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Aus Erfahrungen lernen (PDF | 600 KB) - Fonds Gesundes Österreich

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Teil IIIEin wichtiges Kriterium für die Entscheidung, welche Organisationsform –Selbsthilfegruppe als loser Zusammenschluss oder Selbsthilfeorganisationals vereinsmäßig organisierter Zusammenschluss – gewählt wird, ist grundsätzlichdie Zielsetzung der Gruppe. Wird primär eine Veränderung der persönlichenLebenssituation angestrebt, d.h. sind die Aktivitäten eher nach innenorientiert, wird die Überlegung einer Vereinsgründung nicht notwendig sein.Sind die Selbsthilfe-Aktivitäten aber eher nach außen orientiert, z.B. Interessenvertretung,Mitwirkung und Einflussnahme auf sozial- und gesundheitspolitischerEbene sowie auf die Versorgung, ist sicherlich eine Vereinsgründungzu überlegen.Ein weiterer Aspekt für die Vereinsgründung ist die Tatsache, dass Spenderunter bestimmten Voraussetzungen Spenden an Vereine als Steuerabsetzpostengeltend machen können. Die Richtlinien für die einkommensteuerlicheAnerkennung derartiger Zuwendungen werden von der Finanzverwaltungfestgelegt. Besonderer Wert wird dabei auf die Gemeinnützigkeit und Wissenschaftlichkeitgelegt. Einmal im Jahr veröffentlicht das Bundesministerium fürFinanzen den als begünstigt anerkannten Empfängerkreis (Vereine) im Amtsblattder österreichischen Finanzverwaltung. Eine aktuelle Liste der Vereinefinden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unterwww.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/einkommensteuer/absetzbarespenden.Zu berücksichtigen ist allerdings, ob der Erfolg den relativ hohen Aufwandrechtfertigt – dies sollte vorher genau überlegt werden!In diesem Abschnitt finden Sie einen Orientierungsrahmen, der Ihnen dieVereinsgründung erleichtern und Antworten auf die damit im Zusammenhangstehenden Fragen geben soll. Erwarten Sie bitte keine umfassenden Informationenzu allen Aspekten eines Vereines und Lösungsansätze für alle Probleme,die sich im Laufe eines Vereinslebens einstellen könnten. Bei spezifischen Fragenoder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Vereinsbehörde(Adressen siehe Anhang).| 32 |

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