Schuldfähigkeit
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<strong>Schuldfähigkeit</strong>§20 StGB:Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegeneiner krankhaften seelischen Störung, einertiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegenSchwachsinns oder einer schweren anderenseelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tateinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“§21 StGB:Verminderte <strong>Schuldfähigkeit</strong>