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RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDWÄHRUNG Probleme ... - Schweiz

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Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²stellung des Eigenkapitals sind dann irrelevant, weil es indieser Situation kein Eigenkapital mehr gibt. Ob die Aktivenund das Fremdkapital in fremder Währung oder in <strong>Schweiz</strong>erFranken umgerechnet beurteilt werden, spielt dannkeine Rolle.2.5 Insbesondere Festlegung der Dividende2.5.1 Problemstellung. Durch die konsequente Umrechnungdes Werts der Aktiven und des statutarischen Eigenkapitalsvon Jahr zu Jahr und die Bildung von Verlustvorträgen resp.«Rückstellungen»/«transitorischen Passiven» (deferred income)wird der <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Schwellenwert für denKapitalschutz jährlich festgestellt [2.1. Somit werden per Bilanzstichtagder Fremdwährungsbetrag und das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent des Betrags festgestellt, der grundsätzlichan die Aktionäre ausgeschüttet werden kann.2.5.2 Veränderung des <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalents zwischendem Bilanzstichtag und dem Beschluss der Generalversammlung.Der Dividendenbeschluss findet erst an der Generalversammlungstatt, die Monate später stattfinden kann Das<strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent des Betrags in Fremdwährung,der ausgeschüttet werden kann, kann sich in dieserZeit verändern. Wenn das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalenteinen höheren Betrag ergibt (weil der <strong>Schweiz</strong>er Franken gegenüberder Buchführungswährung an Wert gewonnen hat),ist in jedem Fall das <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Bilanzstichtagmassgebend. Kursgewinne zwischen dem Bilanzstichtagund dem Beschluss der Generalversammlung könnenselbstredend nicht ausgeschüttet werden, die Situationam Bilanzstichtag ist massgebend.Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn das<strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Tag des Dividendenbeschlusseseinen tieferen Betrag ergibt (wenn also der <strong>Schweiz</strong>erFranken gegenüber der Buchführungswährung an Wertverloren hat). Es stellt sich dann die Frage, ob der höhere Betragin <strong>Schweiz</strong>er Franken, wie er am Bilanzstichtag vorgelegenhat, ausgeschüttet werden darf, obwohl die Verhältnisseam Tag des Dividendenbeschlusses eine solche Ausschüttungnicht mehr erlauben würden. Hier greift richtigerweiseder absolute Kapitalschutz als Obergrenze. Das bedeutet,dass in diesem Fall für die Obergrenze der Ausschüttungdas <strong>Schweiz</strong>er-Franken-Äquivalent am Tag des Dividendenbeschlussesmassgebend ist und nicht am Bilanzstichtag.Die Regel lautet also, dass die Obergrenze der tiefere der bei-MedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 14/26

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