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RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDWÄHRUNG Probleme ... - Schweiz

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Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²wird, sollten bei genauerer Betrachtung der aktuellen steuerlichenPraxis ausgeräumt werden können, denn durch diesteuerneutrale Behandlung von Umrechnungsderenzen wirdbereits heute das gesamte Translationsrisiko auf das Gemeinwesenübertragen [67], und das Transaktionsrisiko verbleibtwie bisher beim Steuerpflichtigen.Ein reines Abstellen auf die Jahresrechnung in Fremdwährungführt unter dem geltenden Aktienrecht jedoch zu erheblichen<strong>Probleme</strong>n [68], und es scheint die Auffassung desGesetzgebers zu sein, dass die Besteuerung weiterhin in<strong>Schweiz</strong>er Franken zu erfolgen habe [69]. Allerdings ist zweifelhaft,dass allein die Botschaft des Bundesrats eine solcheVorschrift aufstellen kann. Entscheidender wird vielmehrdie voraussichtlich vielerorts fehlende Bereitschaft der Steuerbehördensein, die Besteuerung vollständig in Fremdwährungdurchzuführen, da in vielen Fällen wohl umfangreicheAnpassungen der EDV-Systeme erforderlich wären. Eine vollständigeDurchführung der Besteuerung in Fremdwährungdürfte deshalb in näherer Zukunft kaum Realität werden.3.2.2 Anwendung der Rechtsprechung des BGer auf das neue Rechnungslegungsrecht.Davon ausgehend, dass (i) eine Besteuerungbasierend auf der Jahresrechnung in Fremdwährung zumheutigen Zeitpunkt (noch) nicht durchführbar ist und (ii) dieumstrittene Rechtsprechung des Bundesgerichts auch unterdem neuen Rechnungslegungsrecht von den Steuerbehördenweiterhin angewendet wird, stellt sich die Frage, wie diein Abschnitt 1.3.2 und 1.4.2 diskutierten möglichen Methodenfür die Angabe in Landeswährung unter dem neuenRechnungslegungsrecht aus steuerlicher Sicht zu beurteilensind. Da die Angabe der Werte in Landeswährung gemässBotschaft insbesondere für Steuerzecke erfolgt, ist jedenfallszu fordern, dass die Steuerbemessung direkt auf diesen Wertenbasieren kann. Das setzt auch eine gewisse Flexibilitätder Steuerbehörden voraus, z. B. in Bezug auf die Frage deranwendbaren Umrechnungskurse.3.2.2.1 Umrechnung zum Stichtagskurs und Behandlungdes Eigenkapitals als Kreditor [70]. Die aufgrund des bilanzbezogenenEigenkapitalschutzes vorzunehmenden Bewertungsanpassungenzur Deckung des Eigenkapitals in <strong>Schweiz</strong>erFranken führen zu Kursdifferenzen. Sie erscheinen zunächstin der Erfolgsrechnung in Fremdwährung und sinddort unter Fortführungswerten aufgrund des Vorsichtsprinzipsimparitätisch erfolgswirksam auszuweisen [71]. Da denMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 22/26

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