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Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - GPF

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PensionsService 2013samtpension gebildet. Das Ausmaß des nach dem PG 1965 gebührendenTeils <strong>der</strong> Gesamtpension entspricht dem Prozentausmaß, das sichaus <strong>der</strong> bis zum 31. 12. 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeitergibt. Der nach dem APG gebührende Teil <strong>der</strong> Gesamtpensiongebührt in dem Ausmaß, das <strong>der</strong> Differenz des Prozentsatzes auf100 % entspricht.Für Beamte, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind <strong>und</strong> nach dem 31.12. 2004 pragmatisiert wurden (sowie bis zum Ablauf des 31. 12. 2004mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVGo<strong>der</strong> BSVG erworben haben), sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichenVorschriften – insbeson<strong>der</strong>e das ASVG <strong>und</strong> das APG– anzuwenden. Wenn Sie daher bereits vor dem 1. 1. 2005 versichertwaren, ergibt sich in <strong>der</strong> Regel Ihr Pensionswert aus <strong>der</strong> sogenannten„Parallelrechnung“. Die Pension wird sowohl aufgr<strong>und</strong> Ihres Pensionskontos,als auch nach dem Pensionsrecht, das bis 31. 12. 2004gegolten hat („Altpension“), berechnet. Die beiden Pensionen werdenim Verhältnis Ihrer Versicherungszeiten vor <strong>und</strong> ab 2005 aufgeteilt.Wenn Sie z.B. 30 Versicherungsjahre vor <strong>und</strong> 15 Versicherungsjahrenach 2005 erworben haben, erhalten Sie zwei Drittel „Altpension“<strong>und</strong> ein Drittel aufgr<strong>und</strong> des Pensionskontos.Die Parallelrechnung entfällt, wenn <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> ab o<strong>der</strong> vor 1. 1.2005 erworbenen Versicherungsmonate weniger als 5 Prozent <strong>der</strong> Gesamtversicherungsmonatebzw. weniger als 36 Versicherungsmonatebeträgt.Pensionsson<strong>der</strong>zahlungenZu den Pensionen für die Monate April <strong>und</strong> Oktober eines jeden Jahresgebührt je eine zusätzliche Zahlung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> für diese Monateausgezahlten Pension.Die erstmalige Son<strong>der</strong>zahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligenSon<strong>der</strong>zahlungsmonat <strong>und</strong> in den unmittelbar vorangehendenfünf Monaten kein durchgehen<strong>der</strong> Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermin<strong>der</strong>tsich die Höhe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung je Kalen<strong>der</strong>monat ohnePensionsbezug um ein Sechstel.29

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