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Heft [PDF] - Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V.

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naChriChtenSönke HilbransErweitertes Überwachungsverbot <strong>für</strong> Rechtsanwältein Sicht – Fortschritte auch <strong>für</strong> andereBerufsgeheimnisträger?(sh) Im Januar 2010 versandtedie Bundesregierung an „interessierteVerbände“ einen Referentenentwurfzur Änderung von § 160ader Strafprozessordnung (StPO). Diemit dem Gesetzespaket zur Vorratsdatenspeicherungeingeführte undebenfalls umstrittene Vorschrift befasstsich mit der Überwachung vonBerufsgeheimnisträgern. Sie sieht gegenwärtigvor, dass etwa Rechtsanwälte,Ärzte und Journalisten überwacht werdendürfen, wenn das öffentliche Interessean der Strafverfolgung den Schutzdes Berufsgeheimnisses überwiegt,ein sog. relatives Erhebungsverbot.In die Tätigkeit von Strafverteidigern,Geistlichen und Abgeordneten dürfenErmittlungen hingegen grundsätzlichnicht eingreifen, ein sog. absolutesErhebungsverbot. § 160a StPO brachteaus Sicht vieler Berufsgeheimnisträgerkeine Verbesserung gegenüber der vorgefundenenRechtslage, sondern regelte erstmalsEingriffe, die vorher unmöglich erschienen.Besonders die Unterscheidungvon Rechtsanwälten im allgemeinen undStrafverteidigern (die theoretisch nichtnotwendig Rechtsanwälte sein müssen)bleibt unter Juristen hoch umstritten, wirdnicht nur von der Rechtsanwaltschaft politischbekämpft und ist Gegenstandeiner Auseinandersetzung vor demBundesverfassungsgericht. Nachdemdie schwarz-gelbe Bundesregierung imKoalitionsvertrag angekündigt hatte, dieumstrittene Unterscheidung im Interesseder Vertraulichkeit zwischen Anwaltund Mandant zu beseitigen, ist nunmehrder entsprechende Referentenentwurfvom Bundesministerium der Justizan Verbände zur Stellungnahme weitergeleitetworden. Sowohl der<strong>Deutsche</strong> Anwaltverein (DAV) als auchRepublikanische Anwältinnen undAnwälte Verein (RAV) haben sich be<strong>für</strong>wortendgeäußert, allerdings auch weitereForderungen an die BundesregierungCartoongestellt. So kritisiert der RAV, dassdie Parallelvorschrift in § 20u desBundeskriminalamtgesetzes (BKAG),welche im Bereich der Gefahrenabwehrebenfalls die Masse der Anwälte einerÜberwachung ihrer Mandantenkommunikationau szu setzen bereit ist,von dem Regierungsentwurf nicht erfasstist. Dies muss nicht wundern, da dasBKAG in den Zuständigkeitsbereich desCDU-Innenministers fällt, während dasliberale Justizministerium die Änderungvon § 160a StPO zu verantworten hätte.Auch § 20u BKAG ist vor demBundesverfassungsgericht mit einer ganzenReihe von Verfassungsbeschwerdenpotentiell betroffener Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte angegriffen worden.Der Referentenentwurf enthältkeine Vorschläge zur Absicherung derBerufsgeheimnisse anderer Berufsgeheimnisträger(Ärzte, Journalisten,Drogenberatungsstellen usw.). DasBun des justizministerium fordert die angehörtenVerbände auf, zu der gegenwärtigin Kraft befindlichen VorschriftErfahrungswerte mitzuteilen, um insoweitÄnderungsbedarf zu prüfen.Allerdings muss bezweifelt werden, dasses schon belastbare Erfahrungswertezu einer zum 01.01.2008 in Kraft getretenenVorschrift zur Regulierungim Wesentlichen heimlicher Überwachungseingriffe gibt. Der einzige sichereErfahrungswert dürfte sein, dassdie Dunkelziffer hoch ist.DANA • <strong>Datenschutz</strong> Nachrichten 1/201019

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