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Weimar

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XIVVerordnungen 2c.von allgemeinem InteresseA. Direkte EinkommensteuerDa mit Wirkung vom 1. April 1920 ab das neue Reichseinkommin Kraft tritt, ist von einer Drucklegung der jetztbestehenden Steuertabellen und Verordnungen abgesehen worden, dadieselben am 31. März 1920 ihre Gültigkeit verlieren.I. Kaunal- und Müllabfuhrgebühren.Auszug ans dem Ortsstatutdetr. die Kanalgebühren betr. die Müllabfuhr§ 6 des Kanal-G.-St. -§ 14 des Müllstatuts.Nach dem Stande vom 1. Januar haben die Eigentümereines Grundstücksoder dieInhaber einer Wohnung oder sonstigenRäumlichkeitenschriftlichAuskunft zu geben überalle Tatsachen, welchefür die Bemessungder Gebühren erheblichsind, auchdie den Angabezugrunde liegenden Urkunden auf Erfordern vorzulegen. Die VerpflichtungderEigentümerliegt in gleicherWeise denjenigenob, die von den Eigentümern mit der Verwaltder Grundstückebeauftragt sind,§1 Kanal-G.-St.§9 Müll-St.für die Benutzungder städtischenKanalisationsanlagen Von den Inhabern der Wohnungen undist eine festeGebühr zu entrichten sonstigenRäume, für welchedie Abfuhr desMülls vorgeschriebenist, ist eine feste Gebühra) von dem Eigentümereines an die Kanalisationzu entrichten.angeschlossenen Grundstücks Mehrere Mitinhaber haften als Gesamtschund danebenb) von dem Inhaber (Mieter, Pächter, Bei Untervermietunggilt als InhaberNutznießer, Eigentümer usw.) einer der Hauptmieter.Wohnung oder sonstigerRäumlichkeiten,die unmittelbar oder mittelbar durcheinihnen dienendes Abflußrohr an diestädtische Entwässerung angeschlossensind. Bei Untervermietung gilt alsInhaber der Hauptmieter,Hauseigentümer,die einen Teil desHauses vermietet haben(Vermietungenan Portiers, Hausgärtner und ähnlicheAngestellte)kommen dabei nichtin Betracht,während sie einen anderenTeildes Hauses selbstbewohnen, sind fürdieseletztereWohnung von der Gebührzu b) befreit.Mehrere EigentümeroderInhaber haftenals Gesamtschuldner.§3 Absatz1 Kanal-G.-St.§ 12 Absatz1 Müll-St.Der Gebührensatzbeträgt für die Eigentümer7/8% und außerdemfür die Inhaber7/8% der Mietwerte.für Wohnungen und Räume, die einenMietwert von mehr als 200 M bis einschl500 M haben, beträgt die Gebühr1% des Mietswerts, bei einemMietwertvon mehr als 500 M2 % des Mietwerts.beträgt die Gebühr

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