KA-Betriebs-Info Folge 3/2012 - KAN
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1990 Fachbeiträge<br />
Abb. 5: Höchste Zeit für eine gezielte Schlammräumung<br />
der Abschluss eines Wartungsvertrags vorgeschrieben. In vielen<br />
Fällen erfolgt dann die Wartung durch eine Fachfirma, die neben<br />
der Wartung auch Kleinkläranlagen plant, vertreibt und errichtet.<br />
Die Praxis hat gezeigt, dass mit der Wartung durch die<br />
Herstellerfirma durchwegs gute Erfahrungen erzielt werden, da:<br />
das Reinigungssystem, -verfahren und die Anlagenteile bekannt<br />
sind,<br />
Erfahrungen mit dem Betrieb mehrerer Anlagen gleichen<br />
Typs vorliegen,<br />
die Erkenntnisse aus den <strong>Betriebs</strong>störungen bei den bestehenden<br />
Anlagen nutzbringend in die Wartung sowie die<br />
Anlagenentwicklung einfließen können.<br />
Alternativ können die Wartungsarbeiten aber auch durch geschulte<br />
und fachkundige Klärwärter durchgeführt werden.<br />
Durch den Betrieb der kommunalen Orts- oder Verbandskläranlage<br />
hat der Klärwärter bereits fundiertes Wissen und Erfahrung<br />
mit mechanischen und biologischen Abwasserreinigungsverfahren.<br />
So kann er problemlos die Wartung der mechanischen<br />
Anlagenteile (Pumpen, Verteilereinrichtung, Schaltschränke),<br />
Probeentnahmen und Messungen im Rahmen der<br />
Eigenkontrolle sowie Zerstören des Schlamms, pH-Korrekturen<br />
und Fällmittelzugaben durchführen. Mit geschultem Blick kann<br />
der Klärwärter <strong>Betriebs</strong>störungen erkennen und Gegenmaßnahmen<br />
ergreifen (Abbildung 6).<br />
Abb. 6: Durch die Verschlammung des Filterschachtes kann das<br />
Wasser nicht mehr absickern<br />
<strong>KA</strong> <strong>Betriebs</strong>-<strong>Info</strong> (43) · Juli <strong>2012</strong><br />
Wenn jedoch anhand der Bedienungs- und Wartungsvorschrift<br />
der Kleinkläranlage nicht eindeutig die zum Entgegenwirken<br />
der <strong>Betriebs</strong>störung erforderlichen Maßnahmen abgeleitet<br />
werden können, ist unbedingt der Hersteller zu verständigen<br />
(Abbildung 7). Bevor bauliche Veränderungen bzw. Umbaumaßnahmen<br />
vorgenommen werden, ist zusätzlich ein Sachverständiger<br />
der zuständigen Behörde einzuschalten. Dieser hat<br />
zu prüfen, ob durch die baulichen Änderungen zusätzlich auch<br />
die rechtliche Bewilligung angepasst werden muss.<br />
Bei den Anpassungsmaßnahmen muss insbesondere bedacht<br />
werden, dass das biologische System von Kleinkläranlagen<br />
sehr sensibel auf Veränderungen reagiert. Da die Volumina,<br />
Behälter und Anlagenteile wesentlich kleiner sind, reagieren<br />
auch die Bakterien intensiver als bei Großkläranlagen. Somit<br />
sollten, wenn nicht offensichtliche Gründe dafür sprechen,<br />
mehrere Anpassungsmaßnahmen nicht gleichzeitig, sondern<br />
hintereinander erfolgen. Die Ergebnisse der jeweiligen Maßnahme<br />
sollten zumindest im Wartungsbuch festgehalten werden,<br />
um den Sanierungserfolg zu dokumentieren.<br />
Abb. 7: Der Wasserstand ist unter der Rohrunterkante des<br />
Überlaufs, und somit ist die Anlage undicht<br />
4 Zusammenfassung<br />
Für einen optimalen Betrieb einer Kleinkläranlage ist somit der<br />
innige <strong>Info</strong>rmationsaustausch zwischen Betreiber, Wartungspersonal<br />
(Fachfirma, Klärwärter der Orts- oder Verbandskläranlage),<br />
Anlagenhersteller und Sachverständigen erforderlich.<br />
Die Wartungsverantwortung kann nicht allein durch den Abschluss<br />
eines Vertrags gelöst werden. Der Wartungsanspruch ist<br />
viel komplexer. Der Betreiber muss unbedingt mit einbezogen<br />
werden. Nur wenn dieser bei den Wartungsterminen regelmäßig<br />
geschult wird, kann erreicht werden, dass sich der Betreiber<br />
seiner Verantwortung auf Dauer bewusst bleibt.<br />
Autor<br />
Ing. Raimund Herndl<br />
Magistrat der Stadt Wien<br />
MA 45 – Wiener Gewässer<br />
Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, Österreich<br />
Tel. ++ 43 (0)1 4000 965 48<br />
E-Mail: raimund.herndl@wien.gv.at