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Erweiterung Deponie Laufengraben - Justiz-, Gemeinde - Kanton Bern

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<strong>Erweiterung</strong> <strong>Deponie</strong> <strong>Laufengraben</strong> • Änderung kantonale Überbauungsordnung • Erläuterung zur Mitwirkung 72.3 <strong>Kanton</strong>ale Überbauungsordnung 1997Die noch junge KEWU AG sah sich bereits kurz nach ihrer Gründung anfangs 90er Jahre mit grossenHerausforderungen konfrontiert. Es galt, die bestehende <strong>Deponie</strong> umfassend zu sanieren und demneusten Stand der Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung anzupassen. Die umfangreichenArbeiten umfassten die Umschichtung von rund der Hälfte des bisher abgelagerten Materials, dieAufteilung der <strong>Deponie</strong> in unterschiedlich zu behandelnde Bioreaktor- und Schlackenkompartimente,deren gegenseitige Abdichtung sowie die Realisierung weiterer technischer Massnahmen wie diegetrennte Fassung und Ableitung des Sickerwassers.Mit der erfolgreichen Sanierung wurden die funktionalen und umweltrechtlichen Voraussetzungenfür eine erste grössere <strong>Erweiterung</strong> der <strong>Deponie</strong> geschaffen. Um den zukünftigen <strong>Deponie</strong>betriebauch bau- und planungsrechtlich sicherstellen zu können, musste die gesamte Anlage aufgrundeiner damals neu eingeführten Bewilligungspraxis gleichzeitig einer integralen Nutzungsplanungunterzogen werden.Im Fall der <strong>Deponie</strong> <strong>Laufengraben</strong> wurde für die Nutzungsplanung das Instrument der Überbauungsordnunggewählt. Weil der Standort zwei verschiedene politische <strong>Gemeinde</strong>n in zwei verschiedenenVerwaltungskreisen betrifft (der <strong>Laufengraben</strong>bach bildet sowohl die <strong>Gemeinde</strong>grenze zwischenBolligen und Krauchthal als auch die Grenze zwischen den Verwaltungskreisen <strong>Bern</strong>-Mittellandund Emmental), ersuchte die KEWU AG mit Zustimmung der beiden Standortgemeinden zurVereinfachung des Verfahrens den Regierungsrat um Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung(siehe Kap. 6.1).Ende 1990 erteilte der Regierungsrat dem damaligen Raumplanungsamt (heute Amt für <strong>Gemeinde</strong>nund Raumordnung) den Auftrag zur Erarbeitung der kantonalen Überbauungsordnung. Mit fachlicherUnterstützung einer externen Planergemeinschaft wurden dabei im Wesentlichen folgende Inhaltegrundeigentümerverbindlich festgelegt (Abb. 2):• Perimeter der <strong>Deponie</strong>erweiterung• Art des <strong>Deponie</strong>materials• Etappierung• Maximale <strong>Deponie</strong>menge pro Jahr• Maximale Betriebsdauer• Baufelder für oberirdische Anlageteile• Erschliessung• Reliefgestaltung und Rekultivierung im Endzustand• Bodenbehandlung• Lebensräume und deren Ersatz• Verlegung des <strong>Laufengraben</strong>bachs• Technische Massnahmen zum Schutz der Umwelt• Aufsicht und Kontrollen• Kostenpflicht• VerfahrensbestimmungenWeil sich die Suche nach der geforderten Kompensationsstrecke für den eingedolten <strong>Laufengraben</strong>bachals sehr schwierig und aufwändig erwies, konnte die kantonale Überbauungsordnung erst1997 durch den Regierungsrat genehmigt werden. In den Jahren 2002 und 2005 erfolgten nochzwei kleinere Anpassungen. Insgesamt hat sich das Instrument in der Umsetzung gut bewährt.

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