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Aus Erfahrungen lernen (PDF | 600 KB) - Fonds Gesundes Österreich

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Teil IIIGeneralversammlung (ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne desVereinsgesetzes 2002)Die Generalversammlung muss allen Mitgliedern offen stehen und ist zumindestalle vier Jahre einzuberufen. Sie kann auch als Repräsentationsorgan(Delegiertenversammlung) eingerichtet werden.Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antragvon mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnenbinnen vier Wochen statt.Aufgaben der GeneralversammlungZum Aufgabenbereich der Generalversammlung gehört unter anderem dieWahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der RechnungsprüferInnenund die Entlastung des Leitungsorgans. Weiters gehört es zu denAufgaben der Generalversammlung, die Höhe der Beitrittsgebühr und derMitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder festzulegen.Auch die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins bedarfder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.Vorstand (ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)Der Vorstand sollte aus sechs Mitgliedern bestehen: Obmann/-frau undseinem/seiner StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn und seinem/seinerStellvertreterIn, dem/der KassierIn und seinem/seiner StellvertreterIn.Aufgaben des VorstandsDem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einemanderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Führung der Vereinsgeschäfte unddie Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln.Besondere Obliegenheiten einzelner VorstandsmitgliederDie konkrete <strong>Aus</strong>gestaltung der Aufgaben und die Verteilung der Funktionenist freigestellt.| 36 |

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