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RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDWÄHRUNG Probleme ... - Schweiz

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Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²zustellen, das übrig bleibt, wenn die Gesellschaft liquidiertwird. Folgerichtig ist ein allfällig aufgeschobener Gewinnbei der Feststellung des Eigenkapitals zu Liquidationswertenzu berücksichtigen, denn bei einer Verwertung aller Aktivenwürde dieser (Kurs-)Gewinn zusammen mit dem Aktienkapitalan die Aktionäre ausgeschüttet werden können.2.3 Feststellung des Eigenkapitals gemäss Art. 725 OR.Für Art. 725 OR bedeutet dies, dass dieses transitorische Passivumoder die Rückstellung bei der Feststellung des Eigenkapitalszu Fortführungswerten nicht berücksichtigt wird,wohl aber bei der Feststellung des Eigenkapitals zu Liquidationswerten.Nur der Kursverlust wird als Folge des Vorsichtsprinzipsvom Eigenkapital abgezogen. Das vorgeschlageneModell ermittelt das Eigenkapital sowohl in fremder Währungwie auch in <strong>Schweiz</strong>er Franken von Periode zu Periode.Selbstverständlich sind auch Zwischenabschlüsse nach diesemModell herstellbar, zum Beispiel bei begründeter Besorgnisder Überschuldung. Hier ist zu beachten, dass bei der Bewertungzu Liquidationswerten der aufgeschobene Kursgewinn(wie stille Zwangsreserven auch) zum Eigenkapitaldazugezählt wird.2.4 Massgeblichkeit des <strong>Schweiz</strong>er Frankens für die Bestimmungendes Kapitalschutzes. Das Aktienkapital istin <strong>Schweiz</strong>er Franken bestimmt [19], und somit ist es folgerichtig,dass sich der Kapitalschutz am Gegenwert der Aktivenin <strong>Schweiz</strong>er Franken orientiert [20]. Das bedeutet, dassdas Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven in <strong>Schweiz</strong>erFranken angegeben werden und dass ihre Deckung amStichtag zum Stichtagskurs in <strong>Schweiz</strong>er Franken vorliegenmuss, damit Ausschüttungen zulässig sind. Aus diesemGrund führt der Kursverlust zu einer Senkung des Gewinnsoder Erhöhung des Verlustvortrags und damit zu einer Reduktiondes Betrags, der als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttetwerden kann.Statutarische Reserven könnten grundsätzlich auch infremder Währung gebildet werden (sie sind freiwillig), dochergibt eine unterschiedliche Währung für gesetzliche undstatutarische Reserven keinen Sinn. Für die Schwellenwertegemäss Art. 725 Abs. i OR muss folglich der Wert der Netto-Aktiven in Fremdwährung der Hälfte des Aktienkapitals undder gesetzlichen Reserven in <strong>Schweiz</strong>er Franken entsprechen.Der Schwellenwert für die Überschuldung ist in jederWährung gleich. Überschuldung bedeutet, dass das Eigenkapitalbei Null oder darunter liegt; Kursdifferenzen bei der Fest-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 13/26

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