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RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDWÄHRUNG Probleme ... - Schweiz

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Datum: 07.11.2013Der <strong>Schweiz</strong>er Treuhänder8021 Zürich044/ 267 75 75www.treuhaender.chMedienart: Print Themen-Nr.: 660.4Medientyp: FachpresseAbo-Nr.: 1067777Auflage: 11'345Erscheinungsweise: 10x jährlichSeite: 823Fläche: 521'239 mm²Umrechnungsdifferenzen steuerlich korrigiert. Allein dieWahl einer anderen Buchführungswährung führt damit zueiner anderen Steuerbelastung. Die wirtschaftlichen Verhältnissesind indessen in beiden Fällen identisch.3.2 Besteuerung bei Buchführung und Rechnungslegungin Fremdwährung3.2.1 Besteuerung weiterhin basierend auf <strong>Schweiz</strong>er Franken? Zunächstist festzuhalten, dass die unter dem neuen Rechnungslegungsrechtdirekt aus der Rechnungslegung inFremdwährung abgeleitete Jahresrechnung in <strong>Schweiz</strong>erFranken nicht mehr OR-konform sein kann [64] und deshalbauch nicht als Basis für die Besteuerung herangezogen werdendarf. Nur eine handelsrechtskonforme Jahresrechnungist steuerlich massgebend [65].Aus diesem Grund, und wie die bisherigen Ausführungenzusätzlich verdeutlichen, gäbe es bei Buchführung in Fremdwährungunter dem neuen Rechnungslegungsrecht eigentlichnur eine richtige Lösung: Die Besteuerung müsste indiesen Fällen ebenfalls in Fremdwährung erfolgen, und zwarnicht nur die Ermittlung der Bemessungsgrundlage [66],sondern auch die Veranlagung und der Steuerbezug. In derSteuererklärung sollten die Beträge in Fremdwährung deklariertwerden können, und es resultierten Steuerfaktorenin Fremdwährung. Nur so könnten die stossenden Verzerrungenbei periodenübergreifenden Sachverhalten und diekomplexen <strong>Probleme</strong> bei Umstrukturierungen, Steuerausscheidungenund Spartenrechnungen gelöst werden. DurchErhebung und Entrichtung der Steuer in Fremdwährungwäre ausserdem sichergestellt, dass in Fremdwährung Buchführendeim Vergleich zu in <strong>Schweiz</strong>er Franken Buchführendenin Bezug auf ihre subjektive Leistungsfähigkeit tatsächlichgleichgestellt sind. An das Gemeinwesen abzugeben,wäre in beiden Fällen in jeder Periode eine bestimmte Qpotedes steuerbaren Gewinns und (ggf.) des steuerbaren Kapitals.Würde die Steuer in <strong>Schweiz</strong>er Franken erhoben, bedeutetedies aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Besteuerungeine Ungleichbehandlung von in Fremdwährung buchführendenSteuerpflichtigen, denn im Zeitpunkt der Veranlagunghätte die in <strong>Schweiz</strong>er Franken ermittelte Steuer inFremdwährung höchstens zufällig noch den selben Gegenwert.Es ist nicht möglich, diesem Problem mit Abgrenzungenzu begegnen, denn die Wechselkursentwicklung istnicht vorhersehbar. Bedenken, dass auf diese Weise das gesamteWährungsrisiko auf das Gemeinwesen übertragenMedienbeobachtungMedienanalyseInformationsmanagementSprachdienstleistungenARGUS der Presse AGRüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 ZürichTel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01www.argus.chArgus Ref.: 51793230Ausschnitt Seite: 21/26

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