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Offener Brief - Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

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- 3 -2. Streichung des § 114 Abs. 1 InsODer Vorrang einer Lohnabtretung ist unter anderem mit dem Argument eingeführt worden,dass natürliche Personen häufig über keine anderen Sicherheiten als ihre laufendenEinkünfte verfügen und so eben nur diese im Rahmen der Kreditgewährung zur Verfügunggestellt werden könnten. Bei einer Streichung des Vorrangs des § 114 Abs. 1 InsOwäre zu vermuten, dass der Zugang vieler natürlicher Personen zu Krediten erschwertoder gar unmöglich gemacht wird.Im Bereich des Forderungseinzugs der <strong>Inkasso</strong>unternehmen hat die Lohnabtretung nachwie vor eine durchaus erhebliche Bedeutung. Durch sie können Ratenzahlungsvereinbarungenunter Vermeidung einer sonst erforderlichen Lohnpfändung getroffen werden.Insolvenzrechtlich hat der Vorrang des § 114 Abs. 1 InsO die Bedeutung, dass aufgrunddieser Sicherheit zugunsten des Schuldners Raten vereinbart werden können, die unterhalbdes pfändbaren Betrages liegen. Dieser Vorteil würde mit Streichung des § 114 Abs.1 InsO entfallen.Wird allerdings der Plan zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (dazu siehe unten)umgesetzt, dürfte wohl eine Streichung des § 114 Abs. 1 InsO unvermeidbar sein, willman nicht das Grundziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger in § 1 InsOnachhaltig verwässern. Konsequenterweise müsste dann allerdings auch der § 114 Abs. 2InsO entfallen.3. Schutz für WohnungsbaugenossenschaftsanteileVom Grundsatz her begrüßt der BDIU einen insolvenzrechtlichen Schutz dieser für dieGrundversorgung des Schuldners mit Mietraum erforderlichen Anteile.Aus Gläubigersicht darf allerdings dieses „Sparguthaben zulasten der Masse“ nicht vollständigdem Zugriff zugunsten der Gläubigergemeinschaft entzogen werden. Orientiertman sich am legitimen Schutzbedürfnis des Schuldners, ist lediglich die vorzeitige Kündigungdes Genossenschaftsguthabens, das heißt die Einziehung zur Masse während desnoch bestehenden Mietverhältnisses, auszuschließen.Nicht akzeptabel wäre die völlige Freistellung oftmals vierstelliger Euro-Beträge vomInsolvenzbeschlag. Zieht der Schuldner aus der Wohnung aus und wird das Genossenschaftsguthabenzur Auskehrung fällig, muss dieses wie bisher den Insolvenzgläubigernzustehen und auf diese, notfalls im Rahmen einer Nachtragsverteilung, ausgekehrt werden.

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