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Die Relevanz des Konzils von Nikaia für die Gegenwart

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Birgitta Kleinschwärzer-Meisterdas nizänische Symbolon sofort <strong>von</strong> allen als definitiv betrachtet. Das Symbolon<strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> bzw. <strong>des</strong>sen Durchsetzung war über längere Zeit hinweg Spielballkaiserlicher Politik. In theologischer Hinsicht war das Bekenntnis <strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> insbesondereim Osten zunächst wohl <strong>des</strong>wegen gescheitert, weil es durch einesteile dogmatische Formel – nämlich <strong>die</strong> Fassung <strong>des</strong> Verhältnisses <strong>von</strong> Vater undSohn in <strong>die</strong> Formel „homoousios“ (Wesenseinheit oder Wesensgleichheit <strong>von</strong>Vater und Sohn) – vielleicht etwas vorschnell in einem sensiblen Bereich entschiedenhatte, in welchem noch keine wirkliche (gerade auch terminologische)Übereinstimmung bestand. 13In der weiteren Auseinandersetzung um <strong>die</strong> Geltung <strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> und <strong>die</strong> Fassung<strong>des</strong> Verhältnisses <strong>von</strong> Vater und Sohn, <strong>die</strong> <strong>Nikaia</strong> aus sich entlassen hatte – ichnenne nur <strong>die</strong> Begriffe homoousios, homoiousios, homoios, anhomoios –, gab esfaktisch (grob gesagt) drei Versuche, festen Stand und Kontinuität zu gewinnen: 14Der erste Weg ist der Weg <strong>des</strong> Minimalkonsenses, wie er z.B. in der Religionspolitik<strong>des</strong> Kaisers Constantius zum Ausdruck kam. <strong>Die</strong>ser schaffte auf einer Synode359/360 <strong>die</strong> nizänische Formel offiziell ab und verpflichtete auf <strong>die</strong> wenig aussagekräftigeFormel „dem Vater ähnlich gemäß der Schrift“. <strong>Die</strong>ser Versuch vermehrtejedoch eher noch <strong>die</strong> Verwirrung – das eigentliche theologische Problem(Frage nach dem Wesen <strong>des</strong> Sohnes) war damit ja gerade nicht gelöst, das „gemäßder Schrift“ half nicht weiter, stand doch gerade deren rechte Interpretation zurFrage. 15Der zweite Weg ist der Rückgriff auf ein beginnen<strong>des</strong> institutionelles Einheitsprinzipder Kirche. <strong>Die</strong>ser Weg wurde vor allem im Westen, insbesondere in Rom inden Blick genommen. Hier wurde zunächst <strong>die</strong> universalkirchliche Mitbeteiligung,verkörpert in den drei bedeutenden Bischofssitzen Rom, Alexandrien undAntiochien, hervorgehoben und sodann speziell Rom als bedeutende Instanz insSpiel gebracht. 16 Wo Synoden und Beschlüsse sich gegenseitig aufhoben, schieneine übergeordnete Instanz nötig zu sein, und zwar zum einen eine genuin kirchlicheInstanz (also nicht der Kaiser) und zum anderen eine besonders apostolischqualifizierte Instanz (wie <strong>die</strong> römische Kirche). Zur Lösung <strong>des</strong> arianischen Konfliktskonnte sich <strong>die</strong>ser Weg jedoch (noch) nicht durchsetzen.Der dritte Weg, welcher dann auch zur Durchsetzung <strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> in der Reichskircheführte, orientiert sich an dem Kriterium der Paradosis, der Überlieferung,welche gleichsam Gestalt gewinnt im Konsens der Kirche, im consensus omnium⎯⎯⎯⎯⎯⎯13 Vgl. dazu auch K. Schatz, <strong>Die</strong> Rezeption ökumenischer Konzilien im ersten Jahrtausend – Schwierigkeiten,Formen der Bewältigung und verweigerte Rezeption, in: W. Beinert (Hg.), Glaube als Zustimmung.Zur Interpretation kirchlicher Rezeptionsvorgänge, Freiburg i.Br. 1991 (QD 131), 93-122, hier 97.14 Vgl. zum Folgenden ebd., 98-100.15 Vgl. hierzu auch J. Ratzinger, Das Credo <strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> und Konstantinopel: Geschichte, Struktur undGehalt, in: ders., Theologische Prinzipienlehre. Bausteine zur Fundamentaltheologie, München2 2005, 116-127, hier 120f.16 Z.B. um 343: Synode <strong>von</strong> Serdika, vgl. DH 133-136. Für Papst Damasus (366-384) schließlich ist imBlick auf <strong>die</strong> rechtliche Gültigkeit der Entscheidung <strong>von</strong> <strong>Nikaia</strong> <strong>die</strong> Anwesenheit <strong>von</strong> Bischöfenmaßgeblich, <strong>die</strong> den Bischof <strong>von</strong> Rom vertreten. Vgl. hierzu H.J. Sieben (Anm. 6), 228-230; vgl.auch K. Schatz (Anm. 13), 99.4

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