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KA-Betriebs-Info Folge 3/2012 - KAN

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1990 Fachbeiträge<br />

Abb. 5: Höchste Zeit für eine gezielte Schlammräumung<br />

der Abschluss eines Wartungsvertrags vorgeschrieben. In vielen<br />

Fällen erfolgt dann die Wartung durch eine Fachfirma, die neben<br />

der Wartung auch Kleinkläranlagen plant, vertreibt und errichtet.<br />

Die Praxis hat gezeigt, dass mit der Wartung durch die<br />

Herstellerfirma durchwegs gute Erfahrungen erzielt werden, da:<br />

das Reinigungssystem, -verfahren und die Anlagenteile bekannt<br />

sind,<br />

Erfahrungen mit dem Betrieb mehrerer Anlagen gleichen<br />

Typs vorliegen,<br />

die Erkenntnisse aus den <strong>Betriebs</strong>störungen bei den bestehenden<br />

Anlagen nutzbringend in die Wartung sowie die<br />

Anlagenentwicklung einfließen können.<br />

Alternativ können die Wartungsarbeiten aber auch durch geschulte<br />

und fachkundige Klärwärter durchgeführt werden.<br />

Durch den Betrieb der kommunalen Orts- oder Verbandskläranlage<br />

hat der Klärwärter bereits fundiertes Wissen und Erfahrung<br />

mit mechanischen und biologischen Abwasserreinigungsverfahren.<br />

So kann er problemlos die Wartung der mechanischen<br />

Anlagenteile (Pumpen, Verteilereinrichtung, Schaltschränke),<br />

Probeentnahmen und Messungen im Rahmen der<br />

Eigenkontrolle sowie Zerstören des Schlamms, pH-Korrekturen<br />

und Fällmittelzugaben durchführen. Mit geschultem Blick kann<br />

der Klärwärter <strong>Betriebs</strong>störungen erkennen und Gegenmaßnahmen<br />

ergreifen (Abbildung 6).<br />

Abb. 6: Durch die Verschlammung des Filterschachtes kann das<br />

Wasser nicht mehr absickern<br />

<strong>KA</strong> <strong>Betriebs</strong>-<strong>Info</strong> (43) · Juli <strong>2012</strong><br />

Wenn jedoch anhand der Bedienungs- und Wartungsvorschrift<br />

der Kleinkläranlage nicht eindeutig die zum Entgegenwirken<br />

der <strong>Betriebs</strong>störung erforderlichen Maßnahmen abgeleitet<br />

werden können, ist unbedingt der Hersteller zu verständigen<br />

(Abbildung 7). Bevor bauliche Veränderungen bzw. Umbaumaßnahmen<br />

vorgenommen werden, ist zusätzlich ein Sachverständiger<br />

der zuständigen Behörde einzuschalten. Dieser hat<br />

zu prüfen, ob durch die baulichen Änderungen zusätzlich auch<br />

die rechtliche Bewilligung angepasst werden muss.<br />

Bei den Anpassungsmaßnahmen muss insbesondere bedacht<br />

werden, dass das biologische System von Kleinkläranlagen<br />

sehr sensibel auf Veränderungen reagiert. Da die Volumina,<br />

Behälter und Anlagenteile wesentlich kleiner sind, reagieren<br />

auch die Bakterien intensiver als bei Großkläranlagen. Somit<br />

sollten, wenn nicht offensichtliche Gründe dafür sprechen,<br />

mehrere Anpassungsmaßnahmen nicht gleichzeitig, sondern<br />

hintereinander erfolgen. Die Ergebnisse der jeweiligen Maßnahme<br />

sollten zumindest im Wartungsbuch festgehalten werden,<br />

um den Sanierungserfolg zu dokumentieren.<br />

Abb. 7: Der Wasserstand ist unter der Rohrunterkante des<br />

Überlaufs, und somit ist die Anlage undicht<br />

4 Zusammenfassung<br />

Für einen optimalen Betrieb einer Kleinkläranlage ist somit der<br />

innige <strong>Info</strong>rmationsaustausch zwischen Betreiber, Wartungspersonal<br />

(Fachfirma, Klärwärter der Orts- oder Verbandskläranlage),<br />

Anlagenhersteller und Sachverständigen erforderlich.<br />

Die Wartungsverantwortung kann nicht allein durch den Abschluss<br />

eines Vertrags gelöst werden. Der Wartungsanspruch ist<br />

viel komplexer. Der Betreiber muss unbedingt mit einbezogen<br />

werden. Nur wenn dieser bei den Wartungsterminen regelmäßig<br />

geschult wird, kann erreicht werden, dass sich der Betreiber<br />

seiner Verantwortung auf Dauer bewusst bleibt.<br />

Autor<br />

Ing. Raimund Herndl<br />

Magistrat der Stadt Wien<br />

MA 45 – Wiener Gewässer<br />

Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, Österreich<br />

Tel. ++ 43 (0)1 4000 965 48<br />

E-Mail: raimund.herndl@wien.gv.at

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