„Den Biber willkommen heißen“ Biber in Baden ... - des BUNDs
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Ziffer (2): Für diese Arten verbieten die Mitgliedsstaaten Besitz, Transport, Handel<br />
oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur<br />
entnommenen Exemplaren;<br />
Ziffer (4): Die Mitgliedsstaaten führen e<strong>in</strong> System zur fortlaufenden Überwachung <strong>des</strong><br />
unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der <strong>in</strong> Anhang IV genannten Tiere e<strong>in</strong>. Anhand<br />
der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedsstaaten diejenigen weiteren<br />
Untersuchungen oder Erhaltungsmaßnahmen e<strong>in</strong>, die erforderlich s<strong>in</strong>d, um<br />
sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten<br />
ke<strong>in</strong>e signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffende Art haben.<br />
Beim <strong>Biber</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e streng geschützte Tierart nach §10 Abs. 11 b<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes. In der Bun<strong>des</strong>artenschutzverordnung wird der<br />
<strong>Biber</strong> als e<strong>in</strong>e besonders geschützte Tierart geführt. Seit 1976 unterliegt er nicht<br />
mehr dem Jagdgesetz, gehört also nicht mehr zu den „jagdbaren Arten”.<br />
Die Rote Liste der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ordnete den <strong>Biber</strong> 1984 der Kategorie<br />
1 „vom Aussterben bedroht” und 1994 der Kategorie2 „stark gefährdet” zu. Der<br />
Gefährdungsgrad <strong>des</strong> <strong>Biber</strong>s <strong>in</strong> der BRD wurde nach der Wende wegen der neu<br />
h<strong>in</strong>zugekommenen <strong>Biber</strong>vorkommen an der Elbe relativiert.<br />
Der <strong>Biber</strong> ist naturschutzrechtlich besonders geschützt (vgl. § 42 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes<br />
BNatSchG; § 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 der Bun<strong>des</strong>artenschutzverordnung<br />
BArtSchV). Für den <strong>Biber</strong> gelten daher die Schutzvorschriften <strong>des</strong> Artenschutzrechts.<br />
Danach ist es grundsätzlich verboten, ihn aufzusuchen, zu fotografieren,<br />
zu filmen oder ähnliche Handlungen auszuüben die den <strong>Biber</strong> stören (§ 42 Abs.1<br />
Nr. 1 und 3 BNatSchG). Weiterh<strong>in</strong> ist es untersagt ihm nachzustellen, ihn zu fangen,<br />
zu verletzen, zu töten oder se<strong>in</strong>e Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen,<br />
zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 2, Nr.1 BNatSchG). E<strong>in</strong> <strong>Biber</strong>bau<br />
verliert se<strong>in</strong>e Eigenschaft als Wohnstätte im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschriften nicht schon<br />
dadurch, dass er nicht ständig besetzt ist. Verboten ist ferner, e<strong>in</strong>en lebenden oder<br />
toten <strong>Biber</strong> zu besitzen, zu präparieren, zu vermarkten oder auch nur zu befördern (§<br />
42).<br />
Von den genannten Verboten s<strong>in</strong>d jedoch auch Ausnahmen möglich, die nach § 43<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes geregelt s<strong>in</strong>d. So ist es zulässig, tot aufgefundene<br />
<strong>Biber</strong> der Natur zu entnehmen und an die von der zuständigen Behörde bestimmten<br />
Stelle abzugeben. Ansprechpartner hierbei s<strong>in</strong>d immer die höheren Naturschutzbehörden<br />
(Regierungspräsidien). Ausnahmen von den Verboten können im Wege e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>zelfallgenehmigung durch die höheren Naturschutzbehörden gewährt werden, so<br />
zum Beispiel - <strong>in</strong> gesetzlich eng gezogenen Grenzen - zur Abwendung erheblicher<br />
land-, wasser- oder sonstiger geme<strong>in</strong>wirtschaftlicher Schäden, oder auch für Forschungs-<br />
oder Lehrzwecke.<br />
Schließlich kann die höhere Naturschutzbehörde von e<strong>in</strong>em artenschutzrechtlichen<br />
Verbot auch e<strong>in</strong>e Befreiung erteilen, falls dieses Verbot im E<strong>in</strong>zelfall für e<strong>in</strong>en hiervon<br />
Betroffenen e<strong>in</strong>e vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte bedeuten sollte und die<br />
Befreiung mit den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vere<strong>in</strong>baren<br />
ist, oder wenn überwiegende Gründe <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>wohls die Befreiung erfordern.<br />
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