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§ 4 Kanal-G.-St.§11 Müll-St.Inhaber von Wohnungenoder sonstigen Inhaber von Wohnungenoder sonstigenRäumen mit einem Mietwert von 300 M Räumen mit einem Mietwert von 200 Moder weniger sind zur Gebührenzahlung oder weniger sind zur Gebührenzahlungnicht verpflichtet.§2 Kanal-G.-St.nicht verpflichtet.§10 Müll.St.Die Gebühr wird nach dem Mietwert Die Gebühr wird nach dem Mietwertjedes angeschlossenen Grundstücks(§ 1 zu a) der Wohnungen und sonstigenRäume berechoder nach dem Mietwert der Wohnungenund sonstigenRäumlichkeiten(§ 1 zu b)festgesetzt.Als Mietwert gilt bei vermietetenWohnungen das vereinbarteEntgelt einschließlichdes Wertes der vom Mieter übernommenenNebenleistungen.Außer Betracht bleibendieVergütungen an den Vermieter für Heizung, Treppenbeleuchtungund Wasser, soweit fürsie ein besondererBetrag vereinbartist und gewährt wird.Bei Wohnungen oder Räumen, die vom Wigentümerbenutztwerden, oder für dieaus einem anderen Grunde ein Mietzins nicht festgesetzt ist, oder bei denender Mietzinsum mehr als 10% hinter dem ortsüblichenMietwert zurückbleibt, ist der ortsüblicheMietwertmaßgebend.Bei Dienstwohnungenist nichtder Anschlagswert,sondernder tatsächlicheMietwert(Nutzungswert)maßgebend.Bei Gebäudenoder Räumen, bei denenein ortsüblicherMietwert nicht festzustellenist,gilt als Maßstab für die Veranlagung die Höhe der Aufwendungen,die zur mietweisenBeschaffungder Räume erforderlichwären.Bei Bemessungder Gebührdes Inhabers Bei Bemessungder Gebühr werden diewerdendie Mietwerte aller von ihm benutzten Mietweise aller von demInhaber benutztenGebäudeteileundEbensowird die Gebührdes Eigentümers bemessenachder Raumgesamtheitseines Grundstücks.unbebauten Flächen zusammengerechnet.Räume zusammengerechnet.§3 Absatz2 Kanal-G.-St. -§ 12 Absatz2 Müll-St.Der der Veranlagungzu Grunde gelegteNutzungswertwird in der Weise abgerundet,daß ein angefangenesHundert für voll gerechnetwird, wenn der überschießende Betragdie Summe von 50 M übersteigt;andernfalls aber außer Ansatzgelassenwird.§5 Kanal-G.-St.§13 Müll.-St.Für offeneLäden, die nichtin unmittelbarem für offeneLäden, die nicht in unmittelbareZusammenhangmit der WohnungZusammenhangmit der Wohnungdes Geschäftsinhaberstehen, wird dieser des Geschäftsinhabersstehen, wird diesernur mit dem halden Mietwert veranlagt, nur mit dem halben Mietwert veranlagt,wenn er -- oder bei mehreren Inhabern wenn er -- oder bei mehreren Inhaberndie Ladeninhaberzusammen— mit weniger die Ladeninhaberzusammen— mit wenigerals 3000 M zur Gemeindeeinkommensteuer als 3000 M zur Gemeindeeinkommensteuerherangezogenist. Das Gleiche gilt für die veranlagtist.Veranlagung des Eigentümers,wenn er mit Sinkt der veranlagteBetrag dadurchaufweniger als 3000 M zur Gemeindeeinkommensteuer 200 M oderwenigerbezw.auf 500 M herab,veranlagt ist.so finden die Bestimmungendes § 11 undSinkt der veranlagteBetrag dadurchauf des §12 Absatz1 Anwendung.300 M oder weniger herab, so tritt Gebührenbefreiungnach § 4 ein.§ 7 Kanal-G.-St.§15 Müll.-St.Die Feststellungder Abgabe erfolgt für Die Feststellungder Abgabe erfolgt fürdas game laufendeKalenderjahr. Zahlungspflichtig das ganze laufendeKalenderjahr. Zahlungspflicfür die Jahresgebühr sind diejenigen für die Jahresgebühr sind diejenigEigentümerund Wohnungsinhaber, Inhaber, denendie Wohnung oderdenendas Eigentum oder die Wohnung am die Räume am 1. Januar zustehen.1. Januar zusteht,Veränderung der Mietwerte, Wohnungswechsel innerhalbder Stadt, Grundstücksverusw., die im Laufe des Kalenderjahres stattfinden,begründen keinenAnspruch auf Ermäßigungder Gebühr.

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