windenergieanlagen undEnergiefreileitungen wissenschaftlich untersucht. Darin wird die von den Rotoren ausgehende Nachlaufströmungals nicht mehr relevant angesehen bei einem Abstand von einem Rotordurchmesser d(bei gedämpften Leiterseilen) und 3 d bei nicht gedämpften Leiterseilen. Der Verband <strong>der</strong> Energiewirtschaft(VDEW) hat dieses Ergebnis 1998 in seine Materialien übernommen (VDEW-Empfehlung M-35/98 - Abstand von Windenergieanlagen zu elektrischen Anlagen, 17.12.1998).Durch die weitere Entwicklung hin zu höheren WEA – die die Höhe <strong>der</strong> Leiterseilebene deutlich überschreiten- überschneiden sich die Einflussbereiche jedoch immer weniger, so dass wegen <strong>der</strong> geringerenTurbulenzen auch ein geringerer Abstand als d möglich ist. Für die an<strong>der</strong>en Abstandsbegrün-IDAS Luckenwalde- 19 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungdungen wie Standsicherheit <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> Gefährdung durch herabfallende Teile gilt das gleichewie an Straßen: Durch Auflagen technischer Art und die wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen können Schädenweitestgehend ausgeschlossen werden.Geht man von heute gängigen Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 90 m aus, ergibt sich eineinzuhalten<strong>der</strong> Mindestanstand von 90 m als harte Tabuzone. Legt man eine zukünftig möglicheAnlage mit einem Rotordurchmesser von 120 m zu Grunde, ergibt sich ein einzuhalten<strong>der</strong> Mindestanstandvon 120 m als weiche Tabuzone.4.2.4. Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen im Bereich <strong>der</strong> Technische InfrastrukturenFlächentypharte TabuzoneArt <strong>der</strong> Tabuzoneweiche TabuzoneVerkehrsflächenStraßenverkehrsflächenBahnflächenSchiffsverkehrStraßenverkehrsflächen plus Schutzabstandvon 65 m (50 m aufgrund Plangrundlage)beidseits <strong>der</strong> Fläche(zur Einhaltung des Bauschutzbereichesnach Straßenverkehrsgesetzenbei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)Schienenverkehrsflächen plus Schutzabstandvon 180 m (174 m aufgrundPlangrundlage) beidseits <strong>der</strong> Fläche(zur Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsempfehlungdes Eisenbahn- Bundesamtes bei<strong>der</strong>zeit gängigen WEA)Oberer Böschungsrand plus Schutzabstandvon 65 m (50 m aufgrund Plangrundlage)beidseits <strong>der</strong> Fläche(zur Einhaltung des Bauschutzbereichesnach Straßenverkehrsgesetzenbei <strong>der</strong>zeit gängigen WEA)Schutzabstand von 80 m (65 m aufgrundPlangrundlage) beidseits <strong>der</strong>Fläche(zur Einhaltung des Bauschutzbereichesnach Straßenverkehrsgesetzenbei zukünftig absehbaren WEA)Schutzabstand von 240 m (234 maufgrund Plangrundlage) beidseits <strong>der</strong>Fläche(zur Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsempfehlungdes Eisenbahn- Bundesamtes beizukünftig absehbaren WEA)Schutzabstand von 80 m (65 m aufgrundPlangrundlage) beidseits <strong>der</strong>Fläche(zur Einhaltung des Bauschutzbereichesnach Straßenverkehrsgesetzenbei zukünftig absehbaren WEA)Flächen für die Ver- und Entsorgung (soweit nicht Bestandteil <strong>der</strong> bislang benannten Bauflächen)Ver- und EntsorgungsflächenVer- und Entsorgungsflächen(aufgrund tatsächlicher, konkurrieren<strong>der</strong>Nutzung)/HauptversorgungsleitungenHochspannungsfreileitungstrassenSchutzabstand von 90 m beidseits <strong>der</strong>Leitung(in Anlehnung an die VDEW-Empfehlung M-35/98 - Abstand vonWindenergieanlagen zu elektrischenAnlagen zur Vermeidung von nachteiligenAuswirkungen auf Freileitungen beiaktuell gängigen WEA)Schutzabstand von 120 m beidseits <strong>der</strong>Leitung(in Anlehnung an die VDEW-Empfehlung M-35/98 - Abstand vonWindenergieanlagen zu elektrischenAnlagen zur Vermeidung von nachteiligenAuswirkungen auf Freileitungen beizukünftig absehbaren WEA)Tab. 5:Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen im Bereich <strong>der</strong> Technischen InfrastrukturenDie nachfolgende Abbildung zeigt die grafische Umsetzung <strong>der</strong> angewandten Kriterien und Tabuzonen(Details siehe Plan-Nr. W1 in <strong>der</strong> Anlage).IDAS Luckenwalde- 20 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 7:Siedlungsflächen und technische Infrastrukturen mit SchutzabständenIDAS Luckenwalde- 21 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.3. Natur-, Landschafts- und Artenschutz4.3.1. Schutzgebiete nach NaturschutzrechtIm Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> befinden sich diverse Schutzgebiete nach Naturschutzrecht. Die Gebietsabgrenzungensind aus einer Zuarbeit <strong>der</strong> Unteren Naturschutzbehörde und dem Internetangebot des LUGV(nachrichtlich) übernommen. Die einzelnen schutzrechtlichen Gebietskategorien werden mit den ihnenzugeordneten Tabuzonen im Folgenden dargestellt.NaturschutzgebieteIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich folgende Naturschutzgebiete:- Rangsdorfer See (tlw.)- Prierower See (tlw.)- Horstfel<strong>der</strong>- und Hechtsee (tlw.)- Jägersberg- Schirknitzberg- Großer und Kleiner Möggelinsee- Großer und Westufer Kleiner Zeschsee- Streuobstwiese <strong>Zossen</strong>Gemäß brandenburgischen Windkrafterlass (2011) ist die Ausweisung von Windeignungsgebieteninnerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht mit den Schutzzielen für Naturschutzgebiete zuvereinbaren. 32 Damit werden Naturschutzgebiete als harte Tabuzonen für die Windenergienutzungbewertet. Ein Schutzabstand von WEA zu Naturschutzgebieten ist gegenüber den bisher geltendenEmpfehlungen nicht mehr ableitbar.LandschaftsschutzgebietIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden folgende festgesetzte Landschaftsschutzgebiete:- LSG Notte-Nie<strong>der</strong>ung (tlw.)- LSG Baruther Urstromtal und Luckenwal<strong>der</strong> Heide (tlw.)Landschaftsschutzgebiete sind nach § 22 BbgNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die <strong>der</strong>Erhaltung, Entwicklung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltso<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit <strong>der</strong> Naturgüter dienen o<strong>der</strong>wegen <strong>der</strong> Vielfalt, Eigenart, Schönheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en kulturhistorischen Bedeutung <strong>der</strong> Landschafto<strong>der</strong> ihrer beson<strong>der</strong>en Bedeutung für die Erholung ausgewiesen werden. In Landschaftsschutzgebietensind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verän<strong>der</strong>n,den Naturhaushalt schädigen o<strong>der</strong> sonst dem beson<strong>der</strong>en Schutzzweck zuwi<strong>der</strong>laufen.Gemäß brandenburgischen Windkrafterlass (2011) kann die Ausweisung von Windeignungsgebietenin Landschaftsschutzgebieten in Randlagen o<strong>der</strong> in Bereichen, in denen ein weniger hochwertigesLandschaftsbild o<strong>der</strong> bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen, nach Prüfung im Einzelfallzugelassen werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn kein Wi<strong>der</strong>spruch zum Schutzzweck anzunehmen ist.Auf Ebene <strong>der</strong> Regionalplanung erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung zwischen den RegionalenPlanungsgemeinschaften und dem Verordnungsgeber, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnungsgeber zusichert, Ausglie<strong>der</strong>ungsverfahreneinzuleiten bzw. von Amts wegen eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schutzgebietsgrenzenherbeizuführen. Der aktuelle Entwurf des Regionalplanes (sieht bestehende LSGs als harte Tabuzonenvor. Im Umkehrschluss kann eine Zulässigkeit von WEA im LSG damit ausgeschlossen werden.Nach Wustermark-Urteil dürfen Gemeinden Landschaftsschutzgebiet als harte Tabuzonen behandeln,da die Gemeinde zum einen keinen Einfluss darauf hat, welche Gebiete zu geschützten Teilenvon Natur und Landschaft erklärt werden. 33 Zum an<strong>der</strong>en hat die Gemeinde auch keinen Einfluss aufeine mögliche Ausglie<strong>der</strong>ung. Ein Schutzabstand von WEA zu Landschaftsschutzgebieten ist nichtableitbar.Im <strong>Stadt</strong>gebiet befindet sich zudem ein in Aufstellung befindliches Landschaftsschutzgebiet:- Wierachteiche – <strong>Zossen</strong>er HeideFür dieses Landschaftsschutzgebiet gibt es einen Erlass zur einstweiligen Sicherstellung durch denLandrat des Kreises Teltow-Fläming für das beabsichtigte Landschaftsschutzgebiet "Wierachteiche -32 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei <strong>der</strong> Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei <strong>der</strong> Genehmigung von Windenergieanlagen,Erlass des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011, S. 2.33 Wustermark-Urteil Randnummer 63.IDAS Luckenwalde- 22 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung<strong>Zossen</strong>er Heide". Der Kreistag hat <strong>der</strong> einstweiligen Sicherstellung für das beabsichtigte Landschaftsschutzgebietin seiner Sitzung am 27.02.2012 zugestimmt.Da noch nicht abschließend geklärt ist, ob das geplante Landschaftsschutzgebiet Rechtskraft erlangt,wird es zunächst nur als weiche Tabuzone in die Planung einbezogen.Natura-2000 GebieteZu den Natura-2000 Gebieten gehören die Special Protected Areas (SPA) – Europäische Vogelschutzgebieteund die Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFHs) – Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung.Im <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich folgende Flächen, die von <strong>der</strong> Landesregierung als SPA- bzw. FFH-Gebiete an die Europäische Kommission gemeldet wurden:Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiete- Horstfel<strong>der</strong>- und Hechtsee (tlw.)- Wehrdamm/ Mellensee/ Kleiner Wünsdorfer See (tlw.)- Müllergraben- Jägersberg-Schirknitzberg- Großer und Kleiner Möggelinsee- Großer und Westufer Kleiner Zeschsee- Prierowsee (tlw.)- Umgebung Prierowsee (tlw.)- Dünen Dabendorf- Königsgraben und Schleuse Mellensee- Zühlow-Nie<strong>der</strong>ung (tlw.)Special Protected Areas (SPA) (Vogelschutzgebiete)- Nuthe-Nieplitz-Nie<strong>der</strong>ung (tlw.)Gemäß brandenburgischen Windkrafterlass (2011) ist die Planung von Windkraftanlagen innerhalbvon Vogelschutzgebieten (SPA) und FFH-Gebieten unzulässig, wenn durch die Errichtung von Anlagenerhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilenverursacht werden können.Das Wustermark-Urteil und die Regionalplanung zählen Natura-2000 Gebiete zu den harten Tabuzonen.34 Die <strong>Stadt</strong> schließt sich diese Sichtweise an, nicht zuletzt, weil alle Natura-2000 Gebiete im<strong>Stadt</strong>gebiet innerhalb <strong>der</strong> oben genannten Natur- und Landschaftsschutzgebietsflächen liegen. Dadiese Flächenkategorie, wie oben begründet, als harte Tabuzone behandelt wird, müssen die Natura-2000 Gebiete folgerichtig analog als harte Tabuzonen behandelt werden. Ein Schutzabstand vonWEA zu Natura-2000 Gebieten ist gegenüber den bisher geltenden Empfehlungen nicht mehr ableitbar.NaturdenkmaleIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich diversere Naturdenkmale (Dünen, Feuchtwiesen, Binnensalzstellen,Mühlenfließ, div. Einzelbäume und Alleen).Naturdenkmäler sind gemäß § 28 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen <strong>der</strong>Natur o<strong>der</strong> entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, <strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>er Schutz aus wissenschaftlichen,naturgeschichtlichen o<strong>der</strong> landeskundlichen Gründen o<strong>der</strong> wegen ihrer Seltenheit, Eigenarto<strong>der</strong> Schönheit erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zueiner Zerstörung, Beschädigung o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Naturdenkmals führen können, sind grundsätzlichverboten.Die flächigen Naturdenkmale (Dünen, Feuchtwiesen, Binnensalzstellen, Mühlenfließ) werden alsharte Tabuzonen behandelt. Schutzabstände sind nicht ableitbar. Die als Naturdenkmal festgesetztenBäume und Alleen werden bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Potenzialflächen Berücksichtigung finden.Gesetzlich geschützte BiotopeIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich diversere gesetzlich geschützte Biotope.Gesetzlich geschützte Biotope sind nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 BbgNatSchG rechtsverbindlichgeschützt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung o<strong>der</strong> sonstigen erheblichen o<strong>der</strong> nachhaltigen Beein-34 vgl. Wustermark-Urteil, Randnummer 63 sowie Unterlagen zum Scoping des Regionalplanes Havelland-Fläming 2020, Anlage 1, S. 1.IDAS Luckenwalde- 23 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungträchtigung <strong>der</strong> im Gesetz aufgeführten Biotope führen können, sind unzulässig. Die gesetzlich geschütztenBiotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglichgemacht. Die Registrierung und <strong>der</strong>en Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht. In Brandenburgführt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege – das Landesamt für Umwelt, Gesundheitund Verbraucherschutz - das Verzeichnis. Die im Plan-Nr. W1 (siehe Anlage) dargestelltenBiotope entstammen <strong>der</strong> Zuarbeit <strong>der</strong> Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming.Die gesetzlich geschützten Biotope werden (auch in Anlehnung an das Wustermark-Urteil) als harteTabuzonen behandelt. Schutzabstände sind nicht ableitbar.Die nachfolgende Abbildung zeigt die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, wie sie auch Eingang inden Plan-Nr. W2 (siehe Anlage) gefunden haben 35 :Abb. 8:Naturschutzrechtliche Schutzgebiete35 Der Naturpark <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abbildung mit dargestellt ist, wurde in Plan-Nr. W2 nicht dargestellt, da sich aus dem Naturpark kein Schutzstatusableitet und <strong>der</strong> Naturpark durch das LSG in die Planung integriert wird.IDAS Luckenwalde- 24 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.3.2. ArtenschutzDer öffentliche Belang des Artenschutzes als Unterfall des Naturschutzes ist bei <strong>der</strong> Errichtung vonWindenergieanlagen von beson<strong>der</strong>er praktischer Bedeutung. lm Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5BauGB ist als Unterfall des Naturschutzes insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Belang des Vogel- und Fle<strong>der</strong>mausschutzeszu berücksichtigen. An dem Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart kann die Errichtungvon Windenergieanlagen dabei nicht nur innerhalb ausgewiesener Vogelschutzgebiete, son<strong>der</strong>nauch außerhalb von Schutzgebieten scheitern. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn die Notwendigkeitdes Lebensraum- und Artenschutzes für die zu betrachtenden Vogel- und Fle<strong>der</strong>mausarten an dembetreffenden Anlagenstandort eine so große lntensität erreicht, dass die Errichtung <strong>der</strong> Windenergieanlageden öffentlichen Belang des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erheblichbeeinträchtigt. 36Für die allgemein vorzunehmende artenschutzrechtliche Prüfung gilt die zentrale Vorschrift des § 44Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Diese Vorschrift normiert das Verbot, wildlebende Tiere <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten zu verletzen o<strong>der</strong> zu töten. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts ist die Norm sachgerecht so auszulegen, dass <strong>der</strong> Tötungstatbestandnur dann erfüllt ist, wenn sich das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren <strong>der</strong> betroffenenTierarten durch den Betrieb <strong>der</strong> Windenergieanlagen in signifikanter Weise erhöht. Das Tötungsgebotist nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unterhalb<strong>der</strong> Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, <strong>der</strong> mit dem stets gegebenen Risiko vergleichbarist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer eineran<strong>der</strong>en Art werden. Ein signifikant erhöhtes Risiko besteht dagegen beispielsweise dann, wenn einehohe Zahl von Windenergieanlagen in einem stark frequentierten Flurkorridor errichtet werden soll. 37Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für wildlebende Tiere <strong>der</strong> streng geschütztenArten und europäische Vogelarten während <strong>der</strong> Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mause-, Überwinterungs-und Wan<strong>der</strong>zeiten und ist im Vorfeld einer möglichen Schädigung z.B. schon während <strong>der</strong>Bauphase zu berücksichtigen.Die Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen kann auf zwei Wegen erfolgen - entwe<strong>der</strong> die Tieremeiden Windenergieanlagen und die umgebenden Lebensräume aufgrund <strong>der</strong> optischen und/o<strong>der</strong>akustischen Wirkungen <strong>der</strong> Anlagen o<strong>der</strong> sie sind durch den Aufenthalt im Bereich <strong>der</strong> Rotoren einemdirekten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Das Meideverhalten führt dazu, dass bisher als Lebensraumnutzbare Flächen nicht mehr von den Vögeln aufgesucht werden und letztlich <strong>der</strong> verfügbare Lebensraumbeschnitten wird. Hiervon sind in erster Linie Vogelarten betroffen, die in offenen Landschaftenwie Feuchtgebieten, aber auch in strukturell entsprechenden Lebensräumen <strong>der</strong> Agrarlandschaft vorkommen.Während <strong>der</strong> Brutzeit trifft dies vor allem für die Gruppe <strong>der</strong> Wiesenbrüter zu. Außerhalb <strong>der</strong>Brutzeit zeigen vor allem weidende Wasservögel, insbeson<strong>der</strong>e Schwäne, Gänse etc. einMeideverhalten gegenüber Windenergieanlagen. Bei den Artengruppen bei denen Rastplätze undNahrungsflächen räumlich getrennt sind, sind hiervon beide Teillebensräume und die verbindendenFlugkorridore betroffen. Dabei können durch Windenergieanlagen auch Störungen im Zugverhaltenausgelöst werden. Für Arten, die kein ausgeprägtes Meideverhalten zeigen und die sich regelmäßigim Gefahrenbereich <strong>der</strong> Rotoren aufhalten, besteht ein Risiko <strong>der</strong> Kollision mit Windenergieanlagen.Hiervon sind in erster Linie Großvögel, insbeson<strong>der</strong>e Greifvögel betroffen.Um dem Artenschutz Rechnung zu tragen wurden bei <strong>der</strong> Planung die Tierökologische Abstandskriterienfür die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK) 38 angewendet. Die TAK benenntfür bestimmte Arten bzw. Artengruppe Abstände zwischen relevanten Lebensraumbestandteilenund Windenergieanlagen. Sie unterscheidet dabei zwischen Schutz- und Restriktionsbereichen. InSchutzbereichen stehen <strong>der</strong> Errichtung von WEA grundsätzlich tierökologische Belange entgegen. DieErrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen sind hier aus (artenschutz)rechtlichen Gründenausgeschlossen. Bei Einhaltung <strong>der</strong> in den TAK benannten Schutzbereiche werden die Verbote des §44 Abs.1-3 BNatSchG (beson<strong>der</strong>er Artenschutz) nicht berührt. In Restriktionsbereichen führt die Errichtungvon WEA regelmäßig zu Beeinträchtigungen <strong>der</strong> tierökologischen Belange, was zu Einschränkungenund Modifikationen im Planungsprozess und verstärkten Kompensationsanfor<strong>der</strong>ungenführen kann. Dies ist lediglich abwägungsrelevant, schließt die Errichtung und dem Betrieb von WEAaber grundsätzlich nicht aus.Zur Darstellung wurden die TAK-relevanten Arteninformationen vom LUGV und <strong>der</strong> UNB Teltow-Fläming abgefragt. Die Informationen des LUGV wurden mit den Daten <strong>der</strong> UNB (Artenschutzkatas-36 vgl. OVG Münster, U. v 30.07.2009 - 8 A. 2357/08.37 vgl. BVerwG Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07.38 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei <strong>der</strong> Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei <strong>der</strong> Genehmigung vonWindenergieanlagen, Erlass des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011,Anlage 1 “Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg“ (TAK), Stand 15.10.2012.IDAS Luckenwalde- 25 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungter) abgeglichen. Ältere Daten <strong>der</strong> UNB (LRP-Tierarten vor 2008) blieben weitestgehend unberücksichtigt.Ausgehend von den so ermittelten Horststandorten bzw. Brutplätze und Schlafgewässernwerden <strong>der</strong> Planung die in den TAK definierten, (artbezogenen) Schutzbereiche als harte Tabuzonenzu Grund gelegt.Aus diesem Grund ist es beson<strong>der</strong>s wichtig bedeutsame Bereiche u.a. für Wiesenbrutvögel unterSchutz zu stellen o<strong>der</strong> Schutzzonen auszuweisen. Im Planungsraum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> sind folgendeGebiete für Wiesenbrutvögel bedeutsam:- Wehrdamm – Mellensee – Kleiner Wünsdorfer See (z.T. innerhalb eines gleichnamigen FFH-Gebietes unter Schutz gestellt),- Horstfel<strong>der</strong> und Hechtsee sowie Bereiche des Nottekanals und <strong>der</strong> Mocke an <strong>der</strong> Spukbrücke (z.T.innerhalb des FFH-Gebietes und des NSG „Horstfel<strong>der</strong>- und Hechtsee“ unter Schutz gestellt),- Prierowsee und Umgebung (z.T. innerhalb <strong>der</strong> FFH-Gebiete „Prierowsee“ sowie „UmgebungPrierowsee“ und dem NSG „Prierowsee“ unter Schutz gestellt),- Rangsdorfer See (z.T. innerhalb des Vogelschutzgebietes „Nuthe-Nieplitz-Nie<strong>der</strong>ung - TeilgebietRangsdorfer See““ und des NSG „Rangsdorfer See“ unter Schutz gestellt).Ein weiterer Bereich, <strong>der</strong> aufgrund seiner Großräumigkeit und Ungestörtheit eine beson<strong>der</strong>e Bedeutungfür den Artenschutz aufweist, ist ein Waldareal südöstlich von Zesch am See sowie Areale umLindenbrück und südlich von Telz. Hier kommen störungsempfindliche Großvogelarten vor.Der Bereich um den Rangsdorfer See, <strong>der</strong> im Norden in den Planungsraum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> hineinreicht,hat neben <strong>der</strong> oben erwähnten Bedeutung für Wiesenbrutvögel ebenso eine beson<strong>der</strong>e überregionaleBedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasser- und Watvögel und ist als Vogelschutzgebieteuropäisch unter Schutz gestellt. Nordische Gänse, insbeson<strong>der</strong>e Saat- undBlessgänse, weisen im Gebiet mit jährlich mehreren Zehntausend Exemplaren sehr hoheIndividuenzahlen im Bereich des Rangsdorfer Sees als Schlafgewässer auf. Auch <strong>der</strong> Kranich nutztFlachwasserbereiche dieses Gebietes, des Prierowsees und des Horstfel<strong>der</strong> Hechtsees als Schlafplatzund kommt hier mit über 100 Exemplaren vor. Die Rastbestände des Kranichs haben in denletzten Jahren deutlich zugenommen. Nordische Gänse und Kraniche sind ab Ende September bis inden Dezember sowie von März bis April zu erwarten. Sehr hohe Rastzahlen werden beson<strong>der</strong>s imOktober erreicht (ABBO 2001). Zur Nahrungssuche werden neben den in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Schlafgewässerliegenden Gebieten auch weiter entfernte großräumige Acker- und Grünlandgebiete so dieSaalow-, die Zülownie<strong>der</strong>ung und die Nie<strong>der</strong>ung westlich Dabendorf aufgesucht.Das trifft auch für die Großtrappe zu, die Flugwege in ehemalige Einstandsgebiete auch ohne Verbindungzu einem Brut- o<strong>der</strong> Einstandsgebiet nutzt (LUGV, 2012).Im Folgenden werden die in <strong>Zossen</strong> relevanten Arten und die ihnen zugeordneten Schutz- und Restriktionsbereichenach TAK tabellarisch wie<strong>der</strong>gegeben. Die Restriktionsbereiche nach TAK sind nachRechtsprechung als weiche Tabukriterien anzusehen. Bei den Restriktionsbereichen handelt es sichim Wesentlichen um, essentielle Zug- bzw. Wan<strong>der</strong>korridore z. B. zwischen Brutstandorten undHauptnahrungsfläche. Damit ergeben sich bei den Gänsen Restriktionsbereiche. Restriktionsbereichefür alle an<strong>der</strong>en Arten haben in <strong>der</strong> vorliegenden Planung bislang keinen Eingang gefunden und werdennur <strong>der</strong> Vollständigkeit wie<strong>der</strong>gegeben. In <strong>der</strong> Spalte „Anmerkungen“ sind, soweit wesentlich,weiterführende Informationen zum Datenbestand und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Darstellungsmethodik enthalten:Schutzbereich(finden als harte Tabuzonen Anwendung)Restriktionsbereich(haben keine Eingang in die Planunggefunden)AnmerkungSchutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedrohter, beson<strong>der</strong>s störungssensibler VogelartenFischadlerEinhalten eines Radius von 1.000 mzum HorstRotmilanEinhalten eines Radius von 1.000 mzum HorstRohrweiheEinhalten eines Radius von 500 mzum Horst.WeißstorchEinhalten eines Radius von 1.000 mzum Horst.Einhalten eines Radius von 1.000 m zumHorstFreihalten <strong>der</strong> Nahrungsflächen im Radiuszwischen 1.000 m bis 3.000 m um den Horstsowie <strong>der</strong> Flugwege dorthin.IDAS Luckenwalde- 26 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungKranichEinhalten eines Radius von 500 mzum Brutplatz.RohrdommelEinhalten eines Radius von 500 mzum Horst.WiesenweiheEinhalten eines Radius von 1.000 mzum Brutplatz.Rast- und Überwinterungsplätze störungssensibler ZugvögelKranichKranich:Bei Schlafplätzen ab regelmäßig 500Exemplaren Einhalten eines Korridorsvon wenigstens 2.000 m alsSchutzbereich zur Beruhigung desunmittelbaren Schlafplatzumfeldesund zur Gewährleistung <strong>der</strong> Rastplatz-funktion(Vorsammelplätze,Nahrungsflächen, ungerichteteFlugbewegungen);Bei Schlafplätzen ab regelmäßig10.000 Exemplaren Einhalten einesKorridors von wenigstens 10.000 mals Schutzbereich zur Gewährleistung<strong>der</strong> Rastplatz-funktion (Erreichbarkeitund Sicherung <strong>der</strong> Nahrungsflächen,Min<strong>der</strong>ung vonSchadwirkungen an landwirtschaftlichenKulturen durch Konzentrationseffektauf-störungsfreien Restflächen,Min<strong>der</strong>ung des Kollisionsrisikos).GänseBis 5.000 m ab Schlafgewässergrenze,auf denen regelmäßig mindestens5.000 nordische Gänserasten ;KiebitzEinhalten eines Radius von 1.000 mzu Rastgebieten, in denen regelmäßigmindestens 2.000 Kiebitze rasten.Sicherung <strong>der</strong> Hauptflugkorridore zwischenÄsungsflächen und Schlafplätzensowie von Äsungsflächen, auf denenregelmäßig mindestens 20 % des Rastbestandeso<strong>der</strong> mindestens 5.000 nordischeGänse rasten.Die Abgrenzung <strong>der</strong> Schlafgewässerwurden aus <strong>der</strong> digitalen Zuarbeit <strong>der</strong>Standgewässer des Landkreises übernommenund tlw. durch Digitalisierungauf <strong>der</strong> Grundlage von Luftbil<strong>der</strong>n und<strong>der</strong> Plangrundlage ergänzt.Relevante Daten ergaben sich über dieo.g. Quellen hinaus, durch die Erarbeitungeines avifaunistischen Gutachtensüber das Vorkommen ausgewählterVogelarten in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong>.Die Abgrenzung <strong>der</strong> Schlafgewässerwurden aus <strong>der</strong> digitalen Zuarbeit <strong>der</strong>Standgewässer des Landkreises übernommenund tlw. durch Digitalisierungauf <strong>der</strong> Grundlage von Luftbil<strong>der</strong>n und<strong>der</strong> Plangrundlage ergänzt.Nach den punktuellen Informationen <strong>der</strong>UNB sind zwei Gebiete relevant. Eineflächige Abgrenzung <strong>der</strong> Rastgebiete istnicht erfolgt, weil die Gebiete als auchdie Schutzbereiche im <strong>Stadt</strong>gebiet von<strong>Zossen</strong> vollständig im LSG „Nuthetal-Beelitzer San<strong>der</strong>“ liegen, das ohnehinals harte Tabuzone angenommen wird.Tab. 6:Übersicht <strong>der</strong> in <strong>Zossen</strong> TAK-relevanten Arten und <strong>der</strong>en Schutz- und RestriktionsbereicheIDAS Luckenwalde- 27 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungDie TAK definiert auch Schutz- und Restriktionsbereiche für Gebiete mit beson<strong>der</strong>er Bedeutung fürden Fle<strong>der</strong>mausschutz:Schutzbereich Restriktionsbereich AnmerkungGebiete mit beson<strong>der</strong>er Bedeutung für den Fle<strong>der</strong>mausschutzEinhalten eines Radius von mindestens1.000 m: zu Fle<strong>der</strong>mauswochenstuben undMännchenquartieren <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>sschlaggefährdeten Arten(Großer und Kleiner Abendsegler,Zwergfle<strong>der</strong>maus, Zweifarb- undRauhautfle<strong>der</strong>maus) mit mehr alsetwa 50 Tieren, zu Fle<strong>der</strong>mauswinterquartierenmit regelmäßig > 100 überwinterndenTieren o<strong>der</strong> mehr als 10Arten, zu Reproduktionsschwerpunktenin Wäl<strong>der</strong>n mit Vorkommen von >10 reproduzierenden Fle<strong>der</strong>mausarten, zu Hauptnahrungsflächen <strong>der</strong>beson<strong>der</strong>s schlaggefährdeten Artenmit > 100 zeitgleich jagendenIndividuen.Einhalten eines Radius von 200 m:zu regelmäßig genutzten Flugkorridoren,Jagdgebieten und DurchzugskorridorenschlaggefährdeterArtenAußengrenze Vorkommengebiet bzw.Winterquartier + Radius 3 kmStrukturreiche Laub- und Mischwaldgebietemit hohem Altholzanteil >100 haund Vorkommen von mindestens 10Fle<strong>der</strong>mausarten o<strong>der</strong> hoher Bedeutungfür die Reproduktion gefährdeter ArtenTab. 7:Übersicht <strong>der</strong> TAK-Aussagen zum Fle<strong>der</strong>mausschutzAus <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong> Zuarbeiten <strong>der</strong> Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Flämingzum Thema Fle<strong>der</strong>mäuse ergibt sich, dass sich im <strong>Stadt</strong>gebiet folgende Nachweise ergeben.Graues Langohr (Plecotus austriacus)Nachweise in Winterquartieren in den ehemaligen Bunkern des TÜP Wünsdorf und in <strong>der</strong> GlienickerKircheMopsfle<strong>der</strong>maus (Barbastella barbastellus)Zwei nachgewiesene Winterquartiere im NSG Jägersberg-SchirknitzbergInsgesamt lässt sich auch hier festhalten, dass aufgrund <strong>der</strong> eben beschriebenen Kenntnislage keineTabuzonen auf Grundlage <strong>der</strong> TAK begründet werden können.Die folgende Abbildung zeigt die Verortung <strong>der</strong> angewandten Restriktionsbereiche, wie sie auch inden Plan-Nr. W3 (siehe Anlage) eingegangen sind:IDAS Luckenwalde- 28 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 9:Artenschutzrechtliche Restriktionsbereich nach TAK BrandenburgIDAS Luckenwalde- 29 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.3.3. Zusammenfassung <strong>der</strong> angewendeten Tabuzonen im Bereich des Natur- undArtenschutzesFlächentypharte TabuzoneArt <strong>der</strong> Tabuzoneweiche TabuzoneSchutzgebiete nach NaturschutzrechtNaturschutzgebieteLandschaftsschutzgebieteNatura-2000 GebieteNaturdenkmalegesetzlich geschützte BiotopeGebietsfläche(aufgrund gesetzlichen Schutzstatusund <strong>der</strong> Aussagen des Windkrafterlassessowie <strong>der</strong> Rechtsprechung)Gebietsfläche(aufgrund gesetzlichen Schutzstatusund <strong>der</strong> Aussagen des Windkrafterlassessowie <strong>der</strong> Rechtsprechung)Gebietsfläche(aufgrund gesetzlichen Schutzstatusund <strong>der</strong> Aussagen des Windkrafterlassessowie <strong>der</strong> Rechtsprechung)Gebietsfläche(aufgrund gesetzlichen Schutzstatusund <strong>der</strong> Aussagen <strong>der</strong> Rechtsprechung)Gebietsfläche(aufgrund gesetzlichen Schutzstatusund <strong>der</strong> Aussagen <strong>der</strong> Rechtsprechung)/////ArtenschutzFischadlerRotmilanRohrweiheWeißstorchKranichRohrdommelWiesenweihelGänseKiebitzRadius von 1.000 um Horst(aufgrund TAK)Radius von 1.000 um Horst(aufgrund TAK)Radius von 500 um Horst(aufgrund TAK)Radius von 1.000 um Horst(aufgrund TAK)Radius von 500 um Brutplatzbei Schlafgewässer ab 500 ExemplarenRadius von 2.000 m um Schlafgewässer(aufgrund TAK)Radius von 1.000 um Brutplatz(aufgrund TAK)Radius von 1.000 um Brutplatz(aufgrund TAK)Radius von 5.000 um Schlafgewässermit mind. 5.000 nordischen Gänsen(aufgrund TAK)Radius von 1.000 zu Rastgebieten mitmind. 2.000 Exemplaren(aufgrund TAK)sonstige schutzwürdige LandschaftsbereicheNuthe-Nieplitz-Nie<strong>der</strong>ung (teilweise) / Fläche an sich(aufgrund Bedeutung als Lebensraumfür Vögel und Fle<strong>der</strong>mäuse)Hauptflugkorridore (vorw. Gänse) / Korridor an sich(aufgrund TAK)/////////Tab. 8:Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen im Bereich des Natur- und ArtenschutzesIDAS Luckenwalde- 30 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.4. Gewässer und Wasserschutz4.4.1. OberflächengewässerIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich mehrere Stand- und Fließgewässer.Die Darstellung basiert auf Zuarbeiten des Landkreises Teltow-Fläming und durch download <strong>der</strong> Onlineabrufbaren GIS-Datensatzes „gewnet25_bb“ des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz39 . Die dargestellten Gewässer bilden aus tatsächlichen Gründen harte Tabuzonen.Darüber hinaus ergibt sich aus <strong>der</strong> Gesetzeslage Folgendes: Gemäß Brandenburgischem Wassergesetz(§ 87 BbgWG) sind Anlagen an Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m genehmigungsbedürftig.Anlagen an Gewässern II. Ordnung sind in einem Abstand bis zu 5 m genehmigungsbedürftig.Gemessen wird jeweils von <strong>der</strong> Böschungsoberkante o<strong>der</strong>, sofern eine solche nicht vorhandenist, von <strong>der</strong> Uferlinie landeinwärts. Die Genehmigung erteilt die Wasserbehörde auf Antrag. Siedarf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentgegenstehen und das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Da die Errichtung von Anlageninnerhalb <strong>der</strong> erwähnten Schutzabstände nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, werden dieAbstände nicht als hartes Tabukriterium bewertet. Sie finden auch keine Anwendung als weiches Tabukriterium.Abb. 10: Darstellung <strong>der</strong> Gewässer in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong>39 Der Datensatz ist unter http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.515599.de abrufbar und enthält alle Gewässer I Ordnung abernicht alle Gewässer <strong>der</strong> II. Ordnung.IDAS Luckenwalde- 31 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungGemäß Bundesnaturschutzgesetz dürfen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und GewässernI. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50Meter von <strong>der</strong> Uferlinie grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t werden(§ 61 BNatSchG).Im <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich nach Auswertung <strong>der</strong> Daten keine Bundeswasserstraßen, wohl aberGewässer I. Ordnung und stehende Gewässer mit einer Größe von mehr als 1 Hektar. Bei dem GewässernI. Ordnung handelt es sich um den Notte-Kanal. Bei den stehenden Gewässern mit einerGröße von mehr als 1 Hektar handelt es sich um eine Vielzahl von Seen, zu denen u.a. <strong>der</strong> GroßeWünsdorfer See, <strong>der</strong> Mötzener See, <strong>der</strong> Große Zechsee und <strong>der</strong> Wolziger See See gehören (vgl.Abb. 10). Um die Gewässer I. Ordnung und die stehenden Gewässer, die größer als 1 ha sind,wird eine harte Tabuzone von 50 m festgelegt. Aufgrund <strong>der</strong> vorliegenden Daten kann <strong>der</strong> Abstandnicht von <strong>der</strong> Uferlinie aus gesetzt werden. Stattdessen wird bei den Fließgewässern vom übermitteltenLinienshape ausgegangen und bei den Standgewässern die Umgrenzung <strong>der</strong> übermittelten Flächenzu Grunde gelegt.4.4.2. TrinkwasserschutzgebieteIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich folgende rechtsverbindlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete:In <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> befinden sich folgende Trinkwasserschutzgebiete:- WSG Groß Schulzendorf (tlw.)- WSG Lindenbrück (tlw.)Die Abgrenzung <strong>der</strong> Gebiete (und <strong>der</strong> Zonen) erfolgte auf Grundlage <strong>der</strong> Informationen vom Landkreisund des LUGVs.Trinkwasserschutzgebiete sind nach § 15 BbgWG per Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete. Siesind regelmäßig in 3 Schutzgebietszonen unterteilt, in denen aufgrund <strong>der</strong> zunehmenden Entfernungzum eigentlichen Ort <strong>der</strong> Wasserfassung (Brunnen) ein abgestufter rechtlicher Schutzstatus gilt –Zone I verfügt über den höchsten Schutzanspruch, Zone III über den niedrigsten. Die Zonen I und IIsind gemäß <strong>der</strong> Musterverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 40 als harte Tabuzonenfür die Windenergienutzung zu werten. In <strong>der</strong> Zone I sind nach Musterverordnung we<strong>der</strong> dasBetreten o<strong>der</strong> Befahren, noch Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Aufschlüsse <strong>der</strong> Erdoberfläche erlaubt. In <strong>der</strong> ZoneII ist u.a. das Errichten von baulichen Anlagen verboten. Damit sind hier die Errichtung und <strong>der</strong>Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.Die Zone III ist am weitesten vom Ort <strong>der</strong> Wasserfassung (Brunnen) entfernt. Hier herrscht damit <strong>der</strong>geringste Schutzanspruch. Dennoch ist hier u.a. die Umwandlung von Wald in eine an<strong>der</strong>e Nutzungsartverboten. Auch die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung ist verboten,wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete o<strong>der</strong> eine Erhöhung <strong>der</strong> Grundflächenzahlim Sinne des § 19 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung zugelassen wird. Gleichzeitig ist aber das Errichteno<strong>der</strong> Erweitern von Kraftwerken o<strong>der</strong> Heizwerken, die <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrechtunterliegen erlaubt, wenn es sich dabei um mit Erdgas, Sonnenenergie o<strong>der</strong> Windkraftbetriebene Anlagen handelt.Bei geteilter Zone III liegt die Zone IIIA näher am Brunnen als Zone IIIB. Zone IIIA verfügt damit übereinen höheren Schutzanspruch als Zone IIIB. In Zone IIIA ist ebenfalls die Ausweisung neuer Baugebieteim Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung ist verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauterGebiete o<strong>der</strong> eine Erhöhung <strong>der</strong> Grundflächenzahl im Sinne des § 19 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnungzugelassen wird. In Zone IIIB ist u.a. die Umwandlung von Wald in eine an<strong>der</strong>e Nutzungsart verboten,während auch hier das Errichten o<strong>der</strong> Erweitern von Kraftwerken o<strong>der</strong> Heizwerken, die <strong>der</strong> Genehmigungspflichtnach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, erlaubt ist, wenn es sich dabei um mitErdgas, Sonnenenergie o<strong>der</strong> Windkraft betriebene Anlagen handelt.Es ist wahrscheinlich, dass die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung imFNP zu einer Neubebauung bisher unbebauter Gebiete und damit auch zur einer Erhöhung <strong>der</strong>Grundflächenzahl auf diesen Flächen führt. An<strong>der</strong>erseits sind Windenergieanlagen im Außenbereich,wo die Konzentrationszonen liegen werden, privilegiert zulässig, auch ohne Darstellung im FNP.Schließlich führt die explizite Nennung <strong>der</strong> Zulässigkeit von Kraftwerken, die mit Windkraft betriebenwerden – nichts an<strong>der</strong>es sind Windenergieanlagen letztlich – in <strong>der</strong> Zone III dazu, dass dies Zonenicht als Tabuzone bewertet und verwendet wird. Schutzabstände zu Trinkwasserschutzgebieten lassensich nicht ableiten.40 als Anlage 1.1.1 (bzw. 1.1.2 bei Gebieten mit geteilter Zone III) zum Leitfaden „Wasserschutzgebiet im Land Brandenburg“ des Ministeriumsfür Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz abrufbar unter: http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.542295.de.IDAS Luckenwalde- 32 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.4.3. Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen im Bereich <strong>der</strong> Gewässer und das WasserschutzesFlächentypharte TabuzoneArt <strong>der</strong> Tabuzoneweiche TabuzoneOberflächengewässerFließgewässer I. Ordnung (Notte-Kanal)Standgewässer, die größer als 1 hasindTrinkwasserschutzgebieteZone I und IIGewässerverlauf plus Schutzabstandvon 50 m beidseits des linienhaftenVerlaufs(aufgrund gesetzlichen Schutzstatus - §61 BNatSchG)Gewässerfläche plus Schutzabstandvon 50 m(aufgrund gesetzlichen Schutzstatus - §61 BNatSchG)Gebietsfläche(zur Einhaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Musterverordnungzur Festsetzung von Wasserschutzgebietendefinierten Verbotstatbestände)///Tab. 9:Zusammenfassung <strong>der</strong> Tabuzonen im Bereich <strong>der</strong> Gewässer und des WasserschutzesDie nachfolgende Abbildung zeigt die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, wie sie auch Eingang inden Plan-Nr. W 4 (siehe Anlage) gefunden haben 41 :41 Der Naturpark <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abbildung mit dargestellt ist, wurde in Plan-Nr. W2 nicht dargestellt, da sich aus dem Naturpark kein Schutzstatusableitet und <strong>der</strong> Naturpark durch das LSG in die Planung integriert wird.IDAS Luckenwalde- 33 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 11: Wasserflächen bzw. wasserrechtlich Flächen mit SchutzzonenIDAS Luckenwalde- 34 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.5. Sonstiges4.5.1. DenkmalschutzIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich diverse Denkmale – Bau- als auch Bodendenkmale. Die entsprechendenInformationen wurden vom Landkreis (Denkmalliste <strong>der</strong> Baudenkmäler) und dem BrandenburgischenLandesamt für Denkmalpflege und Archäologischem Landesmuseum (Bodendenkmale) zugearbeitet.Grundsätzlich sollen im Flächennutzungsplan lediglich nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheitenvon baulichen Anlagen nachrichtlich übernommen. Die bestehenden Baudenkmale sind überdie Erfassung <strong>der</strong> Siedlungsflächen und den ihnen zugeordneten Schutzabständen berücksichtigtworden.Für die Planaussage relevanter sind die Bodendenkmale – speziell die, die sich im Außenbereichbefinden, denn hier besteht unter Umständen ein Konflikt zur Windenergienutzung. Gemäß § 7 desBrandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) 42 besteht eine grundsätzliche Pflicht zumErhalt von Denkmalen bzw. zur Instandsetzung o<strong>der</strong> Bergung und Dokumentation des Denkmals,sofern in das Denkmal eingegriffen wird. Außerdem ist es gemäß § 9 erlaubnispflichtig ein Denkmalentgegen des Erhaltungsgebotes des § 7 zu zerstören, zu beseitigen o<strong>der</strong> an einen an<strong>der</strong>en Ort zuverbringen. Ferner sind Maßnahmen, die die Umgebung eines Denkmales o<strong>der</strong> die Bodennutzungverän<strong>der</strong>n erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist von <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörde zu erteilen, soweit diebeantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll o<strong>der</strong> denBelangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche o<strong>der</strong> private Interessen überwiegenund sie nicht auf an<strong>der</strong>e Weise o<strong>der</strong> nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werdenkönnen. In jedem Fall sind alle Verän<strong>der</strong>ungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Maßgabe <strong>der</strong>Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbundenwerden.Da es sich bei <strong>der</strong> Erlaubnis um eine vorhabenkonkrete Einzelfallentscheidung handelt, werden Bodendenkmalenicht pauschal als harte Tabuzonen angewendet. Im Rahmen einer Potenzialflächenbewertungkann <strong>der</strong> (Boden)denkmalschutz als Restriktionskriterium Beachtung finden.4.5.2. Funk (Militär)Nach Informationen <strong>der</strong> Wehrbereichsverwaltung Ost liegt <strong>der</strong> größere nordöstliche Teil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>gebietsflächeim Interessengebiet (35 km Radius) um die Luftverteidigungsradaranlage Berlin-Tempelhof. Windenergieanlagen können in diesem Gebiet die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> hier verwendetenArt von Radaranlagen stören. Ob eine Störung vorliegt, muss im Verfahren anhand einer Einzelfallbetrachtungunter Berücksichtigung aller lokaler Bedingungen durch die zuständige militärischeDienststelle <strong>der</strong> Bundeswehr geprüft werden.Militärische Richtfunkanlagen und –strecken sind nach Aussagen <strong>der</strong> Wehrbereichsverwaltung <strong>der</strong>zeitnicht durch die Planung berührt.Die Belange <strong>der</strong> Bundeswehr rechtfertigen einen pauschalen Ausschluss von Windenergieanlagenin Form einer harten Tabuzone im Interessengebiet und auch im Übrigen <strong>Stadt</strong>gebiet nicht. Die <strong>Stadt</strong>sieht auch keine Notwendigkeit im Sinne <strong>der</strong> Vorsorge eine weiche Tabuzone zu definieren. Auf Ebene<strong>der</strong> Flächennutzungsplanung fehlen vorhabenkonkrete Informationen. Die Belange <strong>der</strong> Bundeswehrbezüglich <strong>der</strong> Luftverteidigung können als Restriktionskriterium im Rahmen einer PotenzialflächenbewertungBeachtung finden.An dieser Stelle sei informativ darauf hingewiesen, dass die analogen Radargeräte <strong>der</strong> Bundeswehrvom Typ ASR-910 bis zum Jahr 2015 durch neue digitale Radartechnik vom Typ ASR-S ersetzt werdensollen. Nach Aussagen <strong>der</strong> Industrie soll es möglich sein, durch technische Maßnahmen die Störungenvon Windenergieanlagen auf digitale Radargeräte beherrschbar zu machen. Dazu müssten diedigitalen Anlagen aber entsprechend einer vom BMU geför<strong>der</strong>ten Studie mit einem so genanntenWindenergieanlagen-Modkit nachgerüstet werden. Die Maßnahme ist hinsichtlich ihrer Wirksamkeitmesstechnisch noch zu validieren. Der Interessenbereich vom 35 km rund um Landesverteidigungsradarebezieht sich nach aktueller Kenntnislage gemäß Allgemeinem Umdruck Nr. 51 <strong>der</strong> Bundeswehrverwaltungauf den analogen Anlagentyp 910. 4342 Gesetz über den Schutz und die Pflege <strong>der</strong> Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz- BbgDSchG), vom24. Mai 2004 (GVBl.I/04, Nr. 9, S. 215).43 vgl. Drucksache 17/7579 des Deutschen Bundestages vom 02.11.2011; Antwort <strong>der</strong> Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Stand <strong>der</strong>Umsetzung des Energiekonzeptes <strong>der</strong> Bundesregierung bezüglich <strong>der</strong> Windenergie - Drucksache 17/7245, Nr. 3, 19, 20, 22, 23.IDAS Luckenwalde- 35 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.5.3. sonstige TabuzonenIm Rahmen des weiteren Verfahrens können sich die benannten Tabuzonen än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> wegfallen,aber auch neue Zonen 44 dazukommen.4.6. Zusammenfassende Betrachtung <strong>der</strong> TabuzonenDie angewendeten Tabuzonen werden in den Plänen Nummer W 1-4 (siehe Anlage) grafisch dargestellt.Der Plan-Nr. W 1 stellt die Tabuzonen dar, die sich aus den Siedlungsflächen (Bestand und Planung)und den technischen Infrastrukturen (Bestand und Planung ableiten (vgl. Kapitel 4.1 und 4.2). DiePläne-Nr. W 2 und W 3 zeigt die naturschutzrechtlichen Tabuzonen (vgl. Kapitel 4.3). Der Plan W 4stellt die Tabuzonen aus wasserrechtlicher Sicht dar. Diese Karte ist als Einzelkarte aufgeführt, dasich im Bereich <strong>Zossen</strong> beson<strong>der</strong>s viele Gewässer, vor allem Seen, befinden. Der Plan-Nr. W 5 zeigteine Zusammenstellung aller Tabuzonen - differenziert nach harten und weichen Tabuzonen – und diesich ergebenden Potenzialflächen, die nicht von Tabuzonen überdeckt sind.Die Potenzialfläche 1 ist unter dem Vorbehalt dargestellt, dass die vom Landkreis Teltow-Flämingangestrebte Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-<strong>Zossen</strong>er Heide“ nicht stattfindet.Der Landkreis Teltow-Fläming hat mit Datum vom 24.06.2013 eine Verfügung zur einstweiligen Sicherstellungdes geplanten Landschaftschutzgebiets erwirkt.Die Verfügung ist im Amtsblatt 20/2013 des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.Mit Einbeziehung des <strong>der</strong> Potenzialfläche 1 ergibt sich folgende Flächenstatistik:FlächenkategorieHarte TabuzonenHarte und weiche Tabuzonenermittelte Potenzialflächen (vgl. Abb. 13)Fläche 1: 576,1 haFläche 2: 332,3 haFläche 3: 146,5 haFläche 4: 108,9 ha<strong>Stadt</strong>gebietGröße in ha15.149,00 ha16.793,20 ha1.163,80 ha17.957,00 haTab. 10: Flächenbilanz Tabuzonen und ermittelte PotenzialflächenDie nachfolgenden Abbildungen zeigen alle ermittelten Tabuzonen und die Potenzialflächen, wie sieauch Eingang in den Plan-Nr. W 5 (siehe Anlage) gefunden haben 45 :44 Nach Rechtsprechung sind z.B. folgende Tabuzonen denkbar/möglich: regionalbedeutsamen Gebiete für den Freiraumverbund, regionalbedeutsamen Teilräumen <strong>der</strong> Kulturlandschaft, Sicherung überörtlich bedeutsamer Sichtachsen und Naherholungsbereiche.45 Der Naturpark <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abbildung mit dargestellt ist, wurde in Plan-Nr. W2 nicht dargestellt, da sich aus dem Naturpark kein Schutzstatusableitet und <strong>der</strong> Naturpark durch das LSG in die Planung integriert wird.IDAS Luckenwalde- 36 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 12: Darstellung <strong>der</strong> harten und weichen Tabuzonen im <strong>Stadt</strong>gebietIDAS Luckenwalde- 37 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung5. Bewertung <strong>der</strong> Potenzialflächen und Prüfung ob die Flächen <strong>der</strong> Windenergienutzungin substanzieller Weise Raum bietenEntsprechend <strong>der</strong> durch die Rechtsprechung vorgegebenen Methodik, hat für die Potenzialflächeneine Abwägung <strong>der</strong> Windenergienutzung mit konkurrierenden Belangen zu erfolgen. Mögliche Prüfkriteriensind bspw. die Flächengröße und Restriktionen des Naturschutzes, des Bodendenkmalschutzes,<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, des Funkverkehrs (auch Radar), die nicht als die harten o<strong>der</strong> weichenTabuzonen in die Planung eingeflossen sind. In <strong>der</strong> Folge scheiden unter Umständen Potenzialflächeaus. Im Ergebnis verbleiben die Flächen, die tatsächlich im FNP als Konzentrationsflächendargestellt werden.Danach ist zu prüfen, ob <strong>der</strong> Windenergie mit den Darstellungen des FNP in substanzieller WeiseRaum geschaffen wird. Nach Rechtsprechung bedarf es einer von <strong>der</strong> Gemeinde in die Gesamtbewertungeinzustellenden objektiven Bezugsgröße, bei <strong>der</strong> es sich letztlich nur um die Relation zwischen<strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und den auf<strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong> beschriebenen Prüfungsreihenfolge ermittelten Flächen handeln kann, die sichnach Abzug <strong>der</strong> „harten“ Tabuzonen, d.h. <strong>der</strong>jenigen Bereiche ergeben, in denen die Errichtung und<strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossensind. 46 Dieser Ansatz wird durch das Schrifttum bestätigt und konkretisiert. Gatz führt aus:„Substanziell, d.h. nicht nur marginal bzw. unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestenseinem Fünftel genannt werden dürfen.“ 47 Er bezieht sich dabei auf ein Verhältnis, das sichaus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zulässigerweise errichtbaren Windenergieanlagen, die möglich wären wenn dieStandortplanung unterbleiben würde und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> in den Konzentrationsflächen möglichen Windenergieanlageergibt. Es erscheint zulässig, dass man statt <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Windenergieanlagen, dieentsprechenden Flächengrößen zueinan<strong>der</strong> ins Verhältnis setzt. Damit for<strong>der</strong>t Gatz letztlich das, wasauch gerichtlich gefor<strong>der</strong>t wird, nämlich ein Inbeziehungsetzen <strong>der</strong> Konzentrationsflächengröße und<strong>der</strong> Flächengröße des Gemeindegebietes, in dem Windenergieanlagen grundsätzlich zulässig sind –also den Flächen, die nicht als harte Tabuzonen zu behandelt sind.Schließlich gibt auch die Energiestrategie des Landes Brandenburg einen Anhaltspunkt zur Bewertung<strong>der</strong> Flächengröße. In <strong>der</strong> Energiestrategie 2020 des Landes Brandenburg 48 heißt es, dass zumErreichen <strong>der</strong> energiepolitischen Ziele des Landes zum Jahr 2020, mindestens 555 km 2 Windeignungsgebietebenötigt werden. 49 Dies entspricht rund 2% <strong>der</strong> Landesfläche des Landes Brandenburg50 . Die (aktuelle) Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg bestätigt diese Zahl. 51 Mit Erreichendieser politischen Zielstellung, wird davon ausgegangen, dass <strong>der</strong> Windenergienutzung substanziellausreichend Raum geboten wird. Rechnerisch wird dieses Ziel erreicht, wenn jede BrandenburgerGemeinde 2% ihrer Fläche als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung zur Verfügungstellt. 2% des Gemeindegebietes entsprächen ca. 360 ha.Die ermittelten Potenzialflächen sind in Karte W 5 (siehe Anlagen) detailliert dargestellt. Sie nehmeneine Fläche von ca. 1.165 ha ein.Die Stellungnahmen <strong>der</strong> Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Flächen ergeben. So werden die Flächen des geplanten LSG „Wierachteiche-<strong>Zossen</strong>er Heide“ für diezunächst insgesamt eine weiche Tabuzone vorgesehen war, als Alternative (ohne weiche Tabuzone)dargestellt. Dadurch ergibt sich eine zusätzliche große Potenzialfläche, die im Wesentlichen im Bereichdes von <strong>der</strong> Regionalplanung dargestellten Windeignungsgebietes liegt.Die Lage <strong>der</strong> ermittelten Konzentrationsflächen ergibt sich aus folgen<strong>der</strong> Abbildung:46. Wustermark-Urteil, Randnummer 52.47 Gatz, S. (2009): Windenergieanlagen in <strong>der</strong> Verwaltungs- und Gerichtspraxis vhw-Verlag Bonn, 1. Auflage, S. 272, Rnr. 666.48 Bericht <strong>der</strong> Landesregierung: Energiestrategie des Landes Brandenburg – Umsetzung des Beschlusses des Landtages, DS 4/2893-B, vom18. Mai 2006, beschlossen am 20.05.2008.49 vgl. a.a.O., S. 47.50 Die Landesfläche beträgt 29.483,13 qkm (vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (2011): Statistischer Bericht AV3-j/10, S. 30.).51 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (2012): Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg,Redaktionsschluss 21.02.12, beschlossen am 28.02.12, S. 39.IDAS Luckenwalde- 38 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung108,9 ha1,3 ha576,1 ha146,5 ha332,3 haAbb. 13: Lage möglicher Konzentrationsflächen im <strong>Stadt</strong>gebietIDAS Luckenwalde- 39 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung5.1. GrundlagenFür eins <strong>der</strong> wichtigsten politischen Instrumente, die verstärkte Nutzung erneuerbaren Energien, hatim Land das Umweltressort fe<strong>der</strong>führend die Verantwortung. Bis 2030 ist es das Ziel des Landes, denAnteil <strong>der</strong> erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 32 Prozent (= 170 PJ) zu steigern.Um die vorhandenen Windenergiepotenziale zu ermitteln und Planungsbehörden und möglichen BetreibernPlanungsgrundlagen an die Hand zu geben, erfolgt im Land Brandenburg die überörtliche undrahmensetzende Steuerung von Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Eignungsgebietenfür die Windnutzung (Windeignungsgebiete bzw. WEGs) in den Regionalplänen <strong>der</strong> Regionalen Planungsgemeinschaften.Außerhalb dieser Gebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen in <strong>der</strong>Regel ausgeschlossen.Um eine unkontrollierte Entwicklung zu vermeiden und die Zulässigkeit von Vorhaben <strong>der</strong> Windenergienutzungaktiv im Sinne <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und unter Abwägung aller Belange zu steuern, stellt die <strong>Stadt</strong><strong>Zossen</strong> in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen 52 für die Windenergienutzung dar.Sie greift dabei aber nicht von vornherein auf die von <strong>der</strong> Regionalplanung vorgesehen Potenzialflächezurück. Die Kriterien für die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (s.Kap. 3.2.1 Regionalplan) sind nicht mehr aktuell und berücksichtigen die Restriktionen in den Kapiteln3.2.1.4.1 Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedrohter, beson<strong>der</strong>s störungssensibler bzw.störungssensibler Vogelarten und weitere Schutzkriterien gemäß Erlass des Ministeriums fürUmwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01.01.2011, Anlage 1 Ziffern 1ff, 2ff, 4 und6, siehe Einzelfallregelung in Tabelle S. 86 zu a) Seeadler, b) Schwarzstorch, c) Fischadler,d) Baumfalke, e)Kranich, f) Wachtelkönig, g) Großtrappe, h) Wiesenweihe und3.2.1.4.2 für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1.1.2011, Anlage 1, Ziff. 7.4) und Gebietemit beson<strong>der</strong>er Bedeutung für den Fle<strong>der</strong>mausschutz (Ziffer 10), a) Goldregenpfeifer:Ausschluss in Rastgebieten mit regelmäßigem Auftreten von mehr als 200 Vögeln, b) Fle<strong>der</strong>mäuse:Ausschluss von Waldgebieten mit hoher ökologischer Bedeutung (strukturreicheLaub- und Mischwaldgebiete mit hohem Altholzanteil)nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand nur ungenügend.Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> verfolgt mit <strong>der</strong> vorliegenden Planung das Ziel, mit einer aktiven Steuerung <strong>der</strong>Windenergienutzung die Energiewende auf lokaler Ebene zu forcieren.Zur räumlichen Eingrenzung möglicher geeigneter Flächen im <strong>Stadt</strong>gebiet hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> diverseKriterien (Tabuflächen, Abstände etc.) als Grundlage einer Potenzialflächenanalyse festgelegt.Die Potenzialflächenanalyse liegt <strong>der</strong> Begründung als Anlage 1 bei.In einem „Flächennutzungsplan-Teilbereich Windkraft“ wurde eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungdurchgeführt und im Rahmen <strong>der</strong> Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4BauGB weitere Abwägungsmaterialien zu den einzelnen Flächen gesammelt. Die Anregungen <strong>der</strong>Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Stellungnahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeit wurdengeprüft und flossen teilweise in den Entwurf des Flächennutzungsplanes ein.5.2. PlanungszieleDie angestrebte Energiewende bietet Chancen und Möglichkeiten für eine ressourcenschonende undeffiziente Energiegewinnung. Für Kommunen bedeutet dies zunächst Einsparpotenziale zur Steigerung<strong>der</strong> Energieeffizienz zu nutzen, was z.B. durch die energetische Optimierung von Siedlungsbereichenund von kommunalen Gebäuden erreicht werden kann. Darüber hinaus sollen soweit möglichfossile Energieträger durch erneuerbare Energien ersetzt werden.Eine Möglichkeit <strong>der</strong> effizienten Energiegewinnung ist die verstärkte Nutzung <strong>der</strong> Windenergie. Nebeneiner klimafreundlichen Stromerzeugung hat die Windkraft als kommunale Energiequelle weitere Positiveffekte:• Steigerung <strong>der</strong> Eigenversorgung mit Energie;• Regionale Wertschöpfung: Gemeinde- und Bürgerwindparks bieten die Chance, die Bürger <strong>der</strong>Kommune am wirtschaftlichen Erfolg eines Windparks partizipieren zu lassen;• Imagegewinn: Erneuerbare Energien stehen für eine mo<strong>der</strong>ne, fortschrittliche Energieversorgungund belegen die Innovationsfreudigkeit <strong>der</strong> Kommune.52Die Wörter Konzentrationsfläche und Konzentrationszone werden im folgenden Text synonym verwendet.IDAS Luckenwalde- 40 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung• Die bisherige Möglichkeit <strong>der</strong> Bebauung nach § 35 BauGB entspricht nicht mehr den Zielen undenergiepolitischen Überlegungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong>.Vor dem Hintergrund, <strong>der</strong> Windenergie im <strong>Stadt</strong>gebiet substanziell mehr Raum geben zu können,verfolgt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> mit <strong>der</strong> Aufstellung des Flächennutzungsplanes-Teilbereich Windkraftfolgende Ziele:• Ausweisung möglichst großer zusammenhängen<strong>der</strong> Flächen als Konzentrationsflächen fürdie Errichtung von Windenergieanlagen. Eine „Verspargelung“ <strong>der</strong> Landschaft mit einzelnen Anlagenauf verstreut im <strong>Stadt</strong>gebiet liegenden Flächen soll vermieden werden.5.3. Vorgehensweise zur <strong>Ermittlung</strong> von Potenzialflächen für die Nutzung <strong>der</strong>WindenergieIn Stufe I wurden für das <strong>Stadt</strong>gebiet „harte“ und „weiche“ Tabuzonen anhand des FNPs-Vorentwurfes, des Regionalplans und des Landschaftsplans etc. ermittelt. Harte Tabuzonen (Siedlungsflächen,naturschutzrechtlich bedeutsame Flächen, Wald, Gewässer, Infrastrukturanlagen etc.)kommen nicht für eine Windenergienutzung in Betracht bzw. sind für eine <strong>der</strong>artige Nutzung ungeeignet(Ausschlussbereiche). Sie unterliegen auch nicht <strong>der</strong> Abwägung zwischen den Belangen <strong>der</strong>Windenergienutzung und wi<strong>der</strong>streitenden Belangen. In weichen Tabuzonen (Abstände - sogenannte„Puffer“ - zu schützenswerten Nutzungen, Kompensationsflächen, Verkehrsflächen etc.) sollen Windenergieanlagenaus unterschiedlichen Gründen <strong>der</strong> lokal erfor<strong>der</strong>lichen städtebaulichen Ordnung bzw.Anfor<strong>der</strong>ungen des Umweltschutzes gegen unterschiedliche Belange abgewogen werden.Bereich/Relevanz Harte Tabuzone Weiche TabuzoneWohnbauflächenWohnbauflächen plus Schutzabstand von Schutzabstand von 1.050750 mgemischte Bauflächen/ Wohnbau-Bauflächen plus Schutzabstand von 450 m Schutzabstand von 600 msplitter im Außenbereichgewerbliche Bauflächen - GewerbegebieteBestandsbebauung und Schutzabstand von250 mgewerbliche Bauflächen - Industriegebiete/Son<strong>der</strong>bauflächen Son<strong>der</strong>bauflächen ohne Schutzabstand /Son<strong>der</strong>bauflächeSon<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstand von Schutzabstand von 80 m65 mSon<strong>der</strong>bauflächen „Erholung“ Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstand von Schutzabstand von 1.050750sonstige Erholungsnutzung – Son<strong>der</strong>bauflächen plus Schutzabstand von Schutzabstand von 600 mSplitterflächen im Außenbereich 450 mVer- und Entsorgungsflächen Ver- und EntsorgungsflächenFriedhöfe, Parkanlagen, Dauerkleingärten,Grünfläche plus Schutzabstand von 300 m Schutzabstand von 600 mSportplätzeStraßenverkehrsflächenStraßenverkehrsflächen plus Schutzabstand Schutzabstand von 80 mvon 65 mBahnflächen Bahnfläche plus Schutzabstand von 180 m Schutzabstand von 240 mSchiffsverkehrOberer Böschungsrand plus Schutzabstand Schutzabstand von 80 mvon 65 mVer- und Entsorgungsflächen Ver- und EntsorgungsflächenHochspannungsfreileitungstrassen Schutzabstand von 90 m Schutzabstand von 120 mVogelarten nach TAK)Zwischen 500 m und 1.000 mFle<strong>der</strong>mäusen1.000 mNaturschutzgebieteGebietsflächeLandschaftsschutzgebieteGebietsflächeNatura-2000 GebieteGebietsflächeNaturdenkmaleGebietsflächegesetzlich geschützte Biotope GebietsflächeFließgewässer I. OrdnungSchutzabstand von 50 mStandgewässer, die größer als 1 Schutzabstand von 50 mha sindTrinkwasserschutzgebiete Zone Iund IIGebietsflächeTab. 11: Abgrenzungsgröße <strong>der</strong> harten und weichen TabuzonenDiese „harten“ und „weichen“ Tabuzonen wurden auf einer das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet umfassendenKartengrundlage dargestellt und miteinan<strong>der</strong> verschnitten. Hinsichtlich <strong>der</strong> gewählten Schutzabständezu den einzelnen Kriterien wird auf die vorherigen Kapitel verwiesen.IDAS Luckenwalde- 41 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungIn Stufe II werden die verbleibenden „weißen Flächen“ im <strong>Stadt</strong>gebiet einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.Hierbei wurden mögliche Restriktionen <strong>der</strong> Nachbarkommunen (Wohngebäude im Außenbereich),Windhöffigkeit, Flächengröße und Geometrie <strong>der</strong> Potenzialflächen, Pufferbereiche zu Naturschutzgebieten,die Netzanbindung etc. geprüft. Abschließend erfolgte eine Bewertung <strong>der</strong> einzelnen(Teil-) Flächen hinsichtlich ihrer Eignung.Abb. 14: Schema <strong>der</strong> PotenzialflächenanalysegeeignetUngeeignetDas Flächenpotenzial reicht aus für die Errichtung von drei und mehr WEA.Im räumlichen Zusammenhang bestehen weitere Potenzialflächen, sodass drei o<strong>der</strong> mehrWEA im räumlichen Zusammenhang errichtet werden können.Gebiete sind geeignet, da mittlere Windgeschwindigkeit |> 5,5 m/s bei 100 m HöheAus den standortspezifischen Vorgaben kann eine hohe Eignung abgeleitet werden.Der Eignung des Potenzialstandortes stehen im Ergebnis <strong>der</strong> Plausibilitätsprüfungkeine standortspezifischen o<strong>der</strong> naturschutzfachlichen Aspekte entgegen.Das Flächenpotenzial reicht zur Errichtung von mind. einer WEA nicht aus.Ein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Potenzialflächen besteht nicht, es können nurzwei WEA im räumlichen Zusammenhang errichtet werden,Flächengröße kleiner als 0,8 ha (Flächengröße <strong>der</strong> vom Rotor überstrichenen Grundfläche)Flächenbreite geringer als 100 m (Durchmesser <strong>der</strong> vom Rotor überstrichenen Grundfläche)Der Errichtung von WEA stehen an<strong>der</strong>e Planungen entgegen,Überlagerung <strong>der</strong> Potenzialfläche mit naturschutzrelevanten Waldflächen,Überlagerung <strong>der</strong> Potenzialfläche mit Abgrabungsbereichen,Netzanbindung mit erheblichem Aufwand verbundenAus den standortspezifischen Vorgaben lässt sich ableiten, dass dieser Potenzialstandortfür die Errichtung von WEA ungeeignet ist.Aufgrund <strong>der</strong> fehlenden standorttechnischen Eignung sowie <strong>der</strong> zu erwartenden negativenAuswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt wird <strong>der</strong> Potenzialstandortgrundsätzlich als ungeeignet bewertet.Tab. 12: Überschlägige Bewertung <strong>der</strong> Potenzialstandorte im Rahmen <strong>der</strong> PlausibilitätsprüfungIn <strong>der</strong> sich anschließenden Einzelfallprüfung als Stufe III <strong>der</strong> o.g. Potenzialanalyse werden die verbliebenenPotenzialflächen hinsichtlich Immissionen, Natur- und Artenschutz, Darstellungen im Regionalplan,Gewässer, Böden, Landschaftsbild/Erholung etc. näher untersucht. Für jede Fläche werdendie einzelnen Faktoren in einem Steckbrief bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen/Beeinträchtigungennäher beschrieben.Im Rahmen <strong>der</strong> Potenzialflächenanalyse Windenergie wurde <strong>der</strong> Suchraum 5 aufgrund <strong>der</strong> Flächengrößefür die Errichtung von Windenergieanlagen als ungeeignet bewertet. Diese Potenzialfläche wirdin die weiteren Untersuchungen nicht mehr einbezogen.IDAS Luckenwalde- 42 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung5.4. Allgemeine Aussagen5.4.1. Höhenentwicklung von WindenergieanlagenWindenergieanlagen müssen ab einer Höhe von 100 m im Interesse <strong>der</strong> Flugsicherheit mit farbigmarkierten Rotorblättern und nachts zusätzlich mit einer Licht-Befeuerung versehen werden. Dieso gekennzeichneten Anlagen werden im Landschaftsraum noch deutlicher wahrgenommen. In <strong>der</strong>Vergangenheit wurden daher in Flächennutzungsplänen zum Schutz des Landschaftsbilds oft Höhenbeschränkungenvon 100 m Gesamthöhe aufgenommen. Unter heutigen Gesichtspunkten ist ein wirtschaftlicherBetrieb einer maximal 100 m hohen Windenergieanlage im Binnenland aber kaum nochmöglich. Gegenwärtig besteht für das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Zossen</strong> keine Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen.Auch im Rahmen des Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ ist keine Höhenbeschränkungvorgesehen.Bauhöhen von über 100 m betreffen i.W. das engere Umfeld bis zu etwa 1 km Distanz zu Wohngebieten,Hofstellen und Streubebauung im Außenbereich. Ohne sichtverschattende Elemente wie höhereGehölzstrukturen, Wirtschaftgebäude etc. können Wohngebäude - teilweise ganz massiv - jenach Lage und Ausrichtung von Wohnräumen/Freiraumbereichen von den zunehmenden Anlagenhöhenbetroffen sein.Für das weitere Umfeld sind die Auswirkungen überwiegend nicht gravierend, da <strong>der</strong> Außenbereichim <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Zossen</strong> durch eine Vielzahl straßen-/grabenbegleiten<strong>der</strong> Gehölzstrukturen und Waldbereichegeprägt wird, die zu sichtverschatteten Bereichen führen. Voraussetzung ist, dass es sichnicht um beson<strong>der</strong>s wertvolle und ungestörte Landschaftsabschnitte handelt.Im Rahmen <strong>der</strong> Diskussion um die Höhenentwicklung von Windenergieanlagen ist das Kriterium <strong>der</strong>Flächeneffektivität beson<strong>der</strong>s zu beachten. Aufgrund <strong>der</strong> nur begrenzt zur Verfügung stehenden Potenzialflächenfür die Nutzung <strong>der</strong> Windenergie sollten diese möglichst effektiv genutzt werden. Hierbeigilt, je höher eine Windenergieanlage ist desto effizienter <strong>der</strong> Betrieb. Im Ergebnis haben hoheAnlagen einen geringeren „Flächenverbrauch“ für dieselbe Leistung als kleinere Anlagen. Windenergieanlagenmit einer Gesamthöhe von unter 100 m wurden in jüngster Vergangenheit nicht mehr errichtet.Dies belegen auch aktuelle Untersuchungen. Heute liegt die Turmhöhe (Nabenhöhe) bei neuinstalliertenWindenergieanlagen im Schnitt bei etwa 105 m, wobei erst Höhen von 130 m typisch fürdas Binnenland sind.“ Parallel dazu verän<strong>der</strong>te sich auch <strong>der</strong> Rotordurchmesser, <strong>der</strong> sich von ca. 23m in den 1990ern auf aktuell durchschnittlich 83 m entwickelt hat. Da <strong>der</strong> Rotordurchmesser direkt mit<strong>der</strong> WEA-Nennleistung zusammenhängt, erreichten die Anlagen immer höhere Megawattzahlen.5.4.2. Auswirkungen <strong>der</strong> PlanungVerkehrDie Erschließungssituation ist insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Bauphase einer Windenergieanlage von Bedeutung.Für die einzelnen Standorte sind neben <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Befestigung auch Straßenbreiten, Kurvenradien,Straßenrandbebauung bzw. -bepflanzung sowie Gräben und die Tragfähigkeit von Brücken zuprüfen. Im Bereich <strong>der</strong> Anlagenstandorte müssen zur Montage <strong>der</strong> Windenergieanlagen Stellflächenfür Schwerlastkräne sowie Flächen für die Vormontage und Lagerung von Anlagenkomponenten befestigtwerden. Diese werden nach <strong>der</strong> Montage wie<strong>der</strong> zurückgebaut, es verbleibt zumeist eine geschotterteZuwegung für Fahrzeuge des Wartungspersonals.Um die Auswirkungen einer Windenergieanlage in <strong>der</strong> späteren Betriebsphase zu minimieren, bedarfes schon bei <strong>der</strong> Standortplanung einer intensiven Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger. Insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> periodische Schattenwurf <strong>der</strong> Rotorblätter kann bei Autofahrern zu Irritationen führen.Derartige Auswirkungen können auch durch die Standortwahl innerhalb <strong>der</strong> späteren Konzentrationsflächevermieden bzw. verringert werden.Immissionsschutza) LärmimmissionenBeim Betrieb von Windenergieanlagen entstehen mechanisch verursachte Geräusche durch technischeBauteile <strong>der</strong> Anlage (Generator, Getriebe etc.) sowie aerodynamisch erzeugte Geräusche imRahmen <strong>der</strong> Bewegung <strong>der</strong> Rotorblätter im Wind. Darüber hinaus wirken sich die Anzahl <strong>der</strong> installiertenAnlagen sowie das gewählte Aufstellungsraster auf das Geräuschniveau aus.Der Schallleistungspegel mo<strong>der</strong>ner Windenergieanlagen mit einer Leistung von 2,0 bis 2,5 MW liegtdurchschnittlich bei etwa 104 dB(A), wobei es herstellerbedingte Abweichungen gibt. Der o.g. Wertgibt jeweils die Schallemission direkt vor <strong>der</strong> Nabenmitte wie<strong>der</strong>. Schalleistungspegel <strong>der</strong> einzelnenIDAS Luckenwalde- 43 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungTypen von Windenergieanlagen werden durch gutachterliche Messungen nach einheitlichen Richtlinienan Referenzanlagen ermittelt. Bei <strong>der</strong> Errichtung mehrerer Windkraftanlagen in einem Park überlagertsich <strong>der</strong> Lärm <strong>der</strong> Einzelanlagen. Bei den Ausbreitungsberechnungen werden die jeweiligenMaximalemissionen <strong>der</strong> Einzelanlagen am Immissionsort miteinan<strong>der</strong> verrechnet.Die Potenzialflächenanalyse bezieht sich bei <strong>der</strong> <strong>Ermittlung</strong> von Suchräumen für die spätere Ausweisungvon Konzentrationszonen für die Nutzung <strong>der</strong> Windenergie im FNP auf eine aktuell am Marktverfügbare Windenergieanlage <strong>der</strong> 3 MW-Klasse als Referenz. Der Schalldruckpegel dieser Anlage(Vestas V 112 mit ca. 150 m Gesamthöhe und 3 MW Leistung) beträgt direkt unter <strong>der</strong> Anlage 106dB(A). Die ermittelten potenziellen Vorrangflächen für die Windenergie liegen zum Teil in <strong>der</strong> Nähevon Wohnnutzungen im Außenbereich. Allerdings ist <strong>der</strong> Außenbereich im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Zossen</strong> nichtso stark zersiedelt wie in an<strong>der</strong>en Kommunen. Allgemein ist für Wohnnutzungen im Außenbereich dasSchutzniveau vom Mischgebieten (60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts) zugrunde zu legen (BVerwG,Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 C 2.07). Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist im Rahmen des späterenBaugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.b) Optische ImmissionenWohnnutzungen im Umfeld einer Windenergieanlage können durch optische Immissionen wie Schattenwurf,Discoeffekt und Befeuerung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. Dabei muss<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Außenbereich wohnt, grundsätzlich mit <strong>der</strong> Errichtung von gemäß BauGB privilegiertenWKA und ihren optischen Auswirkungen rechnen (OVG Rhld.-Pfalz, Urteil vom 10.03.2011, AZ. 8A 11215/10).Schattenwurf: Durch die Drehbewegung <strong>der</strong> Rotorblätter von Windenergieanlagen kommt es beiSonnenschein zu einem beweglichen Schattenwurf, wobei das zeitliche Auftreten und die Länge desSchlagschattens je nach Sonnenstand und Ausrichtung sowie Abstand <strong>der</strong> Windkraftanlage in Abhängigkeitvon Tageszeit, Jahreszeit, Windrichtung und <strong>der</strong> Windgeschwindigkeit variieren. Liegen Fenstervon Wohnhäusern o<strong>der</strong> Freiraumbereiche wie Terrassen o<strong>der</strong> Balkone im Bereich des Schlagschattens<strong>der</strong> Windenergieanlagen, kann es zu bestimmten Zeiten zu einer deutlichen Wahrnehmbarkeit<strong>der</strong> zyklischen Schattenwirkung kommen. Diese kann auch in die Wohnräume hinein reichen.Für die allgemeine Zumutbarkeit gibt es allerdings noch keinen gesicherten Maßstab. Nach den Hinweisendes Arbeitskreises Lichtimmissionen des Län<strong>der</strong>ausschusses für Immissionsschutz und nachdem Stand <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung wird nicht von einer erheblichen Belästigungswirkungenausgegangen, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer des Schattenwurfs amImmissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr (= tatsächliche mittlere Beschattungsdauer ca. 8 him Jahr) und nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Laut OVG NRW sind in diesem Rahmen bestimmteEinwirkungen im Außenbereich hinzunehmen, da die Betroffenen im Außenbereich wohnenund umso eher mit optischen Auswirkungen privilegierter Anlagen rechnen müssen (vgl. auch Urteildes OVG NRW vom 18.11.2002 – 7 A 2127 / 00).Discoeffekt: Bei ungünstigem Einfallswinkel des Sonnenlichts auf die sich bewegenden Rotorblätterkam es vor geraumer Zeit noch zu Reflexionen von Sonnenstrahlen („Discoeffekt“). Bei den heuteverwendeten matten Oberflächen kann eine Beeinträchtigung durch Lichtreflexion praktisch ausgeschlossenwerden.Flugsicherungskennzeichnung: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 müber Grund müssen als Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse gekennzeichnet werden. Im Umfeld von Flugplätzen giltdie Kennzeichnungspflicht auch schon für Anlagen mit geringerer Höhe. Die Tageskennzeichnungerfolgt durch rote Einfärbungen auf den Rotorblättern. Alternativ ist auch grelles, weißes Blitzfeuer inVerbindung mit einem roten bzw. orangen, 3 m breiten Farbring am Mast zulässig.Zur Nachtkennzeichnung wird eine Blink-, Blitz o<strong>der</strong> Blattspitzenbefeuerung gefor<strong>der</strong>t. Bezüglich <strong>der</strong>Nachtbefeuerung sind gegenwärtig schon Verringerungen <strong>der</strong> Lichtemissionen möglich o<strong>der</strong> werdengeprüft. So kann die zuständige Luftfahrtbehörde im Einzelfall bestimmen, dass bei einem Windparknur die Anlagen an <strong>der</strong> Peripherie, nicht aber die innerhalb des Windparks befindlichen Anlagen einerKennzeichnung bedürfen. Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer sind dann untereinan<strong>der</strong> zu synchronisieren.Weiterhin werden gegenwärtig Techniken erprobt, dass sich die Nachtbefeuerung erstbei Annäherung eines Luftfahrzeugs automatisch einschaltet (Transpon<strong>der</strong>technik).Erdrückende WirkungDie Fernwirksamkeit <strong>der</strong> Anlagen ist aufgrund <strong>der</strong> weiteren technisch-optischen Belastungen desLandschaftsraums heute etwas an<strong>der</strong>s zu beurteilen, als noch vor einigen Jahren. Bestehende Anlagenim Umfeld des <strong>Stadt</strong>gebiets belegen, dass Höhensprünge von 100 m auf rund 130 m bis 150 mfür das weitere Umfeld nicht so gravierend sind, wenn glie<strong>der</strong>nde Baumreihen, Wäl<strong>der</strong> etc. vorhandensind und sofern es sich nicht um beson<strong>der</strong>s wertvolle und ungestörte Landschaftsabschnitte handelt.IDAS Luckenwalde- 44 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungIm engeren Umfeld bis zu etwa 1 km Distanz können Hofstellen und Streubebauung im Außenbereichje nach Lage und Ausrichtung von Wohnräumen und Gärten teilweise ganz massiv von den zunehmendenAnlagenhöhen betroffen sein.Als Anhaltswert für Abstände zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzungen wird auf das Urteil desOVG NRW vom 24.06.2010, AZ. 8 A 2764/09 verwiesen, das in einem konkreten Fall die Unzulässigkeiteiner Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m in einem Abstand von ca. 270 m zueinem Wohnhaus (auch) im Außenbereich festgestellt hat. In dem zur Orientierung herangezogeneno.g. Urteil hat das OVG an seiner bisherigen Rechtsprechung zur optischen Bedrängung von Windkraftanlagen(WKA) festgehalten. Die Prüfung kann konkret zwar nur unter Würdigung aller Einzelfallumständeerfolgen, wobei sich aber grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen:• Beträgt <strong>der</strong> Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache <strong>der</strong>Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zudem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten <strong>der</strong>Wohnnutzung ausgeht.• Beträgt <strong>der</strong> Abstand weniger als das Zweifache <strong>der</strong> Gesamthöhe, dürfte überwiegend eine optischbedrängende Wirkung <strong>der</strong> Wohnnutzung vorliegen, das Wohnhaus wird von <strong>der</strong> WKA überlagertund vereinnahmt, die Anlage tritt unausweichlich und unzumutbar in das Sichtfeld.• Beträgt <strong>der</strong> Abstand das Zwei- bis Dreifache <strong>der</strong> Gesamthöhe, bedarf es regelmäßig einer beson<strong>der</strong>sintensiven Prüfung des Einzelfalls. Einzubeziehen sind hier u.a. die Ausrichtung <strong>der</strong>Wohnräume und des Gartens sowie ggf. Möglichkeiten zur architektonischen Selbsthilfe. Auf daso.g. Urteil wird verwiesen.In <strong>der</strong> nachfolgenden Prinzipskizze wird <strong>der</strong> o.g. Maßstab zur Bewertung von zwei- bis dreifachenAbständen verdeutlicht. Zusammenfassend werden danach drei Sachverhalte abgegrenzt:1. Anlagenhöhen von 100 m wären danach schon bei einer Entfernung von 300 m (= Faktor 3) überwiegend in einem voraussichtlichvertretbaren Rahmen, gleichwohl ist je<strong>der</strong> Einzelfall zu prüfen.2. Anlagenhöhen von bis zu 150 m liegen bei einer Entfernung von 450 m (= Faktor 3) überwiegend in einem voraussichtlichvertretbaren Rahmen, bei 400 m Abstand gemäß bisheriger Konzentrationszonengrenze (= Faktor 2,66) ist eine zunehmendintensivere Einzelfallprüfung zwingend erfor<strong>der</strong>lich.3. Anlagenhöhen von 180 m in nur 400 m Entfernung (o<strong>der</strong> noch geringer) zu einem Wohnhaus sind danach außerordentlichkritisch und allenfalls nur in ganz beson<strong>der</strong>en Situationen vertretbar (einheitlicher Grundstückseigentümer, gemeinsame Interessenlage).Die Darstellungen zeigen die enormen Größenunterschiede und die unterschiedlichen Wirkungen jenach Anlagenhöhe im Verhältnis zu einem betroffenen Wohnhaus. Im Einzelfall ggf. beson<strong>der</strong>s zuberücksichtigen ist die Lage <strong>der</strong> Objekte zueinan<strong>der</strong>. Bei einem im Osten bis Norden <strong>der</strong> Windkraftan-IDAS Luckenwalde- 45 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzunglage gelegenen Wohnhaus können z.B. die häufig nach Süden bis Westen ausgerichteten Wohn-/Freiräume außerordentlich kritisch betroffen sein. An<strong>der</strong>erseits können bei Hofstellen Scheunen undNebengebäude eine Abschirmung darstellen.LandschaftsbildDurch die Errichtung von Windenergieanlagen wird die bestehende Natur-/Kulturlandschaft in ihrerEigenart verän<strong>der</strong>t. Sie überragen aufgrund ihrer Dimensionen (Anlagenhöhe, Rotordurchmesser)natürliche Elemente wie Baumreihen, Wäl<strong>der</strong> etc., aber auch kulturelle Elemente wie Kirchtürme, Industriebautenetc. um ein Vielfaches.Neben <strong>der</strong> Größe mo<strong>der</strong>ner Windenergieanlagen führt auch die Drehbewegung des Rotors oftmals zueiner technischen Überprägung <strong>der</strong> Landschaft. Die Präsenz im Landschaftsraum erstreckt sich dabeinicht nur auf den Tageszeitraum son<strong>der</strong>n, durch die aus Gründen <strong>der</strong> Flugsicherheit notwendige Befeuerung,auch auf den Zeitraum <strong>der</strong> Dämmerung und <strong>der</strong> Nacht. Allerdings ist die Fernwirksamkeit150 bis 200 m hoher Windenergieanlagen durch Gewöhnungseffekte, aufgrund <strong>der</strong> auch im Binnenlandzunehmenden Anlagenzahl, und das Umdenken in <strong>der</strong> Bevölkerung hinsichtlich regenerativerEnergieerzeugung heute an<strong>der</strong>s zu beurteilen als noch vor 10 Jahren.Die Rechtsprechung setzt voraus, dass für eine Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne des §35(3) S.1 Nr.5 BauGB das Bauvorhaben dem Orts- o<strong>der</strong> Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grobunangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastendempfunden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2004, Az. 7 A 3329/01).Die Bewertung des Landschaftsbilds wird durch die subjektive Wahrnehmung des Einzelnen erschwert.Die Empfindlichkeit <strong>der</strong> Landschaftsräume, die für eine Darstellung als Konzentrationszonefür die Errichtung von Windenergieanlagen potenziell in Fragen kommen, können anhand <strong>der</strong> nachfolgendenKriterienVielfalt (Visuell erfassbare Bestandteile <strong>der</strong> Landschaft wie z.B. Gehölze, Gebäude, Gewässer, Bauwerkeetc.)Eigenart (Erscheinungsbild, Unverwechselbarkeit und Identität einer Landschaft; hierbei sind sowohlnatürliche, vom Menschen unbeeinflusste Strukturen (z.B. Steinformationen, Waldbereiche etc.) alsauch historische Bauten o<strong>der</strong> die kulturhistorische Nutzung <strong>der</strong> Landschaft zu berücksichtigen)Schönheit (Ergebnis <strong>der</strong> beiden Kriterien Vielfalt und Eigenart; unterliegt <strong>der</strong> subjektiven und individuellenWahrnehmung des Einzelnen) beurteilt und miteinan<strong>der</strong> verglichen werden.Der Eingriff in den Landschaftraum bzw. das Landschaftbild kann durch Bündelung von mehrerenAnlagen in einer Konzentrationszone, bzw. durch Einzelanlagen die in einem engen räumlichen Zusammenhangliegen, verringert werden. Darüber hinaus ist die Ausweisung von Konzentrationszonenfür Windenergieanlagen in den Bereichen des <strong>Stadt</strong>gebiets anzustreben, die bereits durch Autobahnen/Fernstraßen,Hochspannungsleitungen, Windenergieanlagen, Sendemasten, Funktürme etc.,Großflächige Industrie-/Gewerbegebiete o<strong>der</strong> Großflächige Einkaufs-/Freizeitanlagen vorbelastet sind.EiswurfBei ungünstigen Wetterlagen mit hoher Luftfeuchtigkeit (Regen bzw. Nebel) und Temperaturen umden Gefrierpunkt kann es an den Rotorblättern einer Windenergieanlage zur Eisbildung kommen.Durch Antauen, Biegung und Drehbewegung <strong>der</strong> Rotorblätter können Eisstücke unterschiedlicherGröße herunterfallen bzw. in Drehrichtung abgeworfen werden. Aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes Windenergy Produktion in Cold Climates wird für Standorte, an denen mit hoherWahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, empfohleneinen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekteneinzuhalten. Zur Vermeidung von Eiswurf können Windenergieanlagen mit Eiserkennungs- und Eisabschaltsystemeno<strong>der</strong> mit einer Rotorblattheizung ausgestattet werden.Darüber hinaus wird auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2011 (Az. 1 A 11186/08) verwiesen,nach dem ein Nachbar nicht verlangen kann, dass jedes theoretische Risiko, durch den Betriebeiner Windenergieanlage durch Eiswurf betroffen zu sein, ausgeschlossen wird.Brandschutz, WasserwirtschaftKommt es in einer Windenergieanlage zu einem Brand, kann die Feuerwehr diese nur kontrolliert abbrennenlassen und das Umfeld vor herabstürzenden Bauteilen sichern. Schäden können nur durchintegrierte Brandmelde- und Löschanlagen vermieden/minimiert werden. Wegen <strong>der</strong> EinsturzgefahrIDAS Luckenwalde- 46 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungbeschädigter bzw. brennen<strong>der</strong> Teile einer Windkraftanlage können Einsatzfahrzeuge den Brandortoftmals nicht direkt anfahren. Aufgrund <strong>der</strong> großen Höhe ist es <strong>der</strong> Feuerwehr nicht möglich MontageundWartungspersonal aus <strong>der</strong> Anlagengondel zu retten.Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (insbeson<strong>der</strong>e Öle und Fette) bei <strong>der</strong> Errichtung/Wartungeiner Windenergieanlage sind Kontaminationen des Bodens zu vermeiden. Leckagen/Tropfverlustesind mit geeigneten Mitteln zu binden. Diese Bindemittel sind nach Gebrauch aufzunehmenund ordnungsgemäß zu entsorgen.Schadensfälle und Betriebsstörungen sind unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.Bodenschutz und FlächenverbrauchDer Flächenverbrauch für Fundament und Trafoanlage ist auf den notwendigen Umfang zu begrenzen.Die Aufstellflächen für die Montage <strong>der</strong> Windenergieanlage sind nach dem Aufbau zu rekultivieren.Während <strong>der</strong> Bauarbeiten ist unnötiges Befahren und die Lagerung von Fremdstoffen etc. aufbenachbarten Flächen zu vermeiden.Befestigungen mit Schotter sind durch Geotextilien vom unterliegenden Boden zu trennen. Eventuellnotwendige Auffüllungen sollten möglichst mit dem vor Ort vorhandenen Material erfolgen.Altlasten und KampfmittelDer <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> sind im Bereich <strong>der</strong> Potenzialflächen und <strong>der</strong>en Umfeld bisher keine Altlasten bekannt.Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast o<strong>der</strong>schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen unverzüglich <strong>der</strong> zuständigen Behörde (Kreis Teltow-Fläming, Immissions-/Bodenschutz)mitzuteilen, sofern <strong>der</strong>artige Feststellungen bei <strong>der</strong> Durchführung von Baumaßnahmen,Baugrunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und den Untergrund getroffenwerden.Für die Potenzialflächen 1,2 und 3 liegen Erkenntnisse hinsichtlich einer Kampfmittelbelastung vor.Damit ist vor <strong>der</strong> Ausführung von Erdarbeiten eine Munitionsfreiheitsbescheinigung erfor<strong>der</strong>lich. DieseKampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den Vorhabenträger / Grundstückseigentümer beimKampfmittelbeseitigungsdienst Brandenburg beantragt o<strong>der</strong> durch einen Nachweis <strong>der</strong> Kampfmittelfreiheit,einer vom Grundstückseigentümer beauftragten Fachfirma, beigebracht werden.Für die Potenzialfläche 3 sind keine Erkenntnisse über Kampfmittel vorhanden.Generell gilt, dass Bodenarbeiten sofort einzustellen sind und <strong>der</strong> Kampfmittelbeseitigungsdienstdurch die Ordnungsbehörde o<strong>der</strong> die Polizei zu verständigen ist, sofern Erdaushub bei <strong>der</strong> Durchführungvon Baumaßnahmen außergewöhnliche Verfärbungen aufweist o<strong>der</strong> verdächtige Gegenständebeobachtet werden.Denkmalschutz und DenkmalpflegeInnerhalb <strong>der</strong> Potenzialflächen sind keine denkmalgeschützten Gebäude bekannt. Jedoch sind allgemeinedenkmalpflegerische Belange betroffen, da im weiteren Umfeld <strong>der</strong> Potenzialfläche 1 und 2mehrere historische Anlagen liegen (s. Abb. 3). In Wünsdorf liegen sechs denkmalgeschützte Anlagen,die entsprechend <strong>der</strong> Nummerierung in Abbildung 3 nachfolgend aufgeführt werden.1. Kaserne des Panzerregiments Nr. 52. Panzertruppenschule3. Militär-Turnanstalt4. Infantrie- Schießschule5. Offiziershäuser <strong>der</strong> Infantrieschießschule6. Friedhofanlage ZehrensdorfWindenergieanlagen stellen einen erheblichen Eingriff in die gewachsene Kulturlandschaft mit naturräumlichenStrukturen bis 30 m Höhe und mit maximalen Bauhöhen von 30 bis 50 m dar. DerartigeEingriffe sind allerdings mit <strong>der</strong> Privilegierung über § 35 BauGB grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesenworden.Die denkmalgeschützten Anlagen und Gebäude liegen zwischen 1.200 m und 2.300 m von <strong>der</strong> Grenze<strong>der</strong> Potenzialfläche 2 entfernt. Da sie sie fast alle in sichtverschattenden Bereichen liegen und keineexponierte Lage aufweisen (z.B. Burg auf einem Berg) sind auch keine Sichtbeziehungen gestört.IDAS Luckenwalde- 47 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung16Potenzialfläche 1 a2345Potenzialfläche 2Potenzialfläche 1 bAbb. 15: Lage <strong>der</strong> Denkmalbereich in Nähe <strong>der</strong> Potenzialfläche 2Im Bereich <strong>der</strong> Potenzialflächen sind auch keine eingetragenen Natur-, Bodendenkmale bekannt.Vorsorglich wird auf die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen, insbeson<strong>der</strong>e auf dieMeldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmälern (§§ 15, 16 DSchG).IDAS Luckenwalde- 48 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungNaturschutz und LandschaftspflegeMit <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> späteren Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan werden Eingriffein Natur und Landschaft vorbereitet. Für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1(6) Nr. 7 und §1a BauGB ist eine Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB durchzuführen, in <strong>der</strong> die voraussichtlichenerheblichen Umwelteinwirkungen des Teilflächennutzungsplans ermittelt werden.Grundlage für den Umweltbericht, <strong>der</strong> bis zur Offenlage erstellt wird, ist die PotenzialflächenanalyseWindenergie, in <strong>der</strong> die Fakten zur Beurteilung <strong>der</strong> Betroffenheit <strong>der</strong> einzelnen Schutzgüter bereitszusammengetragen wurden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden daherim Rahmen <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB ausdrücklich gebeten, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong>ggf. vorliegende Informationen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Erkenntnisse mitzuteilen.Der Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ bereitet eine bauliche Nutzung bislang unversiegelter landwirtschaftlicherFlächen vor. Daher sind nach den §§ 1, 1a BauGB die Belange von Naturschutz undLandschaftspflege nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen und zubehandeln. Landschaftsplanerische Erfor<strong>der</strong>nisse sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrenszu berücksichtigen.Artenschutzrechtliche PrüfungEntsprechend <strong>der</strong> europäischen Vogelschutz-Richtlinie und des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG) muss bei Durchführung von Planungs- und Zulassungsverfahren sichergestellt werden,dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten. Dieses leistet die vorliegendePlanung auf Grundlage <strong>der</strong> Potenzialflächenanlyse Windenergie nur in Bezug auf von LUGV und <strong>der</strong>UNB Teltow-Fläming zur Verfügung gestellte Daten. Eigene Erhebungen wurden nicht durchgeführt.Die in <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung umfangreichen Hinweise auf windenergieempfindliche Tierartenwaren zu allgemein und nicht lokalisierbar.Um dem Artenschutz Rechnung zu tragen wurden bei <strong>der</strong> Planung die Tierökologische Abstandskriterienfür die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK) 53 angewendet. Die TAK benenntfür bestimmte Arten bzw. Artengruppe Abstände zwischen relevanten Lebensraumbestandteilenund Windenergieanlagen. Sie unterscheidet dabei zwischen Schutz- und Restriktionsbereichen. InSchutzbereichen stehen <strong>der</strong> Errichtung von WEA grundsätzlich tierökologische Belange entgegen. DieErrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen sind hier aus (artenschutz)rechtlichen Gründenausgeschlossen. Bei Einhaltung <strong>der</strong> in den TAK benannten Schutzbereiche werden die Verbote des §44 Abs.1-3 BNatSchG (beson<strong>der</strong>er Artenschutz) nicht berührt. In Restriktionsbereichen führt die Errichtungvon WEA regelmäßig zu Beeinträchtigungen <strong>der</strong> tierökologischen Belange, was zu Einschränkungenund Modifikationen im Planungsprozess und verstärkten Kompensationsanfor<strong>der</strong>ungenführen kann. Dies ist lediglich abwägungsrelevant, schließt die Errichtung und dem Betrieb von WEAaber grundsätzlich nicht aus.Zur Darstellung wurden die TAK-relevanten Arteninformationen vom LUGV und <strong>der</strong> UNB Teltow-Fläming abgefragt. Die Informationen des LUGV wurden mit den Daten <strong>der</strong> UNB (Artenschutzkataster)abgeglichen. Ältere Daten <strong>der</strong> UNB (LRP-Tierarten vor 2008) blieben weitestgehend unberücksichtigt.Ausgehend von den so ermittelten Horststandorten bzw. Brutplätze und Schlafgewässernwerden <strong>der</strong> Planung die in den TAK definierten, (artbezogenen) Schutzbereiche als harte Tabuzonenzu Grund gelegt.Diese umfangreichen allgemeinen Daten reichen aus, um Aussagen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit<strong>der</strong> Potenzialflächen machen zu können. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> tierökologischrelevanten Bereiche ist in <strong>der</strong> Anlage 1, Karte 2 dargestellt. Hierauf wird verwiesen.5.4.3. Rückbauverpflichtung im Rahmen <strong>der</strong> BaugenehmigungDie Lebensdauer einer Windenergieanlage beläuft sich auf etwa 20 Jahre. In § 35(5) S.2 BauGB istgeregelt, dass die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, dieBodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weiseauszuführen sind. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungeine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe <strong>der</strong>zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen ist.53 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei <strong>der</strong> Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei <strong>der</strong> Genehmigung von Windenergieanlagen,Erlass des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01.01.2011, Anlage 1 „TierökologischeAbstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK), Stand 15.10.2012IDAS Luckenwalde- 49 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungLaut Erlass 24/01.06 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, vom 28. März 2006(ABl./06 S.357) soll die Genehmigungsbehörde die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung nach§ 35(5) S.2 BauGB z.B. durch Baulast o<strong>der</strong> beschränkte persönliche Dienstbarkeit (wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümerselbst Bauherr ist) o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise (i.d.R. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft)sicherstellen.Die Sicherung kann durch die in § 232 BGB genannten Arten o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e gleichwertige Sicherungsmittel,die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden. In Betrachtkommen insbeson<strong>der</strong>e- die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bank- o<strong>der</strong> Konzernbürgschaft unter Ausschluss<strong>der</strong> Einrede <strong>der</strong> Vorausklage,- die Hinterlegung <strong>der</strong> Sicherheitsleistung in Geld,- die Verpfändung von Gegenständen o<strong>der</strong> Rechten (zum Beispiel Grundschuld),- ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und nur durch dieBehörde gekündigt werden kann, o<strong>der</strong>- <strong>der</strong> Abschluss einer Ausfall-Versicherung.Bei <strong>der</strong> Eignung des Sicherungsmittels ist unter an<strong>der</strong>em auf die Insolvenzfestigkeit des angebotenenSicherungsmittels, auf den unbedingten Zugriff durch die Bauaufsichtsbehörde und auf dieUnbefristetheit des Sicherungsmittels zu achten.Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Baubeginn vorliegen. Dies kann durch eine entsprechendeNebenbestimmung zur Genehmigung gesichert werden.5.5. Ergebnisse <strong>der</strong> Potenzialflächenanalyse WindenergieAls Ergebnis <strong>der</strong> Potenzialflächenanalyse kommen die Suchräume 1-3 nach heutigem Stand als Potenzialflächenin Frage. Die Kriterien, die für eine Eignung <strong>der</strong> o.g. Flächen sprechen, wurden in deno.a. Kapiteln ausführlich erläutert.In <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung sind Anregungen eingegangen, die für diese Flächen weitere Einschränkungenund sogar einen Ausschluss bedeuten.5.6. Standortbeschreibung <strong>der</strong> einzelnen PotenzialflächenIn den nachfolgenden Steckbriefen zu den einzelnen Teilflächen werden die im Rahmen <strong>der</strong> Potenzialflächenanalyseermittelten Flächen unter städtebaulichen Gesichtspunkten weiter untersucht.IDAS Luckenwalde- 50 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungPotenzialfläche 1 aPotenzialfläche 1aLageLage im östlichen Teil des <strong>Stadt</strong>gebiets an <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>grenze zur <strong>Stadt</strong> Mittenwaldeund an <strong>der</strong> Kreisgrenze zum Landkreis Dahme-Spreewald, nordöstlichdes Ortsteiles Wünsdorf und östlich <strong>der</strong> Waldstadt.Größe576,1 haAnzahl <strong>der</strong> Teilbereiche (TB) 1Windhöffigkeit gemäßDeutscher WetterdienstPlanungsgrundlagenDarstellung im RegionalplanMittlere Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe über Grund: 5,2 m/sDer größte Teil <strong>der</strong> Potenzialfläche liegt in dem im Regionalplan als Eignungsgebietfür die Windenergie dargestellten Bereich (Blaue Schraffur).Darstellung im FNPStädtebaulicheRahmenbedingungenOrtslagenSplittersiedlungen/WeilerHoflagen/Streubebauung imAußenbereichDer FNP stellt die gesamte Fläche als Wald dar.Ca. 1.000 m westlich liegt die Waldstadt und <strong>Zossen</strong>.Splittersiedlungen/Weiler sind nicht betroffen.Hoflagen/Streubebauung im Außenbereich sind nicht betroffenIDAS Luckenwalde- 51 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungGemeinbedarfsflächenGrünflächen, Sport- und FreizeitnutzungenGemeinbedarfsflächen sind nicht betroffen.Grünflächen, Sport- und Freizeitnutzungen sind nicht betroffen.Infrastruktur/Hauptverkehrsstraßen im UmfeldSonstiges --Infrastruktur/ErschließungDie Landesstraße 74 verläuft südlich <strong>der</strong> Potenzialfläche von Wünsdorfnach Töppchin in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Mittenwalde.Nordöstlich verläuft die Landesstraße 744 durch die Ortschaft Kallinchen.Verkehr Erschließung über die Hauptallee (L 74) o<strong>der</strong> über die Landesstraße 744und die Gemeindestraße „Zum Berg“ über Kallinchen.NetzanbindungDie Netzanbindungen sind vorhanden.RestriktionenLeitungstrassenStehende/fließende GewässerWasserschutzgebieteÜberschwemmungsgebieteLandschaft/ErholungFFH-/Naturschutzgebiet (NSG)Landschaftsschutzgebiet (LSG)Biotope/ArtenschutzBodenschutzAltlasten / KampfmittelDenkmalschutzQualitäten/ChancenKeine vorhandenIn <strong>der</strong> Potenzialfläche keine vorhanden. Südwestlich grenzt ein kleiner Seean.Die Fläche liegt in keiner Trinkwasserschutzzone.Keine vorhandenKeine Einrichtungen (z.B. Radweg, etc.) die <strong>der</strong> Erholung dienen, vorhanden.In <strong>der</strong> Potenzialfläche keine vorhanden. Direkt westlich angrenzend liegtdas FFH-Gebiet „Jägersberg-Schirknitzberg, das auch als NSG ausgewiesenist.Derzeit noch nicht betroffen.Nach Angaben des LUVG und des Landkreises Teltow-Fläming nicht betroffen.Die Potenzialfläche liegt in einer Kampfmittelverdachtsfläche.Ca. 1.150 m westlich liegt die Friedhofanlage Zehrensdorf, die als Denkmalausgewiesen ist. Da diese Fläche jedoch von Wald umgeben ist und selbsteine hohe Baumstruktur aufweist, ist keine Beeinträchtigung gegeben.Durch den die Fläche umgebenden Wald (Sichtverschattung <strong>der</strong> unterenMastenteile) ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Nahbereichund durch den gut strukturierte Raum im Umkreis (Radius 5 km) in weitererEntfernung gering.Probleme/MängelFazitDie Größe von insgesamt 576,1 ha ist ausreichend für mehr als 3 Windenergieanlagen.Die Konflikte des Artenschutzes müssen im weiteren Verfahren(Antragsverfahren) näher untersucht werden. Nach den <strong>der</strong>zeitigenUnterlagen sind keine Konflikte vorhanden.Im frühzeitigen Verfahren sind Hinweise auf geschützte windkraftempfindlicheTierarten eingegangen, die aber nicht näher lokalisiert wurden.Für die Ausweisung als Konzentrationszone grundsätzlich geeignete Fläche,keine schalltechnische Restriktionen zu erwartenIDAS Luckenwalde- 52 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungPotenzialfläche 1bPotenzialfläche 2Potenzialfläche 1bLageLage im südöstlichen Teil des <strong>Stadt</strong>gebiets an <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>grenze zur <strong>Stadt</strong>Mittenwalde und an <strong>der</strong> Kreisgrenze zum Landkreis Dahme-Spreewald,nordöstlich des Ortsteiles Zesch am See und östlich des GroßenMöggelinsees.Größe332,3 haAnzahl <strong>der</strong> Teilbereiche (TB) 1Windhöffigkeit gemäßDeutscher WetterdienstPlanungsgrundlagenDarstellung im RegionalplanMittlere Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe über Grund: 5,2 m/sDer nördliche Bereich <strong>der</strong> Potenzialfläche wird im Regionalplan als Eignungsgebietfür die Windenergie dargestellt (Blaue Schraffur). Im südlichenBereich ist ein kleiner Teil <strong>der</strong> Fläche als Vorranggebiet Freiraum dargestellt.Darstellung im FNPStädtebaulicheRahmenbedingungenOrtslagenSplittersiedlungen/WeilerHoflagen/Streubebauung imAußenbereichGemeinbedarfsflächenGrünflächen, Sport- und FreizeitnutzungenDer FNP stellt die gesamte Fläche als Wald dar.Ca. 1.000 m südwestlich liegt die Ortschaft Zesch am SeeSplittersiedlungen/Weiler sind nicht betroffen.Hoflagen/Streubebauung im Außenbereich sind nicht betroffenGemeinbedarfsflächen sind nicht betroffen.Grünflächen, Sport- und Freizeitnutzungen sind nicht betroffen.IDAS Luckenwalde- 53 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungInfrastruktur/Hauptverkehrsstraßen im UmfeldSonstiges --Infrastruktur/ErschließungDie Landesstraße 74 verläuft nördlich <strong>der</strong> Potenzialfläche von Wünsdorfnach Töppchin in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Mittenwalde.Verkehr Erschließung über die Hauptallee (L 74)NetzanbindungRestriktionenLeitungstrassenStehende/fließende GewässerWasserschutzgebieteÜberschwemmungsgebieteLandschaft/ErholungFFH-/Naturschutzgebiet (NSG)Landschaftsschutzgebiet (LSG)Biotope/ArtenschutzBodenschutzAltlasten / KampfmittelDenkmalschutzQualitäten/ChancenDie Netzanbindung ist vorhanden.Keine vorhandenIn <strong>der</strong> Potentialfläche keine vorhanden. Westlich liegt in ca. 400 m Entfernung<strong>der</strong> Große Möggelinsee, <strong>der</strong> in einem FFH-Gebiet liegt.Der südliche Bereich liegt in einer Trinkwasserschutzzone III.Keine vorhandenKeine Einrichtungen (z.B. Radweg, etc.) die <strong>der</strong> Erholung dienen, vorhanden.Südlich tangiert die Fläche ein Vorranggebiet Freiraum aus dem Regionalplan.In <strong>der</strong> Potenzialfläche keine vorhanden. Direkt westlich angrenzend liegt dasFFH-Gebiet „Jägersberg-Schirknitzberg, das auch als NSG ausgewiesen ist.Keine vorhandenNach Angaben des LUVG und des Landkreises Teltow-Fläming nicht betroffen.Nicht betroffen.Die Potenzialfläche liegt in einer Kampfmittelverdachtsfläche.Nicht betroffen.Durch den die Fläche umgebenden Wald (Sichtverschattung <strong>der</strong> unterenMastenteile) ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Nahbereichund durch den gut strukturierte Raum im Umkreis (Radius 5 km) in weitererEntfernung gering.Probleme/MängelFazitDie Größe von insgesamt 334,5 ha ist ausreichend für mehr als 3 Windenergieanlagen.Die Konflikte des Artenschutzes müssen im weiteren Verfahren(Antragsverfahren) näher untersucht werden. Nach den <strong>der</strong>zeitigenUnterlagen sind keine Konflikte vorhanden.Im frühzeitigen Verfahren sind Hinweise auf geschützte windkraftempfindlicheTierarten eingegangen, die aber nicht näher lokalisiert wurden.Für die Ausweisung als Konzentrationszone grundsätzlich geeignete Fläche,keine schalltechnische Restriktionen zu erwartenIDAS Luckenwalde- 54 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungPotenzialfläche 2Potenzialfläche 2Potenzialfläche 1bLageLage im südöstlichen Teil des <strong>Stadt</strong>gebiets östlich des <strong>Stadt</strong>teiles Wünsdorf,südöstlich <strong>der</strong> Waldstadt und nordöstlich <strong>der</strong> Ortschaften Funkenmühle undLindenbrück. Im Süden grenzt <strong>der</strong> Große Möggelinsee an die Potenzialfläche.Größe146,5 haAnzahl <strong>der</strong> Teilbereiche (TB) 1Windhöffigkeit gemäßDeutscher WetterdienstPlanungsgrundlagenDarstellung im RegionalplanMittlere Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe über Grund: 5,2 m/sDer Bereich <strong>der</strong> Potenzialfläche wird im Regionalplan als Vorrangfläche fürden Freiraum dargestellt.Darstellung im FNPStädtebaulicheRahmenbedingungenOrtslagenSplittersiedlungen/WeilerHoflagen/Streubebauung imAußenbereichGemeinbedarfsflächenGrünflächen, Sport- und FreizeitnutzungenDer FNP stellt die gesamte Fläche als Wald dar.Ca. 1.000 m südwestlich liegt die Ortschaft Zesch am SeeSplittersiedlungen/Weiler sind nicht betroffen.Hoflagen/Streubebauung im Außenbereich sind nicht betroffenGemeinbedarfsflächen sind nicht betroffen.Grünflächen, Sport- und Freizeitnutzungen sind nicht betroffen.IDAS Luckenwalde- 55 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungInfrastruktur/Hauptverkehrsstraßen im UmfeldSonstigesInfrastruktur/ErschließungDie Landesstraße 74 verläuft nördlich <strong>der</strong> Potenzialfläche von Wünsdorfnach Töppchin in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Mittenwalde.Verkehr Erschließung über die Hauptallee (L 74)NetzanbindungRestriktionenLeitungstrassenStehende/fließende GewässerWasserschutzgebieteÜberschwemmungsgebieteLandschaft/ErholungFFH-/Naturschutzgebiet (NSG)Landschaftsschutzgebiet (LSG)Biotope/ArtenschutzBodenschutzAltlasten / KampfmittelDenkmalschutzQualitäten/ChancenDie Netzanbindung wird im weiteren Verfahren untersucht.Keine vorhandenIn <strong>der</strong> Potentialfläche keine vorhanden. Westlich liegt in ca. 400 m Entfernung<strong>der</strong> Große Möggelinsee, <strong>der</strong> in einem FFH-Gebiet liegt. Nördlich angrenzendliegt das FFH-Gebiet „Jägersberg-Schirknitzberg, das auch alsNSG ausgewiesen ist.Der südliche Bereich liegt in einer Trinkwasserschutzzone III.Keine vorhandenKeine Einrichtungen (z.B. Radweg, etc.) die <strong>der</strong> Erholung dienen vorhanden.Der Bereich <strong>der</strong> Potenzialfläche wird im Regionalplan als Vorrangfläche fürden Freiraum dargestellt.In <strong>der</strong> Potenzialfläche keine vorhanden. Nördlich und östlich angrenzendliegt das FFH-Gebiet „Jägersberg-Schirknitzberg, das auch als NSG ausgewiesenist.Keine vorhandenNach Angaben des LUVG und des Landkreises Teltow-Fläming nicht betroffen.Nicht betroffen.Die Potenzialfläche liegt in einer Kampfmittelverdachtsfläche.Nicht betroffenDurch den die Fläche umgebenden Wald (Sichtverschattung <strong>der</strong> unterenMastenteile) ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Nahbereichund durch den gut strukturierte Raum im Umkreis (Radius 5 km) in weitererEntfernung gering.Probleme/MängelFazitDie Größe von insgesamt 146,5 ha ist ausreichend für mehr als 3 Windenergieanlagen.Die Konflikte des Artenschutzes müssen im weiteren Verfahren(Antragsverfahren) näher untersucht werden. Nach den <strong>der</strong>zeitigenUnterlagen sind keine Konflikte vorhanden.Als Konflikt zeichnet sich die Lage im Freiraumvorranggebiet <strong>der</strong> Regionalplanungab.Im frühzeitigen Verfahren sind Hinweise auf geschützte windkraftempfindlicheTierarten eingegangen, die aber nicht näher lokalisiert wurden.Für die Ausweisung als Konzentrationszone zwar geeignete Fläche. Aufgrunddes geringeren Abstandes zu den Wohnbebauungen sind eventuellschalltechnische Restriktionen zu erwarten.IDAS Luckenwalde- 56 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungPotenzialfläche 3Potenzialfläche 3aPotenzialfläche 3bPotenzialfläche 4LageLage im nordwestlichen Teil des <strong>Stadt</strong>gebiets an <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>grenze zu Trebbinund Ludwigsfelde, nördlich des <strong>Stadt</strong>teiles Nunsdorf und süd- bissüdlichwestlich des <strong>Stadt</strong>teils WerbenGröße108,9 ha (Anteil 3 a = 92,3 ha, Anteil 3 b = 16,6 ha)Anzahl <strong>der</strong> Teilbereiche (TB) 2Windhöffigkeit gemäßDeutscher WetterdienstMittlere Windgeschwindigkeit in 100m Höhe über Grund:5,5 bis 5,7 m/s (grün) stellenweiseauch 5,8 (gelb)PlanungsgrundlagenDarstellung im RegionalplanDarstellung im FNPStädtebaulicheRahmenbedingungenOrtslagenSplittersiedlungen/WeilerHoflagen/Streubebauung imAußenbereichGemeinbedarfsflächenGrünflächen, Sport- und FreizeitnutzungenKeine Darstellungen im RegionalplanFläche für die LandwirtschaftCa. 1.000 m südwestlich liegt die Ortschaft Märkisch-Wilmersdorf (<strong>Stadt</strong>Trebbin) und 1.100 m nördlich die Ortschaft Wietstock (<strong>Stadt</strong> Ludwigsfelde).Im Nordosten liegt die Ortschaft Werben in 1.000 m Entfernung und imSüden die Ortschaft Nunsdorf in ca. 900 m Entfernung, die beide zur <strong>Stadt</strong><strong>Zossen</strong> gehören.Splittersiedlungen/Weiler sind nicht betroffen.Hoflagen/Streubebauung im Außenbereich sind nicht betroffenGemeinbedarfsflächen sind nicht betroffen.Im Ortsteil Werben liegt ein Friedhof in ca. 900 m Entfernung.IDAS Luckenwalde- 57 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungInfrastruktur/Hauptverkehrsstraßen im UmfeldDie Landesstraße 712 verläuft von den Ortschaften Werben nach Nunsdorfzwischen den beiden Flächen.SonstigesInfrastruktur/ErschließungVisuelle Vorbelastung durch Hochspannungsleitungen östlich und südlich<strong>der</strong> Potenzialfläche 3b.Verkehr Erschließung über die Trebbiner Landstraße (L 792)NetzanbindungDie Netzanbindung ist gegeben.RestriktionenLeitungstrassenStehende/fließende GewässerWasserschutzgebieteÜberschwemmungsgebieteUnterirdische GasleitungKeine vorhandenKeine vorhandenKeine vorhandenLandschaft/ErholungKeine Einrichtungen (z.B. Radweg, etc.) die <strong>der</strong> Erholung dienen vorhanden.FFH-/Naturschutzgebiet (NSG) Keine vorhandenLandschaftsschutzgebiet (LSG) Keine vorhandenBiotope/ArtenschutzNicht betroffen.Bodenschutz ---Altlasten / KampfmittelKeine Altlasten o<strong>der</strong> Kampfmittel bekannt.DenkmalschutzNicht betroffenQualitäten/ChancenDurch Baumreihen und Waldflächen nach Norden und Nordosten relativkleinteilig strukturierter Raum, nach Süden überwiegt die offene Ackerlandschaft.Gute Erschließung <strong>der</strong> Potenzialflächen durch die Landesstraße,Genügend Abstand zu den Ortschaften.Größe von insgesamt 108,9 ha ausreichend für mindestens 3 Windenergieanlagen.Konflikte des Artenschutzes relativ gering (vgl. Anlage III).Probleme/MängelFazitHoher Beeinträchtigungsgrad des Landschaftsbildes durch die weiten offenenSichtbeziehungen.Im frühzeitigen Verfahren hat die obere Luftaufsichtsbehörde aufgrund desFlugplatzes Schönhagen keine Genehmigungen für Anlagen über 100 mGesamthöhe in Aussicht gestellt. Kein Freiraumverbund aus dem Regionalplan.Für die Ausweisung als Konzentrationszone grundsätzlich geeignete Fläche,keine schalltechnische Restriktionen zu erwarten.Die Aussage <strong>der</strong> oberen Luftfahrtbehörde ist jedoch ein Ausschlusskriterium.IDAS Luckenwalde- 58 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung6. Darstellung im FlächennutzungsplanIn Kapitel 5 wird ausgeführt, dass es unterschiedliche Wege gibt, <strong>der</strong> Windenergie mit den Darstellungenim Flächennutzungsplan substanziellen Raum zu verschaffen.Potenzialfläche Flächengröße Anteil des <strong>Stadt</strong>gebietes(Größe 17.957 ha)Fläche 1 a 576,1 ha 3,21 %Fläche 1 b 332,3 ha 1,85 %Fläche 2 146,5 ha 0,82 %Fläche 3 a+b 108,9 ha 0,61 %Gesamtes Plangebiet 1.163,80 ha 6,49 %Tab. 13: Darstellung <strong>der</strong> PotenzialflächenAufgrund dieser Größenordnung sind nur die Vorrangflächen 1a und 1b geeignet, um als Konzentrationszonein den Flächennutzungsplan übernommen zu werden.Die Potenzialfläche 1a, mit einer Größe von 576,1 ha, ist unter dem Vorbehalt dargestellt, dass dievom Landkreis Teltow-Fläming angestrebte Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-<strong>Zossen</strong>erHeide“ nicht stattfindet.Der Landkreis Teltow-Fläming hat mit Datum vom 24.06.2013 eine Verfügung zur einstweiligen Sicherstellungdes geplanten Landschaftschutzgebiets erwirkt.Die Verfügung ist im Amtsblatt 20/2013 des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.Die Fläche 1b, mit einer Größe von 332,3 ha liegt nur knapp unter den 360 ha und ist damit zur Ausweisungals Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan geeignet.Alle an<strong>der</strong>en Flächen sind für sich allein gesehen zu klein, um dem Ziel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> zu entsprechen.Zudem kommt für die Fläche 3, dass dort nach Aussage <strong>der</strong> Oberen Luftfahrtbehörde keine Genehmigungin Aussicht gestellt wird.Die Kommune ist nicht verpflichtet, die größtmögliche ermittelte Vorrangfläche als Konzentrationszonezur Verfügung zu stellen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> folgt <strong>der</strong> Energiestrategie des Landes Brandenburg unddas Ziel 2% ihrer Fläche als Konzentrationsflächen, das entspricht ca. 360 ha, für die Windenergienutzungzur Verfügung zu stellen.Die politischen Gremien <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben entschieden, dass Teile <strong>der</strong> Flächen 1 a und 1 b mit einerFläche von insgesamt 368 ha als Konzentrationszone ausgewiesen werden sollen (s. Abb.).Die Flächen 1 a und 1 b wurden auf diese Flächen reduziert, da sie den größtmöglichen Abstand zuden Wohnbebauungen zu erhalten. Mit einer Flächengröße von 368 ha wird <strong>der</strong> Windenergie in <strong>der</strong><strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> genügend substanzieller Raum geschaffen.IDAS Luckenwalde- 59 -


Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung7. AnlagenPlan-Nr. W 1: Siedlungsflächen und technische InfrastrukturenPlan-Nr. W 2: <strong>Ermittlung</strong> NaturschutzflächenPlan-Nr. W 3: <strong>Ermittlung</strong> ArtenschutzflächenPlan-Nr. W 4: <strong>Ermittlung</strong> WasserschutzflächenPlan-Nr. W 5: Ermittelte PotenzialflächenIDAS Luckenwalde- 60 -

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