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Weimar

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etr. Besitzernzu erhebendenGebühren dürfen nur auf sohochfestgesetzt werden,daß darausdie Kosten,sowiedie Verzinsungund Tilgung des Anlage- und Betriebskapitalsder Abfuhranstgedeckt,auch ein dem Umfange diesesGeschäfts entsprechender Erneuerung- undReservefondsgebildet,aber kein Gewinn für die Stadtgemeind erzielt wird.§3. Die abgefahrenenFäkalien gehen in das unbeschränkteEigentum der Stadtüber und werdenvon dieser entwederin die von ihr aufgestelltenGruben oder auf dieFelder der betreffendenKäufer abgefahren.Für Gärten oder Felder in der Stadt oderin der Nähe bewohnterGebäudewerdenFäkaliennur dann abgegeben,wenn die Besitzersichverpflichten,den Dünger sofort nachdem Abladen entweder einzugrabenoder mit Erde zu überdecken.Von Brunnen müssenderartige Ablagerungenmindestens 5 m entfernt bleiben.§ 4. Die Abortgrubenmüssenin jedemJahr mindestenszweimal geräumt werdenund zwar einmal im Frühjahr und ein zweitesMal im Herbsteund zwar innerhalbdervom Gemeindevorstandzu bestimmendenund öffentlichbekanntzu machendenFristen.DiejenigenGruben aber, die sichschonin kurzerFrist füllen, müssenmehrereMalegeräumt werden; jedenfalls sind die Hausbesitzerdafür verantwortlich,daß ihre Grubenstets dann geräumt werden, wenn eine Ueberfüllungbevorsteht.Der Gemeindevorstandkann nachGehör des Gesundheitsratsaus sanitärenGründenaußerordentlicheRäumungen anordnen.§5. Es ist verboten:a) in die Abortgruben, welcheausgeschlaucht werden,und Tonnen festeKüchenabfälle,Knochen,Steine, Stroh, Asche,Lumpen, Bürsten, Besenund andere Gegenstände,welchedie Räumung durch Pumpen erschwerenoder verhindern, einzuwerfen;b) den festenoder flüssigenInhalt von Abortgruben,Tonnen, Nachtgeschirren, Nachtstuhu. dergl. in die Straßenkanäle unmittelbar einzuschütten, oderin die nachletzterenführenden Hausentwässerungsleitungen durchRöhren oder sonstwieeinzule§6. Aue Gruben, auchdie schonvorhandenen,müssenbinnen Jahresfristvom InkrafttdiesesGesetzesan mit einem Saugkorbschacht versehenwerden, damit dieGruben bis auf den Grund ausgepumptwerden können.B. Bestimmungen über die Beseitigung tierischer Exkremente§ 7. Auf die Räumung landwirtschaftlicher und für tierischeExkrementebestimmterDünger- und Jauchegruben,sowie auf die Räumung von Mist aus ViehställenfindendieBestimmungenunter A keine Anwendung, dieseAbfuhr bleibt in der Regel Sache desbetreffendenBesitzers,dabei sinddie nachstehendenBestimmungenzu beachten.§ 8.ä) Zur Abfuhr des Inhalts landwirtschaftlicherDüngergrubenund von Stallmistsind andemBoden und an den Seiten gutschließende Wagen und bei SchneefallsolcheSchlittenzu verwenden,welcheSicherheitbieten, daß eine Beschmutzungder Straßen und PlätzedurchVerlieren des Inhalts ausgeschlossen ist. Jauchenfässermüssenfest verschlossenund gegen jeglichesAuslaufen gesichertsein.b) Die Abfuhr von landwirtschaftlichemund Stalldünger in anderenals in dem vorhergehebeschriebenenWagen ist währendder Monate Oktober bis einschl.März nurin der Zeit von abends6 Uhr bis morgens6 Uhr, in den Monaten April bis einschl.Septembervon abends8 Uhr bis morgens6 Uhr gestattet.An solchenTagen, an welchenWochen-und Jahrmärkte, größere öffentlicheFestlichkund Versammlungenstattfinden,ist das Befahren der Plätze und Straßen, aufwelchensolcheabgehaltenwerden, während der Dauer der Märkte usw. für Mist- undJauchenfuhrenverboten.c) Alle derartigenFuhren sind stetsohneAufenthalt und auf kürzestemWege nach ihremBestimmungsortezu bringen.d) Der Gemeindevorstandkann bei eintretenderaußergewöhnlicher Belästigungdie GeruchlosmsolchenDüngers verlangen,in jedemFalle aber muß Schweinemistvor derAbfuhre durchdie Straßen und Plätze der Stadt möglichstgeruchlosgemachtwerden.e) In keinemFalle darf der Inhalt landwirtschaftlicherGruben oder Stallmist behufsAufladens auf die Wagen auf Straßen oderPlätze gelagert werden,es muß vielmehrdas Aufladen auf die Wagen im Gehöft bewirkt, oder, wenn diesesnicht möglichḋerMist in unten gutschließenden, oben offenen Tragen auf die Wagen geschafftwerden,so daß ein Beschmutzender Straßen und Plätze vermiedenwird.Werden bei der Reinigungder Gruben und der Abfuhr derenInhalts die Straßen

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