elenaEntgeltnachweise und die verschlüsseltenEinmalschlüssel bei unterschiedlichenBehörden oder Institutionen gespeichertwerden.Allerding ist auch bei der Umsetzungdieses Verfahrens der Katalog der Daten,die der elektronische Entgeltnachweisenthält, auf den Prüfstand zu stellen. Dennbei der Beantragung von Sozialleistungenist der/die AntragstellerIn unverändertzur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sowie es jetzt ohne die Beibringung derEntgeltbescheinigungen durch den/dieAntragstellerIn keine Sozialleistung gibt,gibt es künftig ohne Datenfreigabe keineSozialleistungen.AusblickAuch wenn die Diskussion überELENA erst langsam intensiver wird 8 ,so gibt es mit zwei inzwischen geschlossenenOnline-Petitionen (eine zurAufhebung von ELENA 9 und eine zurBeschränkung der ELENA-Daten 10 ) undeinem Antrag der Bundestagsfraktion derGrünen 11 zur drastischen Reduzierung derELENA-Daten noch die Möglichkeit, dasbereits beschlossene ELENA-Verfahrenin Frage zu stellen und zu überdenken.Da es inzwischen Alternativen zum jetzigenVerfahren gibt, sollte diese Chancezur Veränderung unbedingt genutzt werden.Dies gilt umso mehr nach dem Urteildes Bundesverfassungsgerichts zurVorratsdatenspeicherung vom 2. März2010 12 .1 vgl. https://www.das-elena-verfahren.de/was-ist-elena2 Die ZSS ist ein Rechenzentrum,das bei der Datenstelle der Trägerder Rentenversicherung (DSRV) inWürzburg eingerichtet wurde.3 Die RFV ist ein Rechenzentrum, das vonder Informationstechnischen Servicestelleder Gesetzlichen KrankenversicherungGmbH (ITSG) betrieben wird.4 https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20080625-elena.htm5 https://www.taz.de/1/politik/schwer-punkt-ueberwachung/artikel/1/zu-90-prozent-nicht-benoetigt/6 vgl. https://www.bigbrotherawards.de/2008/.pol/7 https://www.das-elena-verfahren.de/fragen-und-antworten/selbstauskunft/selbstauskunft8 vgl. auch http://wiki.stoppt-elena.de9 https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=892610 https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=911411 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700658.pdf12 http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.htmlSören JungjohannVorsorglich und anlasslosDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.Eine erste Analyse.Am 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgerichtsein mit Spannungerwartetes Urteil zur so genanntenVorratsdatenspeicherung verkündet.Der Urteilstenor ist schnell zusammengefasst:Die §§ 113 und 113a desTelekommunikationsgesetzes sowie§ 100g Abs. 1 S.1 der Strafprozess ordnungwider sprechen dem Grundgesetzund sind nichtig. Die rechtswidrig gespeichertenVerkehrsdaten müssen unverzüglichgelöscht werden.Das Urteil gilt dem Grunde nach nur<strong>für</strong> die Speicherung von Verkehrsdaten,die im Rahmen der Telekommunikationanfallen und zu Zwecken der Strafverfolgungund der Gefahrenabwehrausgewertet werden können. In der60 Seiten starken Entscheidung findensich jedoch verschiedene Gedanken derVerfassungsrichter, die auf Sachverhaltejenseits dieser Art der Datenspeicherungangewendet werden können. Einige dieserGrundsätze werden im Folgendendargestellt.Das Bundesverfassungsgericht hat dieVorratsspeicherung von Verkehrsdaten inihrer derzeitigen Ausprägung <strong>für</strong> verfassungswidrigerklärt, weil diese gegen dasTelekommunikationsgeheimnis (Art. 10Grundgesetz) verstoße. Einschränkenderklärt das Gericht jedoch, dass „[e]inesechsmonatige anlasslose Speicherungvon Telekommunikationsverkehrsdaten<strong>für</strong> qualifizierte Verwendungen imRahmen der Strafverfolgung, derGefahrenabwehr und der Aufgabender Nachrichtendienste […] mitArt. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar[ist].“ (Abs. 205 des Urteils, zugleichLeitsatz 1)Dieser Leitsatz des Vorratsdatenurteilsüberrascht, hatte dochdas Bundesverfassungsgericht imVolkszählungsurteil 1983 ein striktesVerbot der Vorratsdatenspeicherungausgesprochen:„Ein Zwang zur Angabe personenbezogenerDaten setzt voraus, daß derGesetzgeber den Verwendungszweckbereichsspezifisch und präzise bestimmtund daß die Angaben <strong>für</strong> diesen Zweckgeeignet und erforderlich sind. Damitwäre die Sammlung nicht anonymisierterDaten auf Vorrat zu unbestimmtenoder noch nicht bestimmbaren Zweckennicht zu vereinbaren.“Tod eines MythosAuf diese knappen richterlichenAusführungen hatten sich die Gegnerder Vorratsdatenspeicherung berufen– zu Unrecht, wie sich nun herausgestellthat. Im Vorratsdatenurteil räumtdas Verfassungsgericht nun mit dem16DANA • <strong>Datenschutz</strong> Nachrichten 1/2010
vorratSdatenSPeiCherungMythos auf, dass jede Datensammlungauf Vorrat verfassungswidrig sei:„Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jedevorsorgliche Erhebung und Speicherungvon Daten überhaupt, sondern schütztvor einer unverhältnismäßigen Gestaltungsolcher Datensammlungen undhierbei insbesondere vor entgrenzendenZwecksetzungen. Strikt verbotenist lediglich die Speicherung vonpersonenbezogenen Daten auf Vorratzu unbestimmten und noch nicht bestimmbarenZwecken […]. Eine vorsorglichanlasslose Datenspeicherungist allerdings nur ausnahmsweise zulässig.Sie unterliegt sowohl hinsichtlichihrer Begründung als auch hinsichtlichihrer Ausgestaltung, insbesondereauch in Bezug auf die vorgesehenenVerwendungszwecke, besonders strengenAnforderungen.“ (Abs. 206)Der feine UnterschiedDie Karlsruher Richter unterscheidenalso zwischen der „Vorratsdatenspeicherungzu unbestimmtenZwecken“ einerseits und der „vorsorglichenanlasslosen Datenspeicherung“andererseits. Während die „echte“Vorratsdatenspeicherung weiter hin verbotenbleibt, soll die Vorsorge datenspeicherungunter bestimmten Voraussetzungenerlaubt sein.Die Differenzierung ist fein, aberbedeutsam: Entscheidend <strong>für</strong> dieVerfassungsmäßigkeit ist, ob derGesetzgeber einen legitimen Zweckfestlegt, zu dem die gespeichertenDaten möglicherweise verwendet werdenkönnen. Existiert dieser Zweck, sodürfen die Daten auch dann gespeichertwerden, wenn (noch) kein Anlass zurDatenverwendung gegeben ist.Auswirkungen aufELENADiese Aussage dürfte auch <strong>für</strong> anderestaatlich verordnete Datensammlungengelten, beispielsweise <strong>für</strong> die imRahmen des ELENA-Verfahrens gespeichertenEntgeltdaten der deutschenArbeitnehmer und Beamten. Auch dieseDaten werden auf Vorrat – bzw. nachneuer Diktion „vorsorglich anlasslos“– gespeichert. Da der Gesetzgeber denZweck der Entgeltdatenspeicherung jedochim Sozialgesetzbuch festgelegthat, dürfte ELENA wohl nicht als verboteneVorratsdatenspeicherung anzusehensein.Outsourcing alsKönigsweg?Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeitder Verkehrs datenspeicherung ist <strong>für</strong> das Bundes verfassungsgerichtauch maßgeblich,„[…] dass die vorgesehene Speicherungder Telekommunikationsverkehrsdatennicht direkt durch den Staat,sondern durch eine Verpflichtung derprivaten Diensteanbieter verwirklichtwird. Die Daten werden damit bei derSpeicherung selbst noch nicht zusammengeführt,sondern bleiben verteilt aufviele Einzelunternehmen und stehen demStaat unmittelbar als Gesamtheit nichtzur Verfügung. Dieser hat insbesondere,was durch entsprechende Regelungenund technische Vorkehrungen sicherzustellenist, keinen direkten Zugriff aufdie Daten. Der Abruf der Daten seitensstaatlicher Stellen erfolgt erst in einemzweiten Schritt und nunmehr anlassbezogennach rechtlich näher festgelegtenKriterien.“ (Abs. 214)Das Bundesverfassungsgericht interpretiertdas Outsourcing derDatenspeicherung damit als eine Artgrundrechtsschützender Maßnahme.Dieser Gedanke ist aus Sicht desBundesinnenminister durchaus reizvoll,könnte doch so eine Datenspeicherungin weitaus größerem Umfang alsbisher erlaubt sein: Mautdaten,Flugpassagierdaten, Informationen aussozialen Netzwerken könnten künftigim Auftrag des Staates vorrätig gehaltenund bei Bedarf abgerufen werden.Die Kosten würde die Privatwirtschafttragen. Und verfassungsmäßig wäre esobendrein.Keine TotalerfassungEiner solchen flächendeckendenDatenspeicherung stellen sich dieKarlsruher Richter jedoch entgegen.Die Speicherung der Tele kommunikationsverkehrsdatendürfe nicht alsSchritt hin zu einer Gesetzgebung verstandenwerden, die auf eine möglichstflächendeckende vorsorglicheSpeicherung aller <strong>für</strong> die Strafver folgungoder Gefahrenprävention nützlichenDaten zielte.„Eine solche Gesetzgebung wäre, unabhängigvon der Gestaltung der Verwendungsregelungen,von vorn hereinmit der Verfassung unvereinbar. Die verfassungsrechtlicheUnbedenklichkeit einervorsorglich anlasslosen Speicherungder Telekommunikations verkehrs datensetzt vielmehr voraus, dass diese eineAusnahme bleibt. Sie darf auch nichtim Zusammenspiel mit anderen vorhandenenDateien zur Rekonstruierbarkeitpraktisch aller Aktivitäten der Bürgerführen. […] Die Einführung derTelekommunikations verkehrsdatenspeicherungkann damit nicht als Vorbild<strong>für</strong> die Schaffung weiterer vorsorglichanlassloser Datensammlungen dienen,sondern zwingt den Gesetzgeber bei derErwägung neuer Speicherungspflichtenoder -berechtigungen in Blick auf dieGesamtheit der verschiedenen schonvorhandenen Datensammlungen zugrößerer Zurückhaltung. Dass dieFreiheitswahrnehmung der Bürgernicht total erfasst und registriert werdendarf, gehört zur verfassungsrechtlichenIdentität der BundesrepublikDeutschland […], <strong>für</strong> deren Wahrungsich die Bundesrepublik in europäischenund internationalen Zusammenhängeneinsetzen muss. Durch eine vorsorglicheSpeicherung der Tele kommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum <strong>für</strong>weitere anlasslose Datensammlungenauch über den Weg der EuropäischenUnion erheblich geringer.“ (Abs. 218)Die hinter dieser Aussage stehendeWarnung des Bundesverfassungsgerichtsan den deutschen und den europäischenGesetzgeber ist offensichtlich.Ob sie fruchtet, bleibt abzuwarten.Datensicherheitals Kriterium derVerfassungsmäßigkeitJenseits dieser rechtlichen und politischenAusführungen enthält das Urteilbedeutsame Aussagen zur Sicherheitder gespeicherten Daten, also zu technischenFragen.Das Gericht betont, dass ein hoherDatensicherheitsstandard konstitutiv<strong>für</strong> die Verfassungsmäßigkeit derartigerDatensammlungen sei:DANA • <strong>Datenschutz</strong> Nachrichten 1/201017