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Heft [PDF] - Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V.

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elenaEntgeltnachweise und die verschlüsseltenEinmalschlüssel bei unterschiedlichenBehörden oder Institutionen gespeichertwerden.Allerding ist auch bei der Umsetzungdieses Verfahrens der Katalog der Daten,die der elektronische Entgeltnachweisenthält, auf den Prüfstand zu stellen. Dennbei der Beantragung von Sozialleistungenist der/die AntragstellerIn unverändertzur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sowie es jetzt ohne die Beibringung derEntgeltbescheinigungen durch den/dieAntragstellerIn keine Sozialleistung gibt,gibt es künftig ohne Datenfreigabe keineSozialleistungen.AusblickAuch wenn die Diskussion überELENA erst langsam intensiver wird 8 ,so gibt es mit zwei inzwischen geschlossenenOnline-Petitionen (eine zurAufhebung von ELENA 9 und eine zurBeschränkung der ELENA-Daten 10 ) undeinem Antrag der Bundestagsfraktion derGrünen 11 zur drastischen Reduzierung derELENA-Daten noch die Möglichkeit, dasbereits beschlossene ELENA-Verfahrenin Frage zu stellen und zu überdenken.Da es inzwischen Alternativen zum jetzigenVerfahren gibt, sollte diese Chancezur Veränderung unbedingt genutzt werden.Dies gilt umso mehr nach dem Urteildes Bundesverfassungsgerichts zurVorratsdatenspeicherung vom 2. März2010 12 .1 vgl. https://www.das-elena-verfahren.de/was-ist-elena2 Die ZSS ist ein Rechenzentrum,das bei der Datenstelle der Trägerder Rentenversicherung (DSRV) inWürzburg eingerichtet wurde.3 Die RFV ist ein Rechenzentrum, das vonder Informationstechnischen Servicestelleder Gesetzlichen KrankenversicherungGmbH (ITSG) betrieben wird.4 https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20080625-elena.htm5 https://www.taz.de/1/politik/schwer-punkt-ueberwachung/artikel/1/zu-90-prozent-nicht-benoetigt/6 vgl. https://www.bigbrotherawards.de/2008/.pol/7 https://www.das-elena-verfahren.de/fragen-und-antworten/selbstauskunft/selbstauskunft8 vgl. auch http://wiki.stoppt-elena.de9 https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=892610 https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=911411 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700658.pdf12 http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.htmlSören JungjohannVorsorglich und anlasslosDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.Eine erste Analyse.Am 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgerichtsein mit Spannungerwartetes Urteil zur so genanntenVorratsdatenspeicherung verkündet.Der Urteilstenor ist schnell zusammengefasst:Die §§ 113 und 113a desTelekommunikationsgesetzes sowie§ 100g Abs. 1 S.1 der Strafprozess ordnungwider sprechen dem Grundgesetzund sind nichtig. Die rechtswidrig gespeichertenVerkehrsdaten müssen unverzüglichgelöscht werden.Das Urteil gilt dem Grunde nach nur<strong>für</strong> die Speicherung von Verkehrsdaten,die im Rahmen der Telekommunikationanfallen und zu Zwecken der Strafverfolgungund der Gefahrenabwehrausgewertet werden können. In der60 Seiten starken Entscheidung findensich jedoch verschiedene Gedanken derVerfassungsrichter, die auf Sachverhaltejenseits dieser Art der Datenspeicherungangewendet werden können. Einige dieserGrundsätze werden im Folgendendargestellt.Das Bundesverfassungsgericht hat dieVorratsspeicherung von Verkehrsdaten inihrer derzeitigen Ausprägung <strong>für</strong> verfassungswidrigerklärt, weil diese gegen dasTelekommunikationsgeheimnis (Art. 10Grundgesetz) verstoße. Einschränkenderklärt das Gericht jedoch, dass „[e]inesechsmonatige anlasslose Speicherungvon Telekommunikationsverkehrsdaten<strong>für</strong> qualifizierte Verwendungen imRahmen der Strafverfolgung, derGefahrenabwehr und der Aufgabender Nachrichtendienste […] mitArt. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar[ist].“ (Abs. 205 des Urteils, zugleichLeitsatz 1)Dieser Leitsatz des Vorratsdatenurteilsüberrascht, hatte dochdas Bundesverfassungsgericht imVolkszählungsurteil 1983 ein striktesVerbot der Vorratsdatenspeicherungausgesprochen:„Ein Zwang zur Angabe personenbezogenerDaten setzt voraus, daß derGesetzgeber den Verwendungszweckbereichsspezifisch und präzise bestimmtund daß die Angaben <strong>für</strong> diesen Zweckgeeignet und erforderlich sind. Damitwäre die Sammlung nicht anonymisierterDaten auf Vorrat zu unbestimmtenoder noch nicht bestimmbaren Zweckennicht zu vereinbaren.“Tod eines MythosAuf diese knappen richterlichenAusführungen hatten sich die Gegnerder Vorratsdatenspeicherung berufen– zu Unrecht, wie sich nun herausgestellthat. Im Vorratsdatenurteil räumtdas Verfassungsgericht nun mit dem16DANA • <strong>Datenschutz</strong> Nachrichten 1/2010

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