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Weimar

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xxxund plätze der Stadt beschmutzt, so hat derjenige,der die Räumung und Abfuhr ausgefüsofortstraßen und plätze wiederzu säubern; geschiehtdiesesnicht,so hat derGemeindevorstandieseReinigung auf Kostendes säumigen zu veranlassenund dieKostendieserReinigung wie Gemeindeabgabenwieder beizuziehen.so. Viehdüngerund Sanchedarf auf Felder und in Gärten innerhalb der angebautStadt in der nächstenNähe menschlicherWohnungennur verwendetwerden, wennsolcherin einer die Belästigungder Nachbarn ausschließendenweise geruchlosgemachtoderbinnen 2* stunden unter die Erde gebrachtwird. von dieser Bestimmung ausgenommensinddie gelder in der Nähe einzelnliegener menschlicherWohnungen.§. ia. Die bei den landwirtschaftlichenDüngerstättenbefindlichenJauchenbehältersind,bevor sie überlaufen,zu entleeren. Auf keinenSali darf durchden Inhalt derselbeneineverunreinigungder städtischenStraßen, plätze und Kanäle stattfinden.Tritt dennochein solcherUebelstandein, so kann sofortigeReinigung und Desinfektionder Jauchengrube,der straßen, plätze und Kanäle und die Abfuhr des Grubeninhaltsangeordnetwerden.In keinemSalle dürfen menschlicheExkrementeoderder Inhalt von AbortgrubenoderTonnen in landwirtschaftlicheDüngerstättenentleert oder auf solcheabgelagertwerden.sil. Sollten in einzelnen,fällen, der vorstehendenBestimmungenungeachtet,dennocherheblicheBelästigungender einwohner, z. B. durchüble Gerücheaus den Gehöften,sowie bei der Abfuhr usw. entstehen,so kann der Gemeindevorstandnach Gehör des Gesundnoch weitere maßregeln zur Beseitigung der Uebelständeanordnen. Beschwüber vermeintlicheHärten infolge diesesstatuts sind durchden Gemeindevorstanderst nach Gehör des Gesundheitsratsev. des Gemeinderatszu entscheiden.si2. ZuwiderhandlungengegendiesesStatut werden Geldstrafebis zu 60 nieoder mit Haft bis zu Tagen bestraft.Das Austragen von gruben während der Nacht und anderweitige ReinigungenerfolgeG. städtische Abfuhranstalt für Räumung der Abortgruben null AbfuhrOer Aborttonnen(Auszug aus den Bekanntmachungendes Gemeindevorstandes vom 25. mai, 10. september,20. Oktober 89* und k2. mai 1896)Die Reinigung, Desinfektionund Abfuhr von Abortgruben,sowiedie AbholungderAborttonnenin hiesigerStadt erfolgt durchdie städtischeAbfuhranstalt.Die Anträge auf Grubenreinigung,namentlichwenn eine Ueberfüllungder Grubebevorsteht,und auf Abholungder Aborttonnensindvon den betreffendenHausbesitzernbeider städtischenAhfuhranstalt, Herderplatzio , zu stellen.Der Grubeninhalt geht in das Eigentumder stadt über und steht letzterer alleindas Rechtder verwertung dieser DüngermassenzuFür die Entleerung,Abfuhr und Desinfektionder Gruben sindbis weitereszubezahlen:für i edm Latrine12,00Mf," l " wasserspülungund mit Wasser verdünnter minderwertigerLatrine,sowieInhalt von Sickert isao nie.zu den Selbstkosten.Für die Abfuhr und Auswechselungder Tonnen und alle damit zusammenhängendenLeistungen,sowie für die Instandhaltung und Erneuerung dieselbenwird zusammenfürjede Abholung eine Gebühr vonpam .pro Tonne berechnet. Außergewöhnliche, nichtimRahmen der vereinbarung liegende, verlangte Auswechselung 'en werden mit 2game. proTonne berechnet.Für jedes ?1bfaUros müssenbei einrichtung einer Inbetriebnahmeder Anlage zweibetriebsfähigeTonnen vorhandensein und der Abfuhranstaltzur verfügung gestelltwerden.Das Räumen der Gruben erfolgt spätestensinnerhalb6bei dem HerrschenansteckenderKrankheiteninTagen nach gemachterBestelludem betr. Hause sofortnach eingegaBesteurung.Die städtischeAbfuhranstaltgibt Latrine, Kompostund Komposterdeab. Aufträgezu Lieferungenwerdenvon der verwaltung der städtischenAbfuhranstalt, Herderplatzlor,entgegengenommen, woselbstauchdie preise zu erfahrensind. Zahlungen sindnur an dieKaffe der Abfuhraustalt,Herderplatzio i, zu leisten.

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