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Weimar

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'\/v. Bestimmungen gher Die Räumungsfristen bei Wohnungsmiete(Bekanntmachungdes Gemeindevorstandes vom 20. Dezember1302)Anf Grund des s 34 des Ausführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuchvom oom5. April 1899 iaea',s wird über die' tristen bis zu deren Ablauf gemieteteRäume beides Mietverhältnisseszu räumen sind, folgendesbestimmt: /§i. Schlafstellenund möblierte wohnungen müssenvom mieter bis i2 Uhr mittagsdes erstenWerktagesnach Beendigungdes Mietverhältnissesgeräumt und dem vermieterübergebenwerden.s2. Aue übrigen Mietwohnungen müssenbis l2 Uhr mittags des zweiten WerktagenachAblauf des Mietverhältnissesgeräumtunb an denvermieter zurückgegebenwerden.§z. Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der verkündigungin Kraft.X. Gesetzliche Bestimmungen über Den TierschutzEs ist verboten:a) das Werfen von steinen oder andererharter Körper nachpferden oder anderenZug -undLasttieren(j 366, Ziffer 7 des strafgesetzbuchs )fb) jeglichesZerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstättender vögel, das Ser-störeund Ausnehmenvon eiern, das Ausnehmenund Töten von Jungen, der Ankauf,der verkauf, die An und Verkaufsvermittelung,bus Feilbieten, die Eina, Ansa undDurchfuhrund der Transport der Nester,Eier und Brut der in Europa einheimischenvogelarten, jede Art des Fangens von vögeln, solangeder Boden mit schneebedecktist, das Sangen von vögeln mittels Leimesund Schlingen, das Fangen und die Erlegunvon vögeln zur Nachtzeit mit Netzenoder Waffen, das sangen von vögelnmit Anwendungvon Körnern oder anderenFutterstoffen,denen betäubendeodergiftigeBestandteilebeigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeterLockvögeloder mittelsFallkäfigenund Fallkästen,Reifen, großer schlageund Zugnetze11.dergl. (Vogelschutzgevom 30. mai iao8);c) das werfen der Tiere beim ,Ein: und Ausladen;die Kopfe lebenderschlachttierevom wagen herabhängen311lagen;das Uebereinanderpacken und Zusammenpressenvon lebendenTieren in FuhrwerkTransport von Geflügelin säcken, ZusammenbindenmehrererTiere unb Tragender Tiere an den Süßen. (Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderenluftigenBehältern transportiert werben.) (verordnung des Großherzogl.Bezirksdirektorenhier vom u. Juni 1906);d) das Aufsitzender Führer auf Hundefuhrwerkenwährend der Fahrt Ministerialverordnunvom 20. Oktober 1899).vorstanddeshies.Tierschutzvereins u. a. prof. Fritz Fleischer,Belv. Allee 6, i vors.;RechtsanwaltWeises, schillerstr.II, e. vors.; E. Gutherlet, Falkstr.22, Schriftf.u. Schatzm.

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