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Offener Brief - Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

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- 7 -Bei einer Halbierung der Wohlverhaltensperiode würde sich dieser Drehtüreffekt weitererhöhen, da die Hemmschwelle für Schuldner, sich ein weiteres Mal zu verschulden,deutlich sinken würde.c)Der BDIU sieht jede derzeit genannte Mindestquote mit äußerster Zurückhaltung. DieGesetzgebung der letzten Jahre war geprägt von Beschneidungen der Gläubigerrechteund damit deren Chancen auf Befriedigung ihrer Forderungen.Schon jetzt steht zu befürchten, dass jene Mindestquote von 25 Prozent abgesenkt werdenkönnte, da hier „nicht das letzte Wort gesprochen ist“. Bereits kurz nach Ihrer Redeauf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag war zu vernehmen, dass eine deutlich niedrigereQuote angestrebt werden soll. Zudem wird bereits aus Kreisen der Schuldnervertreterdie Forderung nach einer generellen Halbierung der Wohlverhaltensperiode füralle Schuldner laut. Das gut gemeinte Signal des Koalitionsvertrages wird demnach gezielt„missverstanden“ und zum Hebel zur weiteren Privilegierung von Schuldnern genutzt.6. 4.Der BDIU ist der Auffassung, dass das im Koalitionsvertrag erklärte Ziel, dem gescheitertenSelbstständigen „eine zweite Chance“ zu geben, auch ohne Verkürzung derWohlverhaltensperiode erreicht werden kann.Denkbar wäre dies z.B. durch wenige Änderungen der §§ 217ff InsO (ggf. unter Modifizierungder §§ 311 ff InsO) oder innerhalb des Konzepts des durchaus gelungenen ESUG.Eine derartige Lösung würde den genannten Bedenken im Grundsatz ebenso Rechnungtragen wie dem Bestreben, unternehmerisches Potential auch im Falle eines einmaligenScheiterns zu erhalten. Diese Lösung würde aber auch die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeitvon weiteren Einschnitten in Gläubigerrechte durch eine (zu niedrige)Mindestquote bei Halbierung der Wohlverhaltensperiode (und dem damit verbundenenUnterschreiten der gesetzlichen Regelverjährungsfristen) erheblich entschärfen.Sehr geehrte Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger, mit großem Interesse habenwir Ihren Artikel „Standpunkt: Reform des Insolvenzrechts“ in der aktuellen April-Ausgabe der Zeitschrift „Unternehmer Edition“ zur Kenntnis genommen. Darin betonenSie, dass eine bloße Abkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf drei Jahre eingravierender Eingriff in das Eigentumsrecht der Gläubiger wäre und die Gläubigerrechteim Restschuldbefreiungsverfahren gestärkt werden sollen.

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